Verfahrensablauf der "Förderung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung"

Das bisher unter der Bezeichnung „FLLE 2.0“ geführte Förderangebot wird unter dem neuen Namen „Starkes Land – innovativ, resilient, nachhaltig“ fortgeführt.

Über die Maßnahme können eigenständige Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro gefördert werden.

Nicht gefördert werden können:

  • landwirtschaftliche Einzelunternehmen oder Kooperationen im Rahmen des Agrarinvestitionsförderprogramms,
  • Unternehmen im Rahmen der landwirtschaftlichen Diversifizierung,
  • Ärztinnen und Ärzte,
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte,
  • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
  • Apothekerinnen und Apotheker.

Für Investitionen können Zuschüsse in Höhe von 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben als De-minimis-Beihilfe gewährt werden. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro. Bis zu einem Investitionsvolumen von 100.000 Euro kann die Festlegung der Kosten auf Basis von Pauschalen erfolgen. Der Gesamtwert der einem Kleinstunternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen.

Förderfähig sind:

  • Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter einschließlich des Erwerbs der Vermögenswerte einer Betriebsstätte,
  • Aufwendungen für Beratungsdienstleistungen, sofern sie im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsvorhabens entstehen,
  • Architekten- und Ingenieurleistungen, sofern sie im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsvorhabens entstehen.

NICHT förderfähig sind:

  • der Erwerb von Gesellschaftsanteilen, soweit dieser nicht zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erforderlich ist,
  • der laufende Betrieb oder die Unterhaltung,
  • Ersatzinvestitionen,
  • die Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
  • Investitionen in Wohnraum,
  • der Erwerb unbebauter Grundstücke,
  • Vorhaben, die über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ gefördert werden können,
  • Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz förderfähigen Strom oder förderfähige Wärme erzeugen,
  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben,
  • Anschlussfinanzierungen,
  • Prolongationen.


Lässt sich das Projektvorhaben dem GAK-Förderrahmen zuordnen, sind folgende Schritte einzuhalten:

  • 1. Projektsteckbrief

    Lässt sich das Projektvorhaben dem Förderbereich zuordnen, füllen Sie als Projektträgerin oder Projektträger zunächst einen Projektsteckbrief aus. Darin werden unter anderem der Projektträger, die geplanten Maßnahmen, die voraussichtlichen Kosten und der geplante Umsetzungszeitraum dargestellt. Der vollständig ausgefüllte Projektsteckbrief ist beim Regionalmanagement der LEADER-Region Lahn-Taunus einzureichen.

    Zusammen mit seinem Projektsteckbrief muss der Projektträger außerdem folgende Dokumente einreichen:

    • eine Bestätigung der zuständigen Kreisverwaltung über den Bedarf für das betreffende Gut oder die betreffende Dienstleistung der Grundversorgung unter Berücksichtigung gleichartiger, bereits bestehender Einrichtungen in Ortsnähe,
    • ein Nachweis über die erforderliche Qualifikation für die Führung des Betriebes, beispielsweise durch einen entsprechenden Ausbildungsabschluss,
    • ein Wirtschaftlichkeitskonzept,
    • ein Nachweis über die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung, gegebenenfalls durch eine Bankbestätigung.
  • 2. Projektbewertung

    Die LAG Lahn-Taunus ist für die Bewertung und Auswahl der eingereichten Projektvorhaben zuständig. Für jedes vorgelegte Vorhaben wird ein Bewertungsbogen angelegt, der die Grundlage für die Einordnung, Bewertung und Priorisierung des Projektes bildet.

    Die Bewertung erfolgt anhand der für den Förderaufruf „Starkes Land – innovativ, resilient, nachhaltig“ geltenden allgemeinen und sektoralen Auswahlkriterien. Das Vorhaben muss außerdem den Grundsätzen und Zielen der Lokalen Integrierten Ländlichen Entwicklungsstrategie der LAG Lahn-Taunus entsprechen und innerhalb der Gebietskulisse der LEADER-Region umgesetzt werden.

    Für eine Auswahl müssen mindestens

    • 40 Punkte in der Gesamtbewertung und
    • 20 Punkte bei den sektoralen Auswahlkriterien

    erreicht werden.

    Im Bereich der Kleinstunternehmen werden bei der Bewertung unter anderem die Größe des Ortes, der Zeitpunkt der Unternehmensgründung, die Einbindung in regionale Wertschöpfungsketten, der Beitrag zur lokalen Grundversorgung sowie stationäre oder mobile Versorgungsangebote berücksichtigt.

    Die Projektbewertung und die Entscheidung des Entscheidungsgremiums werden dokumentiert. Ein positiver Auswahlbeschluss der LAG Lahn-Taunus ist Voraussetzung für die anschließende Förderantragstellung.

  • 3. Förderantrag

    Nach einem positiven Auswahlbeschluss durch die LAG kann der offizielle Förderantrag unmittelbar bei der zuständigen Bewilligungsbehörde, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, eingereicht werden.

    Der vollständige Förderantrag ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach dem positiven Auswahlbeschluss bei der ADD einzureichen. Wird der Antrag nicht fristgerecht und vollständig eingereicht, kann dies zur Aufhebung des positiven Auswahlbeschlusses und der Reservierung der Fördermittel führen.

    Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt im sogenannten Windhundverfahren. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des vollständigen Förderantrages bei der ADD.

    Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann für Vorhaben ermöglicht werden, für die der ADD vollständige Antragsunterlagen vorliegen. Vor der Vergabe von Aufträgen, dem Abschluss von Verträgen oder der Bestellung und Anschaffung von Waren und Leistungen ist das weitere Vorgehen jedoch zwingend mit dem Regionalmanagement und der ADD abzustimmen.

    Wichtig: Eine Projektauswahl durch die LAG stellt noch keine Bewilligung der Förderung dar. Aus der Auswahl kann kein Anspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden. 

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