Verfahrensablauf bei "Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen"

Das bisher unter der Bezeichnung „FLLE 2.0“ geführte Förderangebot wird unter dem neuen Namen „Starkes Land – innovativ, resilient, nachhaltig“ fortgeführt.

Im Förderbereich „Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen – GAK 8.0“ können Investitionen in Einrichtungen und Angebote unterstützt werden, die grundlegende Dienstleistungen für die Bevölkerung im ländlichen Raum bereitstellen.

Zuwendungsempfänger können sein:

  • Gemeinden, Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie gemeinnützige juristische Personen mit 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben,
  • natürliche Personen, Personengesellschaften sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Das Vorhaben muss grundsätzlich in einem Ort mit höchstens 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb einer anerkannten LEADER-Region umgesetzt werden. Ausnahmen können bei einer ausschließlichen Finanzierung aus ELER-Mitteln und nach Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde möglich sein.

Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und ist grundsätzlich auf 500.000 Euro pro Vorhaben begrenzt. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Verwaltungsbehörde eine Überschreitung dieser Höchstgrenze genehmigen, wenn die LAG darlegt, dass dies für die Entwicklung der LEADER-Region von Vorteil ist.

Förderfähig sind:

  • der Kauf sowie Investitionen in stationäre und mobile Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen,
  • der erforderliche Grundstückserwerb, soweit dieser zehn Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt,
  • konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben,
  • vorhabenbezogene Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen.

NICHT förderfähig sind:

  • der Erwerb von Geschäftsanteilen,
  • Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem Baugesetzbuch,
  • Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
  • der laufende Betrieb,
  • die Unterhaltung,
  • der Erwerb unbebauter Grundstücke,
  • Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz geförderten Strom oder geförderte Wärme erzeugen,
  • Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen,
  • Vorhaben, die Universitäten, Hochschulen oder Berufsschulen betreffen,
  • stationäre Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern.

Lässt sich das Projektvorhaben dem Förderbereich „Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen – GAK 8.0“ zuordnen, sind folgende Schritte einzuhalten:

  • 1. Projektsteckbrief

    Lässt sich das Projektvorhaben dem Förderbereich zuordnen, füllen Sie als Projektträgerin oder Projektträger zunächst einen Projektsteckbrief aus. Darin werden unter anderem der Projektträger, das geplante Vorhaben, die voraussichtlichen Kosten und der geplante Umsetzungszeitraum dargestellt. Der vollständig ausgefüllte Projektsteckbrief ist beim Regionalmanagement der LEADER-Region Lahn-Taunus einzureichen.

    Zusammen mit dem Projektsteckbrief ist insbesondere eine Bestätigung der zuständigen Kreisverwaltung vorzulegen. Diese muss den Bedarf für das betreffende Gut oder die betreffende Dienstleistung der Grundversorgung unter Berücksichtigung gleichartiger, bereits bestehender Einrichtungen in Ortsnähe bestätigen.

    Weitere für die Prüfung und Auswahl erforderliche Unterlagen werden im Rahmen der Förderberatung mit dem Regionalmanagement abgestimmt.

    Für eine Förderung müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Der Projektträger gehört zum Kreis der antragsberechtigten Zuwendungsempfänger.
    • Das Vorhaben entspricht einem förderfähigen Fördergegenstand.
    • Das Vorhaben umfasst keine ausgeschlossenen Ausgaben oder Fördergegenstände.
    • Das Vorhaben wird grundsätzlich in einem Ort mit höchstens 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb einer anerkannten LEADER-Region umgesetzt.
    • Eine gleichzeitige Förderung über die GAK-Maßnahme „Kleinstunternehmen der Grundversorgung“ ist ausgeschlossen.
    • Die beihilferechtlichen Vorgaben, insbesondere die De-minimis-Regelung, werden eingehalten
  • 2. Projektbewertung

    Die LAG Lahn-Taunus ist für die Bewertung und Auswahl der eingereichten Projektvorhaben zuständig. Für jedes vorgelegte Vorhaben wird ein Bewertungsbogen angelegt, der die Grundlage für die Einordnung und Bewertung des Projektes bildet.

    Die Bewertung erfolgt anhand der allgemeinen und sektoralen Auswahlkriterien des Förderaufrufes „Starkes Land – innovativ, resilient, nachhaltig“.

    Das Vorhaben muss:

    • den Grundsätzen und Zielen der Lokalen Integrierten Ländlichen Entwicklungsstrategie der LAG Lahn-Taunus entsprechen,
    • innerhalb der Gebietskulisse der LEADER-Region Lahn-Taunus umgesetzt werden und
    • die Förder- und Auswahlkriterien des Förderaufrufes erfüllen.

    Für eine Auswahl müssen mindestens

    • 40 Punkte in der Gesamtbewertung und
    • 20 Punkte bei den sektoralen Auswahlkriterien

    erreicht werden.

    Bei Vorhaben für lokale Basisdienstleistungen werden unter anderem die Größe des Ortes sowie der Beitrag des Vorhabens zur Gesundheits- und Pflegeversorgung, zu sozialen oder besonderen Wohnformen, zur Inklusion, zur Kinder- und Jugendarbeit, zur Bildung oder zur Integration berücksichtigt.

    Die Projektbewertung und die Entscheidung des Entscheidungsgremiums werden dokumentiert. Eine positive Auswahlentscheidung der LAG Lahn-Taunus ist Voraussetzung für die anschließende Förderantragstellung.

  • 3. Fördertantrag

    Nach einem positiven Auswahlbeschluss durch die LAG kann der offizielle Förderantrag unmittelbar bei der zuständigen Bewilligungsbehörde, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, eingereicht werden.

    Der vollständige Förderantrag ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach dem positiven Auswahlbeschluss bei der ADD einzureichen. Wird der Antrag nicht fristgerecht und vollständig eingereicht, kann dies zur Aufhebung des positiven Auswahlbeschlusses und der Reservierung der Fördermittel führen.

    Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt im sogenannten Windhundverfahren. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des vollständigen Förderantrages bei der ADD.

    Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann für Vorhaben ermöglicht werden, für die der ADD vollständige Antragsunterlagen vorliegen. Vor der Vergabe von Aufträgen, dem Abschluss von Verträgen oder der Bestellung und Anschaffung von Waren und Leistungen ist das weitere Vorgehen jedoch zwingend mit dem Regionalmanagement und der ADD abzustimmen.

    Wichtig: Eine Projektauswahl durch die LAG stellt noch keine Bewilligung der Förderung dar. Aus der Auswahl kann kein Anspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden. 

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