Verfahrensablauf bei "Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen"

Auch in der neuen Förderperiode werden innerhalb des LEADER-Ansatzes die Maßnahmen "Förderung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung", "Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen" sowie das Förderprogramm "Innenstädte der Zukunft" umgesetzt. Der 2. Förderaufruf für das Programm FLLE 2.0 stellt Haushaltsmittel in Höhe von rund 10 Millionen Euro für das Land Rheinland-Pfalz bis zum Ende der Förderperiode zur Verfügung.

Zuwendungsempfänger können sein:

  • Gemeinden, Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie gemeinnützige juristische Personen mit 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben,
  • natürliche Personen, Personengesellschaften, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie des privaten Rechts mit 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Voraussetzung ist, dass die Einwohnerzahl des Ortes der Projektrealisierung 10.000 nicht übersteigt. Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. Pro Vorhaben ist die Zuwendung auf 500.000 Euro begrenzt (Ausnahmen sind mit Genehmigung der Verwaltungsbehörde möglich, sofern die LAG in ihrem Antrag aufzeigt, dass dies im Sinne der Entwicklung der LEADER-Region ist).

Förderfähig sind:

  • der Kauf sowie Investitionen in stationäre und mobile Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen
  • der erforderliche Grundstückserwerb, soweit dieser 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt
  • konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen in diesem Zusammenhang
  • Projektausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen

NICHT förderfähig sind:

  • der Erwerb von Geschäftsanteilen
  • Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten
  • Leistungen der öffentlichen Verwaltung
  • der laufende Betrieb
  • Unterhaltung
  • der Erwerb unbebauter Grundstücke
  • Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach EEG oder KWKG gefördert Strom oder Wärme erzeugen
  • Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen
  • Vorhaben, die Universitäten, Hochschulen oder Berufsschulen betreffen
  • stationäre Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern
  • Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB


Lässt sich das Projektvorhaben dem GAK-Förderrahmen zuordnen, sind folgende Schritte einzuhalten:

  • 1. Projektsteckbrief

    Lässt sich das Projektvorhaben dem GAK 9.0-Förderrahmen zuordnen, füllen Sie als Projektträger einen Projektsteckbrief aus, in dem Sie das Vorhaben beschreiben (Benennung des Projektträgers, Projektbeschreibung, Kostenschätzung, Zeitplan). Der vollständig ausgefüllte Projektsteckbrief ist beim Regionalmanagement der LEADER-Region Lahn-Taunus einzureichen.

    Zusammen mit seinem Projektsteckbrief muss der Projektträger außerdem folgende Dokumente einreichen:

    • Bedarfsbestätigung durch die zuständige Kreisverwaltung (für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung der Grundversorgung unter Berücksichtigung gleichartiger, bereits bestehender Einrichtungen in Ortsnähe)
    • Nachweise des Zuwendungsempfängers (Ausbildungsabschluss, Wirtschaftlichkeitskonzept, Beweis der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung)

  • 2. Projektbewertung

    Die LAG Lahn-Taunus ist zuständig für die Projektbewertung. Für jedes ihr vorgelegte Projekt wird ein Bewertungsbogen angelegt, der die Grundlage zur Einordnung und Priorisierung des Projektes bildet. Zur Gewährleistung einer transparenten und nachvollziehbaren Projektauswahl werden die Projektbewertung und die Entscheidung des Gremiums dokumentiert.

    Die Bewertung der Förderwürdigkeit und Festlegung einer Punktbewertung sowie eines Fördersatzes erfolgt durch die LAG bei der Auswahlsitzung, die zweimal pro Jahr stattfindet. Dabei wird eine Rangfolge der eingereichten Projekte erstellt und die Projekte gemäß dem zur Verfügung stehenden Budget ausgewählt. Eine positive Entscheidung der LAG Lahn-Taunus ist zwingender Bestandteil des Förderantrags.

  • 3. Projektantrag

    Nach Auswahlbeschluss durch die LAG kann der Projektträger einen offiziellen Förderantrag stellen. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist für alle Vorhaben möglich, für die vollständige Antragsunterlagen der ADD vorgelegt werden.

    Wichtig:  Erst nach Erhalt einer schriftlichen Bewilligung durch die ADD darf das Projekt begonnen werden! Es dürfen vorher keine Aufträge vergeben oder Anschaffungen getätigt werden.

[PLEASE FIX!] Please choose your cookie preferences: