häufig gestellte FrageN

Errichtung von Zäunen/Einfriedigungen/Gartenhäuschen/Garagen an der Nachbargrenze
  • Zaun/Einfriedigung:
    Gibt es für das Grundstück, auf dem ein Zaun an der Nachbargrenze errichtet werden soll, keinen Bebauungsplan so sind im allgemeinen Zäune bis zu 2 m Höhe an der Grenze zulässig und gelten als genehmigungsfrei.

  • Nebenanlage ohne Aufenthaltsräume (Gartenhaus):
    Gibt es für das Grundstück im Innenbereich, in dem das Gartenhäuschen errichtet werden soll keinen Bebauungsplan, keine Vorgabe über die Ausführung und Gestaltung, so ist dieser Abstellraum bis zu 50 m³ auch im Grenzbereich unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfrei. Näheres ist jedoch bei der Verbandsgemeinde/Bauamt zu erfragen.

  • Garagen:
    Gibt es auch hier für das Grundstück im Innenbereich, in dem eine Garage errichtet werden soll, keinen Bebauungsplan, so sind die Vorgaben gem. § 8 (9) der LBauO und das Größenmaß von 50 m² einzuhalten, damit die Garage genehmigungsfrei errichtet werden kann (§ 62 LBauO). Auf einen Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzung ist hierbei zu achten.

Häufig sind die Bauherren der Meinung, dass für ihre Grundstücke kein Bebauungsplan besteht, da sich der Bauherr unter diesem Begriff nichts Konkretes vorstellen kann. Um ganz sicher zu gehen, ob der von ihm erstellte Zaun, die Einfriedigung, das Gartenhäuschen oder die Garage genehmigungsfrei errichtet werden kann, geben wir Ihnen gerne weitere Auskunft.

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