Die Genehmigung

  • Geltungsdauer
    Die Genehmigung gilt generell bis zu vier Jahre nach der Zustellung. Spätestens dann muss mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Auf schriftlichen Antrag vor Ablauf dieser Frist kann die Genehmigung jeweils bis zu vier Jahren verlängert werden.

  • Gebühren
    Wie bei allen anderen Amtshandlungen fallen bei Bauvorbescheiden, Baugenehmigungen, Ablehnungen und Verlängerungen Gebühren an. Diese sind landeseinheitlich im „Besonderen Gebührenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörden“ festgelegt.
    Die Höhe des Gebührenbescheides richtet sich u.a. nach dem Rohbauwert sowie weiteren Beträgen, die für notwendige Stellungnahmen von Fachbehörden entstanden sind.

  • Ablehnung
    Es kommt vor, dass ein Bauantrag abgelehnt werden muss. Doch auch dann sind Sie nicht machtlos: Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach er durch einen Widerspruch und anschließend durch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar ist.

  • Bitte nicht ohne
    Leider gibt es immer wieder Verstöße gegen das Baurecht. Sei es, dass ohne die erforderliche Genehmigung gebaut wird oder abweichend von dem genehmigten Plan. Bei Bekanntwerden ist die Bauaufsicht in beiden Fällen zum Einschreiten gezwungen:

    Verstöße gegen das Baurecht können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden.
    In Fällen, in denen eine nachträgliche Genehmigung nicht möglich ist, kann es zu einer Nutzungsuntersagung oder gar zu einer Beseitigungsverfügung kommen.

    Bitte denken Sie daran auch bei Nutzungsänderungen oder Umbauten an bestehenden Gebäuden.

    Wenn Sie nicht sicher sind, fragen Sie uns!
 
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