Die Baugenehmigung

Wann ist eine Baugenehmigung erforderlich?

Für genehmigungspflichtige Vorhaben benötigt der Bauherr eine Baugenehmigung. Diese ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez zu beantragen. Mit dem Antrag sind, für die Beurteilung des Vorhabens, die erforderlichen Unterlagen in mind. 2-facher Ausfertigung einzureichen.

Die Vorprüfung

    Der Bauantrag, für den Bereich der Verbandsgemeinde, muss bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez (mind. 2-fach) eingereicht werden. Er erhält ein Aktenzeichen und wird registriert (Bauregistriernummer).

    Sodann findet eine Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen statt. (u.a. die wegemäßige Erschließung, die Versorgung mit Trinkwasser, die Entsorgung von Abwasser usw.).

    Dem Bauherren wird eine Eingangsbestätigung erteilt, in der er ggf. auf das Fehlen bestimmter Unterlagen sowie auf Widersprüche zum Baurecht hingewiesen wird, verbunden mit der Bitte, diese nachzureichen bzw. auszuräumen.
    Abhängig vom Bauvorhaben wird auch das Einverständnis für das Bauvorhaben bei der betroffenen Ortsgemeinde seitens des Bauamtes eingeholt.

    Die Genehmigungs-/Freistellungsverfahren

    Die Landesbauordnung sieht verschiedene Genehmigungsverfahren vor:

    • das Freistellungsverfahren § 67 LBauO
    • das vereinfachte Verfahren § 66 LBauO
    • Weiterhin gibt es Vorhaben, die genehmigungsfrei § 62 LBauO sind.

    Das Freitstellungsverfahren

    Das in § 67 der rheinland-pfälzischen Bauordnung vorgesehene Freistellungsverfahren bedeutet die Freistellung bestimmter Vorhaben von der Prüfungs- und Genehmigungspflicht und gilt nur für Vorhaben im Bereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans mit gesicherter Erschließung. Durch dieses Verfahren können Sie binnen eines Monats mit Ihrem Bauvorhaben beginnen, vorausgesetzt die kompletten Bauantragsunterlagen liegen der Verbandsgemeinde Diez vor. Erfolgt innerhalb o.g. Frist keine Rückmeldung von dort, kann mit dem Bau begonnen werden.

    Bei Vorhaben im Freistellungsverfahren trägt der Bauherr bzw. der Entwurfsverfasser die alleinige Verantwortung dafür, dass es bei der Realisierung nicht zu Abweichungen kommt.

    Das vereinfachte Verfahren

    In Bereichen, in denen kein Bebauungsplan besteht oder bei vom Bebauungsplan abweichenden Vorhaben sieht § 66 LBauO ein „vereinfachtes Genehmigungsverfahren“ vor. Dieses ist in der Regel zulässig bei:
    • Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1-3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen
    • landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche
    • Gewächshäusern bis zu 5 m Firsthöhe
    • nicht gewerblich genutzten Gebäuden bis zu 300 m³ umbauten Raumes
    • oberirdische Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche
    • Behelfsbauten und untergeordneten Gebäuden
    • nicht gewerblich genutzten Lager-, Abstell-, Aufstell- und Ausstellungsplätzen
    • Stellplätzen, Sport- und Spielplätzen
    • Werbeanlagen und Warenautomaten
    Durch Vorlage bestimmter Gutachten besteht auch hier die Möglichkeit, das vereinfachte Genehmigungsverfahren bei größeren Bauvorhaben durchzuführen.

    Die Bauaufsicht prüft in allen Fällen des vereinfachten Verfahrens nur, ob alle bau-planungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie z.B. Wasserrecht, Immissionsschutz, Denkmalpflege usw. eingehalten wurden. Eine Überprüfung auf das Bauordnungsrecht findet nicht statt. Auch hier tragen Sie, wie im Freistellungsverfahren, die Verantwortung für die sachgemäße Ausführung.

    Genehmigungsfreie Vorhaben

    § 62 LBauO sieht eine Reihe kleiner Vorhaben vor, die gänzlich baugenehmigungsfrei sind. Wir haben von einer Aufzählung an dieser Stelle abgesehen, da die Liste sehr lang ist und es immer wieder die eine oder andere Ausnahme gibt, z.B. wenn das Vorhaben in räumlicher Nähe eines Kulturdenkmals geplant ist.

    Bei Fragen zur Genehmigungsfreiheit einzelner Vorhaben, wenden Sie sich deshalb bitte an uns.

    Hinweis:
    Die Genehmigungsfreiheit entbindet Sie nicht von der Einhaltung des Baurechts, Abweichungen sind auch hier durch die Bauaufsicht zu genehmigen.
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