Standesamt

Das Standesamt Diez finden Sie im Gebäude der 

Verbandsgemeindeverwaltung Diez
Louise-Seher-Straße 1
65582 Diez

Bildnachweis: diejugendherbergen.de


Unsere Samstags-Termine im Jahr 2023


Trautermine im Grafenschloss Diez (St. Remigius oder Fürstengalerie)

Termine für 2024 folgen!

 

Trautermine auf Schloss Schaumburg (vormittags) und Burg Laurenburg (nachmittags)

Termine für 2024 folgen!

Standesamt Online


Die Anforderung der Urkunden ist kostenpflichtig. Die Zahlung erfolgt über GiroPay oder SEPA.

Wichtiger Hinweis

Sollte der eGovernor-Service des Landes Rheinland-Pfalz einmal nicht zur Verfügung stehen, so wenden Sie sich bitte per E-Mail an


Trauräume in der Verbandsgemeinde Diez


im Grafenschloss mit den zwei Trauräumen...

      auf Schloss Schaumburg mit den zwei Trauräumen...

      in unserer Verwaltung...

      im Rittersaal der Burg Laurenburg...


      Unsere Mitarbeiterinnen des Standesamts:

      / Mutterschaftsanerkennung beurkunden

      Zuständige Mitarbeiter

      Frau Iris Drieschner

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      Postadresse

      Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung Diez
      Raum-Nr.: E 17
      Stockwerk: Erdgeschoss
      Louise-Seher-Straße 1
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      Funktion

      Standesbeamtin

      Details

      Frau Katja Ludwig

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      Postadresse

      Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung Diez
      Raum-Nr.: E 16
      Stockwerk: Erdgeschoss
      Louise-Seher-Straße 1
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      Funktion

      Standesbeamtin

      Details

      Frau Annegret Strauch

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      Postadresse

      Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung Diez
      Raum-Nr.: E 16
      Stockwerk: Erdgeschoss
      Louise-Seher-Straße 1
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      Details

      Zugeordnete Abteilungen

      Leistungsbeschreibung

      Eine Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden.

       

      Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.

      Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

      Teaser

      • Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Mutterschaft zu Ihrem Kind anerkannt wird, soweit Ihr Heimatrecht oder das Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat dies verlangt.

      Verfahrensablauf

      Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei allen Jugendämter und Notaren abgegeben werden.

      • Die anerkennende Frau erklärt Mutter des Kindes zu sein.
      • Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
      • Insbesondere geprüft:
      • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
      • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
      • Etwaige frühere Statusfeststellungen
      • Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
      • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

      An wen muss ich mich wenden?

      •   Jugendämter
      • Notare
      • Standesämter

      Zuständige Stelle

      • Jugendämter
      • Notare
      • Standesämter

      Voraussetzungen

      • Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden.
      • Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
      • Die Anerkennung und Zustimmung ist nicht empfangsbedürftig und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
      • Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.

      Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

      • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
      • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
      • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
      • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
      • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

      Welche Unterlagen werden benötigt?

      Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, Id-Karte)

      Welche Gebühren fallen an?

      Die Anerkennung der Mutterschaft ist gebührenfrei.

      Ggf. Gebühren für die Versicherung an Eides Statt sowie eines Dolmetschers

      Welche Fristen muss ich beachten?

      • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

      Bearbeitungsdauer

      • Einzelfallabhängig

      Rechtsgrundlage

      • Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB
      • § 27 PStG
      • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
      • §§ 1591 bis 1599 BGB

      Anträge / Formulare

      beim Standesamt

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