Unsere Samstags-Termine im Jahr 2025
Wir können Ihnen für das Jahr 2025 folgende Samstagstermine zur Trauung anbieten:
15.02.2025
15.03.2025
05.04.2025
17.05.2025
07.06.2025
12.07.2025
23.08.2025
13.09.2025
25.10.2025
15.11.2025
Bei Interesse oder Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Standesbeamten Frau Ludwig (06432/501-261), Frau Strauch (-262) oder Frau Drieschner (-263). Per mail erreichen Sie uns unter .
Vielen Dank!
Trauräume in der Verbandsgemeinde Diez
im Grafenschloss mit den zwei Trauräumen...
auf Schloss Schaumburg mit den zwei Trauräumen...
in unserer Verwaltung...
im Rittersaal der Burg Laurenburg...
Unsere Mitarbeiterinnen des Standesamts:
⇑ / Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille) beweist die Tatsache der Geburt. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen. Ferner kann Ihnen das Standesamt nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden (auch mehrsprachig) ausstellen.
Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.
Teaser
Wenn Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren wurden, kann die Beurkundung im deutschen Geburtenregister sinnvoll sein.
Verfahrensablauf
Grundsätzlich kann der Antrag bei Auslandswohnsitz über die deutsche Auslandsvertretung gestellt werden.
- Alle Urkunden und Ausweise sind dort im Original vorzulegen.
- Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
- Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.
Voraussetzungen
- Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
- Antragsberechtigte sind
- die einzutragende Person selbst,
- deren Eltern,
- deren Kinder,
- der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in).
- Die antragstellende Person oder das Kind haben keinen Wohnsitz in Deutschland.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder, falls nicht vorhanden, Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille,
- Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille ,
- Ausweise der Eltern sowie
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
- oder Staatsangehörigkeitsausweis.
- Wenn die Mutter verheiratet ist oder war:
- Eheurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
- und im Falle der Ehebeendigung: Nachweis der Auflösung.
- Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
- gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter,
- gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge
Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine, aber in bestimmten Fällen kann es staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen haben, wenn nicht innerhalb eines Jahres die Nachbeurkundung der Geburt beantragt wird.
Antragsfrist: 1 Jahr
Bearbeitungsdauer
Der jeweilige Bearbeitungsstand wird mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt. Es ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.
Rechtsgrundlage
- § 36 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV)
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- Nr. 16.6.1 Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Anträge / Formulare
Formulare: ja
Online-Dienst vorhanden: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Kurztext
- Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz
- Das Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit zum Antragszeitpunkt
- Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) oder nach Einbürgerung trotz Aufenthalts im Ausland
- Der Antrag kann gestellt werden von den Eltern, dem volljährigen Kind, dessen Kinder, Ehe oder Lebenspartner(in)
- zuständig: Standesamt I in Berlin ist für die Beurkundung zuständig, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals einen Wohnsitz in Deutschland hatten
- zuständig: Standesamt des (letzten) deutschen Wohnsitzes
Urheber
Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport Berlin, Abteilung I - Staats- und Verwaltungsrecht