Heizen mit Festbrennstoffen

Fristablauf für Nachweise: 31. August 2026!

Wichtiger Hinweis für das Betreiben von Einzelraumfeuerungsanlagen für Festbrennstoffe - § 26 Abs. 1 der 1. Bim BimSchV i.V.m § 39 Abs. 1 und § 79 Abs. 2 LBauO


Nach § 26 Abs. 1 der 1. BimSchV dürfen Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 21.03.2010 gebaut und/oder in Betrieb genommen wurden, seit dem 31.12.2024 nicht mehr betrieben werden, sofern nicht die Einhaltung der im § 26 der ersten BImSchV festgesetzten Grenzwerte nachgewiesen werden können.

Dennoch fallen auch weiterhin Einzelraumfeuerungsanlagen auf, die weiterbetrieben werden, obwohl ein Nachweis der Grenzwerteinhaltung fehlt oder nicht erbracht werden kann und die Feuerungsanlage aus diesem Grund still zu legen ist.

Die noch offenen Feuerungsanlagen sind im Bereich der VG Diez entsprechend gelistet. Anlagenbetreiber, die seit dem 31.12.2024 eine Einzelraumfeuerungsanlage für Festbrennstoffe illegal betreiben, müssen bis zum 31.08.2026 die Stilllegung oder die Einhaltung der Grenzwerte nachweisen. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, fordert die Behörde die Stilllegung bzw. den Nachweis gemäß § 59 Abs. 1 LBauO mittels einer kostenpflichtigen bauaufsichtlichen Verfügung.

Sollten Sie Fragen haben, setzen Sie sich mit Ihrem Schornsteinfegermeister oder mit uns (Tel. 06432/501-256) in Verbindung.

Torsten Loosen, Erster Beigeordneter


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