Fachbereich 1 - Organisation und Soziales

Neben internen Organisationsabläufen wie Personalangelegenheiten, Vorbereitungen von Grundsatzentscheidungen der Verwaltung, Organisation der Geschäftsverteilungen sind auch viele Bereiche mit unmittelbarer Außenwirkung in diesem Fachbereich untergebracht. Als zentrale Servicestelle für Rat, Ausschüsse und Beiräte steht dieser Fachbereich allen Bürgern stets zur Verfügung.

Daneben gehört auch die Schulverwaltung, die Schulsozialarbeit und die Sozialverwaltung mit Asyl- und Seniorenarbeit zu dieser Organisationseinheit.

Als Bürgermeisterin obliegt Maren Busch die Leitung des Geschäftsbereichs ( - Telefon 06432 501-246, Anmeldung bei Nicole Ferdinand). Fachbereichs- und Büroleiter ist Thorsten Motz (t.motz@vgdiez.de, Telefon 06432 501-247).


Der Fachbereich Organisation und Soziales hat die interne Gliederungsnummer 1 und umfasst die folgenden Sachgebiete:


  • Büroleitung, Strategische Planung, Zentrale Steuerung, Zentrales Projektmanagement, Beteiligungscontrolling, Agenda21, Grundsatzangelegenheiten

  • Informationstechnik, Personal, Ortsrecht, Bekanntmachungswesen

  • Zentrale Servicestelle für Rat, Ausschüsse, Beiräte, Sitzungsdienst, Ratsinformationssysteme

  • Wahlen, Abstimmungen, sonstige Einwohnerbeteiligungen, Statistikstelle, Versicherungen

  • Vorzimmer, Zentrale Dienste, Amtsblatt

  • Personalservice und -organisation, EDV-Organisation

  • Schulen, Schulsozialarbeit

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, Asyl

  • Kindertagesstätten, Jugendzentrum

  • Altenhilfe, Seniorenarbeit


/ Steuern und Abgaben / Sonstige Steuern / Vergnügungsteuer zahlen

Zugeordnete Abteilungen

Leistungsbeschreibung

Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetzt (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.

Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art, sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.

In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.

Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten gelten Höchststeuersätze je Gerät oder Einrichtung und angefangenen Kalendermonat. Die Höchststeuersätze sind in einer Anlage zum Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer festgelegt.

Die Vergnügungssteuersätze werden in der Regel in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt. Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.

Rechtsgrundlage

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