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/ Beantragung von Stundung bei der Zollverwaltung

Zuständige Mitarbeiter

Herr Thomas Jopp

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Postadresse

Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung Diez
Room Nr.: 120
Floor: 1
Louise-Seher-Straße 1
65582 Diez Adresse in Google Maps anzeigen
Details

Zugeordnete Abteilungen

Leistungsbeschreibung

Bei einer Steuerstundung müssen Sie die Steuern nicht zum Zahlungstermin zahlen. Stattdessen können Sie die Steuern später oder in Raten zahlen. Die Steuerstundung können Sie jedoch nicht eigenständig vornehmen. Vielmehr müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen. Zudem müssen Sie die neuen Zahlungstermine mit der zuständigen Behörde vereinbaren.

Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Diez

Die Voraussetzung für eine Stundung gem. § 222 AO, § 23 Abs. 1 GemHVO ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige stundungswürdig und stundungsbedürftig ist und nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die Steuerschulden zum Fälligkeitszeitpunkt zu begleichen. Dazu darf keine zumutbare Möglichkeit bestehen, den fälligen Betrag zu beschaffen. 

Als zumutbar wird beispielsweise die Aufnahme eines Kredits angesehen. So muss unter den genannten Umständen eine Bescheinigung der Bank vorgelegt werden, dass diese keinen Kredit für die Steuerschulden vergeben kann. Ebenfalls muss der Schuldner der Behörde eine komplette Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, sowie eine Aufstellung der vorhandenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten geben. 

Ferner weisen wir darauf hin, dass bei einer Stundung ab einer Höhe von 5.000,00 Euro eine Sicherheitsleistung gem. §§ 241 ff AO erforderlich ist (z. B. Kfz-Brief, etc.). Bitte beachten Sie auch, dass ein unwirtschaftliches Handeln seitens des Steuerpflichtigen eine Stundung ausschließen kann.

Im Falle einer Beantragung wird Ihnen ein entsprechender Antrag zugesandt, welchen Sie innerhalb einer vorgegebenen Frist vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Unterlagen wieder bei uns einreichen müssen. Da dies mit einem erheblichen Mehraufwand und Mehrkosten für den Steuerpflichtigen verbunden ist, wird seitens der Verwaltung empfohlen die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Steuerschuld auf andere Weise zu beschaffen.

Teaser

Sie können Ihre Steuerzahlung nicht bis zum vorgegebenen Termin zahlen? Dann gibt es die Möglichkeit der Steuerstundung, die Sie bei der zuständigen Stelle beantragen müssen.

Verfahrensablauf

Eine Steuerstundung können Sie bei der zuständigen Stelle formlos beantragen. Schildern Sie hierbei die Gründe, weshalb Sie eine Steuerstundung benötigen. Sie sollten Ihren Antrag so früh wie möglich vor dem Zahlungstermin stellen. Die zuständige Stelle informiert Sie über das weitere Vorgehen.

An wen muss ich mich wenden?

In den meisten Steuerfällen (insbesondere bei der Einkommensteuer oder Umsatzsteuer) ist das örtliche Finanzamt zuständig. Hierbei handelt es sich in der Regel um das Finanzamt, bei dem Sie Ihre Steuererklärung oder Steueranmeldung einreichen müssen, bzw. von dem Sie den Steuerbescheid erhalten haben.

Für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern sind in der Regel die Kommunalverwaltungen zuständig. Örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern sind zum Beispiel die Hundesteuer, die Zweitwohnungsteuer oder die Vergnügungssteuer.

Daneben gibt es auch Steuern, für die Bundesbehörden zuständig sind, wie z.B. die Zollbehörden oder das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Zu diesen Steuerarten gehört zum Beispiel die Kraftfahrzeugsteuer.

Zuständige Stelle

Sie müssen die Steuerstundung bei der Behörde beantragen, der gegenüber Sie zur Zahlung verpflichtet sind. Diese Stelle hat Ihnen in der Regel auch den Steuerbescheid zugesandt oder Sie zur Zahlung aufgefordert.

Voraussetzungen

Eine Steuerstundung kommt nur ausnahmsweise in den folgenden Fällen in Betracht:

a) Stundung aus persönlichen Billigkeitsgründen:

Eine Stundung aus persönlichen Gründen ist möglich, wenn Sie wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten nicht in der Lage sind, Ihre Steuerbeträge pünktlich zu begleichen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Ihnen derzeit keine Mittel zur Steuerzahlung zur Verfügung stehen, Sie sich diese Mittel auch nicht (zum Beispiel durch Aufnahme eines Kredites oder Veräußerung von Vermögen) beschaffen können und die Zahlung Sie in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen würde. Für die Prüfung, ob eine solche Stundung erfolgen kann, müssen Sie dem Finanzamt Ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Gegebenenfalls fordert das Finanzamt hierzu ergänzende Unterlagen an. Darüber hinaus müssen Sie in einem Zahlungsplan darlegen, wie Sie die offenen Beträge entrichten wollen. Eine Stundung ist ausgeschlossen, wenn das Finanzamt Zweifel hat, dass Sie die offenen Beträge überhaupt entrichten können.

Weitere Voraussetzung ist, dass Sie in der Vergangenheit Ihre steuerlichen Verpflichtungen (zum Beispiel die Abgabe von Steuererklärungen oder die Steuerzahlung) in der Regel vollständig und pünktlich erfüllt haben. Zudem dürfen die Zahlungsschwierigkeiten nicht durch Sie selbst verursacht sein.

b) Stundung aus sachlichen Billigkeitsgründen:

Sachliche Stundungsgründe sind von Ihren persönlichen Verhältnissen weitgehend unabhängig. Eine Stundung aus sachlichen Gründen ist möglich, wenn die Finanzbehörde die Steuer rechtmäßig festgesetzt und eingefordert hat, die pünktliche Zahlung aber mit dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes nicht (mehr) vereinbar ist. Sie müssen darlegen, dass der Gesetzgeber in Ihrem Fall, hätte er ihn bedacht, eine andere Zahlungsfrist bestimmt hätte. Eine für Sie ungünstige Zahlungsfrist, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Stundung.

Ein Hauptanwendungsfall für eine Stundung aus sachlichen Gründen ist die sogenannte Verrechnungsstundung. Eine solche Verrechnungsstundung kommt insbesondere in Betracht, wenn Sie einerseits Zahlungen an das Finanzamt zu entrichten haben und andererseits kurzfristig eine Erstattung vom Finanzamt erwarten. Voraussetzung für eine Verrechnungsstundung ist unter anderem, dass die Steuererklärung, aus der sich Ihr Erstattungsanspruch ergibt, dem Finanzamt bereits vollständig vorliegt. Eine Verrechnungsstundung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn Ihr Erstattungsanspruch streitig oder ungewiss ist.

c) Stundung nach den Einzelsteuergesetzen:

In bestimmten Fällen sehen die steuerartbezogenen Einzelsteuergesetze die Möglichkeit der Stundung vor (z. B. § 6 AStG, § 28 ErbStG). Die Stundung nach den Einzelsteuergesetzen ist von Ihren persönlichen Verhältnissen weitgehend unabhängig.

Für Steuern, die nicht von den Finanzämtern verwaltet werden, können Sonderregelungen gelten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zusammen mit Ihrem Antrag sollten Sie Unterlagen oder Nachweise einreichen, die den Grund Ihres Stundungsantrags verdeutlichen. Wenn Sie eine Stundung wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten beantragen, müssen Sie dem Finanzamt Ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. In diesem Zusammenhang müssen Sie auch erklären, warum Ihnen die Steuerzahlung derzeit nicht möglich ist, warum Sie keine Vorsorge für die Steuernachzahlung getroffen haben und warum Sie sich diese Mittel auch nicht (zum Beispiel durch Aufnahme eines Kredites oder Veräußerung von Vermögen) beschaffen können. Darüber hinaus müssen Sie in einem Zahlungsplan darlegen, wie Sie die Steuern entrichten wollen.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühren fallen keine an. In der Regel müssen Sie jedoch zusätzlich Stundungszinsen zahlen. Diese betragen pro Monat 0,5 Prozent des gestundeten Betrags.

Das Finanzamt kann die Stundung auch von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. In diesem Fall müssen Sie zur Absicherung der kommenden Zahlung für den Zeitraum des Zahlungsaufschubs gegenüber der Behörde eine Sicherheit erbringen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.

Bearbeitungsdauer

Frist: 1-4 Wochen

Frist: 1-4 Wochen

Frist: 1-4 Wochen

Rechtsgrundlage

Die Stundung kann sich unter anderem nach Einzelsteuergesetzen richten.

Rechtsbehelf

Sollte Ihr Stundungsantrag abgelehnt werden, können Sie schriftlich Einspruch bei der Behörde einlegen, die die Stundung abgelehnt hat. Sie müssen den Einspruch im Normalfall innerhalb 1 Monats nach Erhalt der Stundungsablehnung schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail) einreichen.

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