Neben internen Organisationsabläufen wie Personalangelegenheiten, Vorbereitungen von Grundsatzentscheidungen der Verwaltung, Organisation der Geschäftsverteilungen sind auch viele Bereiche mit unmittelbarer Außenwirkung in diesem Fachbereich untergebracht. Als zentrale Servicestelle für Rat, Ausschüsse und Beiräte steht dieser Fachbereich allen Bürgern stets zur Verfügung.
Daneben gehört auch die Schulverwaltung, die Schulsozialarbeit und die Sozialverwaltung mit Asyl- und Seniorenarbeit zu dieser Organisationseinheit.
Als Bürgermeisterin obliegt Maren Busch die Leitung des Geschäftsbereichs ( - Telefon 06432 501-246, Anmeldung bei Nicole Ferdinand). Fachbereichs- und Büroleiter ist Thorsten Motz (t.motz@vgdiez.de, Telefon 06432 501-247).
Der Fachbereich Organisation und Soziales hat die interne Gliederungsnummer 1 und umfasst die folgenden Sachgebiete:
- Büroleitung, Strategische Planung, Zentrale
Steuerung, Zentrales Projektmanagement, Beteiligungscontrolling,
Agenda21, Grundsatzangelegenheiten
- Informationstechnik, Personal, Ortsrecht, Bekanntmachungswesen
- Zentrale Servicestelle für Rat, Ausschüsse, Beiräte, Sitzungsdienst, Ratsinformationssysteme
- Wahlen, Abstimmungen, sonstige Einwohnerbeteiligungen, Statistikstelle, Versicherungen
- Vorzimmer, Zentrale Dienste, Amtsblatt
- Personalservice und
-organisation, EDV-Organisation
- Schulen, Schulsozialarbeit
-
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, Asyl
Kindertagesstätten, Jugendzentrum
Altenhilfe, Seniorenarbeit
⇑ / Sterbefall und Nachlass / Todesfall / Bestattung Durchführung
Zuständige Mitarbeiter
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Jede Leiche muss bestattet werden. Jede Person, die eine Leiche auffindet oder in deren Beisein ein Mensch stirbt, hat unverzüglich die Angehörigen oder die Polizei zu verständigen.
Jeder erreichbare niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Dasselbe gilt für Ärzte in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die dort Verstorbenen. Der Verantwortliche hat die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen. Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Leichen müssen innerhalb von 10 Tagen seit dem Eintritt des Todes erdbestattet oder eingeäschert werden. Sie können erd- oder feuerbestattet werden. Für die Bestattung ist in Rheinland- Pfalz eine Bestattungsgenehmigung erforderlich, die bei einer Bestattung in Rheinland-Pfalz von der örtlichen Ordnungsbehörde des Bestattungsortes erteilt wird. Darüber hinaus ist in der Regel ein Grabantrag bei der Friedhofsverwaltung zu stellen, wenn die Grabstätte mit einem Grabmal oder anderen baulichen Anlage versehen werden soll.
Die Pflichten nach dem Bestattungsgesetz hat der Erbe zu erfüllen. Ist dieser nicht rechtzeitig zu ermitteln oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, sind die folgenden Personen in dieser Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:
- der Ehegatte oder Lebenspartner,
- die Kinder,
- die Eltern,
- der sonstige Sorgeberechtigte,
- die Geschwister,
- die Großeltern,
- die Enkelkinder.
Teaser
Sie müssen sobald Sie eine Leiche auffinden oder in Ihren Beisein ein Mensch stirbt unverzüglich die Angehörigen oder die Polizei verständigen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich:
- für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt.
- für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt.
- Für die Erteilung einer Bestattungsgenehmigung, die für eine Bestattung in Rheinland-Pflalz erforderllich ist, wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde des Bestattungsortes .
- für die Bestattung und für einen Grabantrag an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll.
- für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Bestattung: eine Sterbeurkunde, die Todesbescheinigung, eine Bestattungsgenehmigung.
Im Fall einer Urnenbestattung eine Bescheinigung über die zweite amtliche Leichenschau vor der Kremierung.
Rechtsgrundlage
Kommunale Satzungen
Was sollte ich noch wissen?
Die Verletzung der Bestattungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Sofern die Angeh ö rigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls dazu nicht ausreicht, k ö nnen die Angeh ö rigen einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialamt stellen.
Bemerkungen
Für spezielle Fragestellungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattung im Einzelfall (z. B. zu den Formalitäten, Unterlagen, Bestattungsarten und der genauen Gebührenhöhe) erteilen die zuständigen Stellen weitere Auskünfte.
Kurztext
- Jede Leiche muss bestattet werden.
- Jeder niedergelassene Arzt muss Leichenschau vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen
- Die Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Todeseintritt möglich.
- Bestattung/Einäscherung muss spätestens innerhalb von 7 Tage erfolgen .
- In Rheinland- Pfalz ist Bestattungsgenehmigung erforderlich >> erteilt örtliche Ordnungsbehörde.
- Folgenden Personen sind für die Realisierung der Bestattung verantwortlich (gemäß Reihenfolge)
- der Ehegatte oder Lebenspartner,
- die Kinder,
- die Eltern,
- der sonstige Sorgeberechtigte,
- die Geschwister,
- die Großeltern,
- die Enkelkinder