Für die Ortsgemeinden Altendiez, Balduinstein, Birlenbach, Cramberg, Holzheim, Steinsberg, Wasenbach, Aull, Charlottenberg, Dörnberg, Eppenrod, Geilnau, Gückingen, Heistenbach, Hirschberg, Holzappel, Horhausen, Isselbach, Langenscheid, Laurenburg, Scheidt und die Stadt Diez:
Brennholzbestellung
Die Brennholzbestellung für die Ortsgemeinden ist beim jeweiligen Ortsbürgermeister persönlich während der Sprechstunden abzugeben. Eine telefonische Bestellung ist nicht möglich.
Die Holzvergabe erfolgt für alle Interessenten gemeinsam
voraussichtlich im Zeitraum Februar-April eines Jahres.
Der jeweilige Termin wird jedes Jahr auf der Homepage in der Rubrik AKTUELLES sowie in unserem Amtsblatt bekanntgegeben.
Hinweis:
Wir weisen alle Brennholzkunden
darauf hin, dass das Arbeiten mit der Motorsäge im Wald einen Sachkundenachweis
(„Motorsägenführerschein“) erfordert. Einzelvergaben sind nicht möglich.
In einzelnen Ortsgemeinden sind nicht alle Sortimente erhältlich. Bitte fragen sie bei der Bestellung nach.
Ihre Ansprechpartnerin in der Verwaltung:
⇑ / Sterbefall und Nachlass / Todesfall / Anmeldung einer Zwangsbestattung
Zuständige Mitarbeiter
Frau Nicole Ferdinand
Postadresse
Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung DiezRaum-Nr.: 105
Stockwerk: 1
Louise-Seher-Straße 1
65582 Diez

Details

Herr Christoph Hannappel
Postadresse
Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung DiezRaum-Nr.: E 14
Stockwerk: Erdgeschoss
Louise-Seher-Straße 1
65582 Diez

Funktion
Fachbereichsleitung

Frau Kerstin Ohl-Moos
Postadresse
Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung DiezRaum-Nr.: 105
Stockwerk: 1
Louise-Seher-Straße 1
65582 Diez

Details

Herr Roger Weimar

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Verstirbt eine Person, die keine Angehörigen (Hinterbliebenen) hat, welche sich um die Bestattung kümmern, und fühlt sich auch sonst niemand verantwortlich sich um die Bestattung zu kümmern, veranlasst die örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung der Person.
Teaser
Kümmert sich niemand um die Bestattung einer verstorbenen Person, veranlasst die örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung i.d.R. auf Kosten der bestattungspflichtigen Person.
Verfahrensablauf
Eine ordnungsbehördliche Bestattung erfolgt nur dann, wenn keine Angehörigen der verstorbenen Person vorhanden sind oder diese nicht zeitnah zu ermitteln sind oder auch sonst niemand für die Bestattung sorgt.
Sollte ein Angehöriger bzw. eine bestattungspflichtige Person ermittelt werden, fordert die Behörde diese Person mit einem Bescheid zur Bestattung auf. Sollte die Person dieser Aufforderung nicht nachkommen, sorgt die Behörde für die Bestattung im Rahmen der Ersatzvornahme.
Die Kosten, mit denen die Behörde zur Bestattung in Vorlage getreten ist, sind von der bestattungspflichtigen Person zu ersetzen. Wer bestattungspflichtige Person ist, kann § 9 BestG entnommen werden.
Die Bestattung ist grundsätzlich entsprechend dem Willen der verstorbenen Person durchzuführen, ist dieser Wille nicht bekannt, soll eine ortsübliche Bestattung erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Nach den Bestimmungen des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) ist die allgemeine Ordnungsbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk die zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden. Geht es um die ordnungsbehördliche Anordnung einer Bestattung, ist dies dort der Fall, wo sich der bestattungspflichtige Leichnam zum Zeitpunkt befindet, in dem die ordnungsbehördliche Maßnahme erforderlich wird. Dies ist in aller Regel der Sterbeort.
Voraussetzungen
Wer eine verstorbene Person findet, muss unverzüglich die Angehörigen (= bestattungspflichtige Person) oder die Polizei benachrichtigen.
Wenn keine bestattungspflichtige Person vorhanden ist oder soweit eine solche zur Erfüllung der Bestattungspflicht nicht rechtzeitig zu ermitteln oder aus anderen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann, muss die Ordnungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung mit ordnungsbehördlichen Mitteln veranlassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die wichtigsten Dokumente sind
- der Totenschein
- die Sterbeurkunde.
Der Totenschein wird von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellt. Tritt der Todesfall zu Hause ein, ist es daher besonders wichtig, neben einem Bestattungsunternehmen zuerst eine Ärztin oder einen Arzt zu informieren. Sollte der Tod in einem Krankenhaus oder einem Hospiz eingetreten sein, müssen die Angehörigen sich nicht um eine Ausstellung kümmern, diese erfolgt durch die jeweilige Einrichtung. Der Totenschein wird benötigt, um die Sterbeurkunde beim zuständigen Standesamt zu beantragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bestattung muss grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen.
Die Bestattungsfrist beginnt mit dem Tag des Ereignisses und gibt die Zeit an, in welcher die Bestattung erfolgen muss.
Rechtsgrundlage
- § 9 Bestattungsgesetz (BestG)
- § 10 Bestattungsgesetz (BestG)
- § 74 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Was sollte ich noch wissen?
Auskünfte zur Kostenübernahme nach dem zwölften Sozialgesetzbuch erteilt Ihnen im Rahmen der Hilfe für andere Lebenslagen der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe.
FAQ
Die Leistungsbeschreibung dient einem ersten Überblick über die Rechtslage in Rheinland-Pfalz und kann darüber hinaus eine ggf. im Einzelfall erforderliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Rechtliche Ratschläge oder Rechtsauskünfte sind nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen u. a. den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten.