Brennholzvergabe

Verkauf von Brennholz

Für die Ortsgemeinden Altendiez, Balduinstein, Birlenbach, Cramberg, Holzheim, Steinsberg, Wasenbach, Aull, Charlottenberg, Dörnberg, Eppenrod, Geilnau, Gückingen, Heistenbach, Hirschberg, Holzappel, Horhausen, Isselbach, Langenscheid, Laurenburg, Scheidt und die Stadt Diez:

Brennholzbestellung

Die Brennholzbestellung für die Ortsgemeinden ist beim jeweiligen Ortsbürgermeister persönlich während der Sprechstunden abzugeben. Eine telefonische Bestellung ist nicht möglich.

Die Holzvergabe erfolgt für alle Interessenten gemeinsam voraussichtlich im Zeitraum Februar-April eines Jahres.

Der jeweilige Termin wird jedes Jahr auf der Homepage in der Rubrik AKTUELLES sowie in unserem Amtsblatt bekanntgegeben.

Hinweis:
Wir weisen alle Brennholzkunden darauf hin, dass das Arbeiten mit der Motorsäge im Wald einen Sachkundenachweis („Motorsägenführerschein“) erfordert. Einzelvergaben sind nicht möglich.

In einzelnen Ortsgemeinden sind nicht alle Sortimente erhältlich. Bitte fragen sie bei der Bestellung nach.

Ihre Ansprechpartnerin in der Verwaltung:

/ Todesbescheinigung ausstellen

Zuständige Mitarbeiter

Frau Iris Drieschner

Visitenkarte: Kontaktdaten als Visitenkarte herunterladen

Postadresse

Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung Diez
Raum-Nr.: E 17
Stockwerk: Erdgeschoss
Louise-Seher-Straße 1
65582 Diez Adresse in Google Maps anzeigen

Funktion

Standesbeamtin

Details

Frau Katja Ludwig

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Postadresse

Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung Diez
Raum-Nr.: E 16
Stockwerk: Erdgeschoss
Louise-Seher-Straße 1
65582 Diez Adresse in Google Maps anzeigen

Funktion

Standesbeamtin

Details

Frau Annegret Strauch

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Postadresse

Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung Diez
Raum-Nr.: E 16
Stockwerk: Erdgeschoss
Louise-Seher-Straße 1
65582 Diez Adresse in Google Maps anzeigen
Details

Zugeordnete Abteilungen

Leistungsbeschreibung

Die Ärztin oder der Arzt prüft die Identität der oder des Verstorbenen, begutachtet die Leiche und stellt den Tod, den Zeitpunkt sowie die Art und die Ursache des Todes fest. Stellt die Ärztin oder der Arzt zweifelsfrei eine natürliche Todesursache fest, wird dies auf dem Totenschein vermerkt und die oder der Verstorbene darf von einer Bestatterin oder einem Bestatter abgeholt werden. Bei Anzeichen eines nicht natürlichen Todes (z. B. bei Unfall, Verdacht auf Dritteinwirkung) ist die Polizei einzuschalten, damit gegebenenfalls eine Obduktion durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden kann.

Die Kosten für das Ausstellen der Todesbescheinigung muss der Kostentragungspflichtige (in der Regel Angehörige) bezahlen; sie richten sich nach der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte (GOÄ).

Teaser

Wer einen Toten auffindet oder beim Eintritt des Todes anwesend ist, hat unverzüglich eine der verantwortlichen Personen oder die Polizei zu benachrichtigen. Diese hat unverzüglich eine Ärztin oder einen Arzt zu benachrichtigen, die oder der die sog. Leichenschau durchführt.

Verfahrensablauf

Es ist – in der Regel durch den Verantwortlichen – unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, eine Ärztin oder ein Arzt zu benachrichtigen, die oder der das oben Genannte (Leichenschau und Ausstellen der Todesbescheinigung) durchführt. Bestehen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, hat die Ärztin oder der Arzt sofort die Polizei zu verständigen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an eine Ärztin/einen Arzt oder einen Bestattungsunternehmer, der seinerseits eine Ärztin oder einen Arzt ruft oder an die Polizei.

Voraussetzungen

  • Tod eines Menschen.
  • Unverzügliche Benachrichtigung einer Ärztin oder eines Arztes durch den Verantwortlichen (Erbe/ Angehörigen) oder im Falle des Todeseintritts in einem Betrieb, Heim, Schule, Krankenhaus etc. durch den Leiter oder Inhaber der Einrichtung.
  • Tod, Todeszeitpunkt, -art und -ursache werden von einer Ärztin oder einem Arzt festgestellt (Leichenschau).
  • Ausstellen der Todesbescheinigung durch die Ärztin oder den Arzt und Aushändigung derselben an den Verantwortlichen. Ist eine innere Leichenschau durchgeführt worden, wird auch ein Obduktionsschein ausgestellt.
  • Bei nicht natürlichem Tod wird die Polizei verständigt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Aufgrund des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes (BestG) sieht die Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes verbindliche Muster/Formulare vor, nach denen die Todesbescheinigung, die sich in einen vertraulichen und einen nicht vertraulichen Teil aufgliedert, sowie die vorläufige Todesbescheinigung auszustellen sind.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführt und die Todesbescheinigung ausstellt, muss unverzüglich benachrichtigt werden.

Bei nicht natürlichem Tod verständigt die Ärztin oder der Arzt sofort die Polizei oder derjenige, wer einen Toten auffindet oder beim Eintritt des Todes anwesend ist, unverzüglich die Polizei.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Die Todesbescheinigung ist dem zuständigen Standesamt vorzulegen. Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung verbleibt in der Regel bei der örtlichen Ordnungsbehörde des Bestattungsortes.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Leichenschau nicht unverzüglich veranlasst, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Unterstützende Institutionen

  • ggf. Ärzte des Gesundheitsamtes im Rahmen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

FAQ

Die Leistungsbeschreibung dient einem ersten Überblick über die Rechtslage in Rheinland-Pfalz und kann darüber hinaus eine ggf. im Einzelfall erforderliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Rechtliche Ratschläge oder Rechtsauskünfte sind nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen u. a. den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten.

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