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Leistungsbeschreibung

Die Stadt Diez erhebt jährlich für die Tourismuswerbung einen Tourismusbeitrag.

Erhebungsgebiet ist das gesamte Stadtgebiet der Stadt Diez.

Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr, in dem die Kosten für die in Abs. 1 bestimmten Zwecke anfallen und auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden.

Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen, denen aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Besondere wirtschaftliche Vorteile aufgrund des Tourismus werden den in Abs. 1 genannten Rechtssubjekten geboten, wenn sie im Erhebungsgebiet im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeit entgeltliche Leistungen anbieten. Die Vorteile sind unmittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den Bedarf von Touristen zu decken; sie sind mittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den betrieblichen Bedarf derjenigen zu decken, denen unmittelbare Vorteile geboten werden. Dem Leistungsangebot im Sinne der Sätze 1 und 2 gleichgestellt sind bereits bestehende Leistungspflichten gegenüber Touristen oder unmittelbar bevorteilten Beitragspflichtigen.

Im Erhebungsgebiet geboten werden die Vorteile auch ohne dortigen Wohn- oder Betriebssitz, sofern dort die Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 in einer Betriebsstätte (§ 12 Abgabenordnung - AO), mittels ständiger Vertretung (§ 13 AO) oder mittels sonstiger regelmäßig wiederkehrend geschäftlich genutzter Örtlichkeit ausgeübt und werblich bekannt gemacht wird.

Beitragsmaßstab:

Der besondere wirtschaftliche Vorteil aus dem Tourismus besteht in der objektiven Möglichkeit, aus der beitragspflichtigen Tätigkeit Verdienst zu erzielen und bemisst sich nach einem Messbetrag bestehend aus folgenden Komponenten: Dem Umsatz (Abs. 2) multipliziert mit einem Vomhundertsatz für den aus dem Tourismus resultierenden Umsatzanteil (Vorteilssatz, Abs. 3) sowie mit einem Vomhundertsatz für den niedrigsten Gewinnanteil der Betriebsart (Gewinnsatz, Abs. 4).

Unter Umsatz i.S.d. Abs. 1 ist die Summe aller Entgelte (im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) zu verstehen, die im Erhebungsjahr (§ 1 Abs. 3) im Rahmen der beitragspflichtigen Tätigkeit gem. § 2 erzielt wurden. Für diejenigen, die nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden oder bei denen aus anderen Gründen ein Jahresumsatz nicht vorhanden ist, ist ein den Entgelten im Sinne des Satzes 1 entsprechender Einnahmenbetrag maßgeblich. Im Erhebungsgebiet erzielt ist der Umsatz auch, soweit aus dem innerörtlichen Leistungsangebot resultierende Pflichten außerhalb des Erhebungsgebietes erfüllt werden. 

Die Beitragspflichtigen, sowie die Gewinn- und Vorteilssätze sind aus der jeweils aktuellen Anlage zur Tourismusbeitragssatzung zu entnehmen. 

Der zu entrichtende Beitrag wird jedes Jahr neu ermittelt setzt sich wie folgt zusammen:


Umsatz x Vorteilssatz x Gewinnsatz x Hebesatz


Beispiel für eine Ferienwohnung anhand von Mustersätzen:

Der Umsatz einer Ferienwohnungen beträgt im Jahr 10.000,00 Euro:

10.000,00 Euro x 100% x 20% x 10% = 200,00 Euro Tourismusbeitrag/Jahr


Beispiel für einen Handwerksbetrieb anhand von Mustersätzen:

Der Umsatz eines Handwerksbetriebs beträgt im Jahr 700.000,00 Euro:

700.000,00 Euro x 9% x 0,5% x 10% = 31,50 Euro Tourismusbeitrag/Jahr



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