Private Haus- und Dorfflohmärkte, die in erster Linie dem Verkauf und Kauf von Waren dienen und damit gewinnerzielend sind, dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen stattfinden. Darauf weist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Rheinland-Pfalz als zuständige Landesordnungsbehörde hin.
Ausgenommen hiervon sind Vereins-, Pfarr-, Straßen- und Sportfeste, bei denen gelegentlich Verkäufe zugunsten gemeinnütziger Zwecke stattfinden. Diese Veranstaltungen sind weiterhin zulässig, da sie dem geselligen Beisammensein dienen und regelmäßig nicht der sonntäglichen oder feiertäglichen Ruhe widersprechen.
Bitte beachten Sie:
Veranstaltungen mit Verkaufscharakter an Sonn- und Feiertagen ohne spezielle Ausnahmegenehmigung sind unzulässig. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die ADD bittet daher alle Bürgerinnen und Bürger:
„Planen Sie derartige Veranstaltungen außerhalb der Sonn- und Feiertage“, so ADD-Präsident Thomas Linnertz.
Dies trägt zur Wahrung des besonderen Charakters dieser Tage bei.
Besonders schützenswerte Feiertage mit zusätzlichen Verboten (z. B. Tanzveranstaltungen) sind:
Karfreitag, Ostersonntag, Allerheiligen, Totensonntag, Volkstrauertag sowie der Zeitraum vom Gründonnerstag (4:00 Uhr) bis Ostersonntag (16:00 Uhr) und vom Heiligabend (13:00 Uhr) bis zum 1. Weihnachtsfeiertag (16:00 Uhr).
Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Rücksichtnahme.
Ihre Verbandsgemeinde Diez