Anordnung zur Abstufung der Kreisstraße Nr. 31 in den Gemarkungen Birlenbach und Diez zu einer Gemeindestraße | VG Diez

Anordnung zur Abstufung der Kreisstraße Nr. 31 in den Gemarkungen Birlenbach und Diez zu einer Gemeindestraße

Landesstraßengesetz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977, zuletzt geändert durch § 84 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Die im Gebiet der Gemeinden Diez und Birlenbach, Verbandsgemeinde Diez, Rhein-Lahn-Kreis, verlaufende Kreisstraße Nr. 31 hat nicht mehr die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße.

Sie wird gemäß § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 des Landesstraßengesetzes (LStrG) mit Wirkung vom 01.01.2027 zu einer Gemeindestraße abgestuft.

Die Abstufungsstrecke verläuft wie folgt:


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1, 56130 Bad Ems schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Hinweis: Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Die Abstufungsunterlagen können während der Dienststunden hier eingesehen werden. Die Begründung der Abstufung wurde den beiden Gemeinden als künftigen Trägern der Straßenbaulast bereits übersandt.

Diese Anordnung ist grundsätzlich durch die neuen Straßenbaulastträger in der für die jeweilige Gemeinde vorgesehenen Form der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu geben, §§ 38 Abs. 3 LStrG, 1 Abs. 1 LVwVfG, 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG. Ersatzweise erfolgt die öffentliche Bekanntmachung jedoch durch die verfügende Straßenaufsichtsbehörde – den Rhein-Lahn-Kreis.

gez. Jörg Denninghoff
Landrat des Rhein-Lahn-Kreises

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