I.
Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz statt.
Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr
II.
Die Wahlräume für die Gemeinden werden wie folgt eingerichtet:
65582 Aull: Dorfgemeinschaftshaus, Staffeler Straße 19 (nicht barrierefrei)
65558 Balduinstein: Rathaus – Sitzungssaal, Bahnhofstraße 15 (nicht barrierefrei)
65626 Birlenbach: Mehrzweckhalle, Schulstraße 55 (barrierefrei)
56379 Charlottenberg: Dorfgemeinschaftshaus, Ortsstraße 2 (nicht barrierefrei)
65558 Cramberg: Rathaus, Hauptstraße 16 (barrierefrei)
56379 Dörnberg: Dorfgemeinschaftshaus, Breiter Weg 1 (barrierefrei)
65558 Eppenrod: Rathaus, Rathausstraße 8 (nicht barrierefrei)
56379 Geilnau: Dorfgemeinschaftshaus, Lahnstraße 13 (barrierefrei)
65558 Gückingen: Rathaus, Drosaer Straße 4 (barrierefrei)
65582 Hambach: Rathaus, Koblenzer Str. 7 (barrierefrei)
65558 Heistenbach: Lindenhalle, Jahnstraße 1 (barrierefrei)
65558 Hirschberg: Lubentiushalle, Kirchweg 3 (barrierefrei)
56379 Holzappel: Rathaus, Hauptstraße 27 (barrierefrei)
65558 Holzheim: Ardeckhalle, Albert-Schweitzer-Straße 26 (barrierefrei)
56379 Horhausen: Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 1 (barrierefrei)
65558 Isselbach: Bürgerhaus, Gelbachstraße 4 (barrierefrei)
65558 Langenscheid: Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 1 (barrierefrei)
56379 Laurenburg: Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 40 (barrierefrei)
56379 Scheidt: Dorfgemeinschaftshaus, Weidenhecker Weg 1 (barrierefrei)
56379 Steinsberg: Gemeindehaus, Ringstraße 4 (barrierefrei)
56370 Wasenbach: Dorfgemeinschaftshaus, Zum Sportplatz 5 (barrierefrei)
Die Gemeinde Altendiez ist in zwei Stimmbezirke eingeteilt (beide sind barrierefrei):
65624 Altendiez: Wahlbezirk 1: Oranien Campus, Helenenstraße 19
Wahlbezirk 2: Lahnblickhalle, Lahnblick 4
Die Stadt Diez, 65582 ist in 9 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt (außer Wahlbezirk 8 sind alle barrierefrei):
Wahlbezirk 1: Waldorfschule (Sporthalle), Wilhelm-von-Nassau-Park 19
Wahlbezirk 2: Stadtwerke, Oraniensteiner Straße 5
Wahlbezirk 3: Stadtbibliothek, Wilhelmstraße 48
Wahlbezirk 4: AOK Gebäude, Bahnhofsweg 3-5
Wahlbezirk 5: Nicolaus-August-Otto-Schule, Königsberger Straße 5
Wahlbezirk 6: Nicolaus-August-Otto-Schule, Königsberger Straße 5
Wahlbezirk 7: Ev. Kirchengemeinde, Friedrich-Eibach-Haus,
Gemeindesaal, Mittelstraße 5
Wahlbezirk 8: Pestalozzischule, Friedrichstraße 14
Wahlbezirk 9: Sozialhaus der JVA, Limburger Straße 122/1
Stimmberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen, die nicht im Wählerverzeichnis eines barrierefreien Stimmbezirks eingetragen sind, können innerhalb ihres Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem barrierefreien Wahlraum wählen.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 18.02.2026 bis 23.02.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.
III.
Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Bei den amtlichen Stimmzetteln ist die rechte obere Ecke abgeschnitten. Dieses Merkmal versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit ist bei allen Stimmzetteln die obere rechte Ecke abgeschnitten, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
- für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
- für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab,
dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll,
und ihre Landesstimme in der Weise,
dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
IV.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
V.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/ Stadtverwaltung6) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung6) übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung6) oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.
VI.
Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).
Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidungen der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Diez, den 26.02.2026
Verbandsgemeinde Diez
Maren Busch, Bürgermeisterin