Rechtsverordnung nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage im Kernbereich der Stadt Diez

Rechtsverordnung nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage im Kernbereich der Stadt Diez anlässlich des Diezer Frühlingsmarktes am 16.04.2023, des Diezer DAA/Spezial am 25.06.2023 und des Diezer Martinsmarktes am 12.11.2023 

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl 2006. S. 351) wird für die Stadt Diez folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen im Kernbereich der Stadt Diez gemäß beigefügtem Stadtplan, dürfen am Sonntag den 16.04.2023, am Sonntag den 25.06.2023 und am Sonntag den 12.11.2023 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitzeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.
(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an den verkaufsoffenen Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Zuwiderhandlung gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 3 der Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 21 Absatz 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Zuwiderhandlung gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1171) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.


Diez, den 06.03.2023

Verbandsgemeindeverwaltung Diez

In Vertretung: Claudia Schäfer, Erste Beigeordnete


[PLEASE FIX!] Please choose your cookie preferences: