Während der zurückliegenden Wochen inmitten der Corona-Pandemie waren zwar Eheschließungen grundsätzlich möglich, allerdings nur im sehr kleinen Rahmen. Seit dem 18. Mai 2020 haben Hochzeitspaare nun wieder die Möglichkeit, die standesamtliche Eheschließung mit einem erweiterten Kreis von Gästen und Anwesenden vorzunehmen.
Die erste Landesverordnung zur Änderung der 6. Corona-Bekämpfungsverordnung vom 15. Mai, die zum 18. Mai Gültigkeit erlangt hat, beinhaltet nämlich eine Lockerungsregelung insbesondere für Trauungen:
„An standesamtlichen Trauungen dürfen neben de Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen teilnehmen:
- Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten Grad verwandt sind, und
- Personen eines weiteren Hausstands.“ Darüber hinaus dürfen nun auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass nicht mehr als 1 Person pro 10 qm Raumfläche anwesend ist.
Weil das Trauzimmer in der Verbandsgemeindeverwaltung lediglich etwa 35 Quadratmeter Raumfläche bietet, dürfen dort weiterhin nur drei Personen teilnehmen. In den beiden anderen Trau-Standorten in der Verbandsgemeinde Diez – das sind Schloss Schaumburg und das Diezer Grafenschloss – sind die Platzverhältnisse jedoch großzügiger. Entsprechende Vorbereitungen für die einschlägig bekannten Hygiene- und Abstandsmaßnahmen wurden von den jeweiligen Betreibern getroffen: Im Diezer Grafenschloss steht der Saal „St. Remigius“ bereits ab sofort wieder für Trauungen zur Verfügung, er bietet mit 76 Quadratmetern Raumfläche Platz für bis zu sieben Personen. Neben der Standesbeamten und dem Brautpaar können so beispielsweise zwei Trauzeugen und zwei zusätzliche Personen mit dabei sein. Das Trauzimmer auf Schloss Schaumburg, wo die Zeit der Corona-Beschränkungen für weitere Umbau- und Renovierungsarbeiten genutzt wurde und wird, soll ab Juni wieder verfügbar sein.
Die Entscheidung über die Wahl der Räumlichkeit und die damit verbundene Anzahl von Gästen während der standesamtlichen Eheschließung liegt natürlich ganz beim Brautpaar selbst.
Die für das Standesamtwesen zuständige Dezernentin, Erste Beigeordnete Claudia Schäfer, freut sich besonders darüber, dass nun auch wieder – trotz der weiterhin bestehenden Einschränkungen gegenüber den Zeiten vor der Pandemie – etwas Romantik bei den Trauungen zurückkehren darf: „Festliche Traureden werden nun wieder den rein formellen Akt ergänzen und den Tag der Eheschließung um die dazugehörigen Emotionen und feierlichen Worte bereichern – ein wichtiges Stück Normalität kehrt somit auch für diesen Lebensbereich zurück“, so Schäfer.
Gemeinsam mit dem Standesamt-Team der Verbandsgemeinde Diez – dies sind: Iris Drieschner, Katja Ludwig und Annegret Strauch – steht Claudia Schäfer allen Brautpaaren bei Fragen und Unsicherheiten gerne zur Verfügung.
⇑ / Bestattung
Zuständige Mitarbeiter
Frau Iris Drieschner
Postadresse
Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung DiezRoom Nr.: E 17
Floor: Erdgeschoss
Louise-Seher-Straße 1
65582 Diez

Funktion
Standesbeamtin

Frau Katja Ludwig
Postadresse
Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung DiezRoom Nr.: E 16
Floor: Erdgeschoss
Louise-Seher-Straße 1
65582 Diez

Funktion
Standesbeamtin

Frau Annegret Strauch
Postadresse
Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung DiezRoom Nr.: E 16
Floor: Erdgeschoss
Louise-Seher-Straße 1
65582 Diez

Details

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Grabstätten
Gemäß § 2 des Bestattungsgesetzes Rheinland Pfalz obliegt es den Gemeinden als Pflichtaufgabe Friedhöfe anzulegen und Leichenhallen zu errichten. Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner zuzulassen.
Auf Gemeindefriedhöfen sind grundsätzlich Reihengräber zur Verfügung zu stellen. Nähere Einzelheiten regelt die Stadt oder Gemeinde durch Satzung.
Die Benutzung von Gemeindefriedhöfen, Leichenhallen und Einäscherungsanlagen regeln die Städte und Gemeinden ebenfalls durch Satzung.
Bestattung
Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Eine Bestattung kann vorgenommen werden als:
- Erdbestattung oder
- Feuerbestattung
Eine Bestattung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde.
In der Regel erledigt das beauftragte Bestattungsunternehmen alle anstehenden Behördengänge.
siehe auch:
- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Stadtverwaltung
- Todesbescheinigung (Leichenschauschein)
- Sterbeurkunde
- ggf.Antrag auf Bereitstellung einer Grabstätte, unterschrieben vom Nutzungsberechtigten bzw. Rechnungsträger
Rechtsgrundlage
Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz