Während der zurückliegenden Wochen inmitten der Corona-Pandemie waren zwar Eheschließungen grundsätzlich möglich, allerdings nur im sehr kleinen Rahmen. Seit dem 18. Mai 2020 haben Hochzeitspaare nun wieder die Möglichkeit, die standesamtliche Eheschließung mit einem erweiterten Kreis von Gästen und Anwesenden vorzunehmen.
Die erste Landesverordnung zur Änderung der 6. Corona-Bekämpfungsverordnung vom 15. Mai, die zum 18. Mai Gültigkeit erlangt hat, beinhaltet nämlich eine Lockerungsregelung insbesondere für Trauungen:
„An standesamtlichen Trauungen dürfen neben de Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen teilnehmen:
- Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten Grad verwandt sind, und
- Personen eines weiteren Hausstands.“ Darüber hinaus dürfen nun auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass nicht mehr als 1 Person pro 10 qm Raumfläche anwesend ist.
Weil das Trauzimmer in der Verbandsgemeindeverwaltung lediglich etwa 35 Quadratmeter Raumfläche bietet, dürfen dort weiterhin nur drei Personen teilnehmen. In den beiden anderen Trau-Standorten in der Verbandsgemeinde Diez – das sind Schloss Schaumburg und das Diezer Grafenschloss – sind die Platzverhältnisse jedoch großzügiger. Entsprechende Vorbereitungen für die einschlägig bekannten Hygiene- und Abstandsmaßnahmen wurden von den jeweiligen Betreibern getroffen: Im Diezer Grafenschloss steht der Saal „St. Remigius“ bereits ab sofort wieder für Trauungen zur Verfügung, er bietet mit 76 Quadratmetern Raumfläche Platz für bis zu sieben Personen. Neben der Standesbeamten und dem Brautpaar können so beispielsweise zwei Trauzeugen und zwei zusätzliche Personen mit dabei sein. Das Trauzimmer auf Schloss Schaumburg, wo die Zeit der Corona-Beschränkungen für weitere Umbau- und Renovierungsarbeiten genutzt wurde und wird, soll ab Juni wieder verfügbar sein.
Die Entscheidung über die Wahl der Räumlichkeit und die damit verbundene Anzahl von Gästen während der standesamtlichen Eheschließung liegt natürlich ganz beim Brautpaar selbst.
Die für das Standesamtwesen zuständige Dezernentin, Erste Beigeordnete Claudia Schäfer, freut sich besonders darüber, dass nun auch wieder – trotz der weiterhin bestehenden Einschränkungen gegenüber den Zeiten vor der Pandemie – etwas Romantik bei den Trauungen zurückkehren darf: „Festliche Traureden werden nun wieder den rein formellen Akt ergänzen und den Tag der Eheschließung um die dazugehörigen Emotionen und feierlichen Worte bereichern – ein wichtiges Stück Normalität kehrt somit auch für diesen Lebensbereich zurück“, so Schäfer.
Gemeinsam mit dem Standesamt-Team der Verbandsgemeinde Diez – dies sind: Iris Drieschner, Katja Ludwig und Annegret Strauch – steht Claudia Schäfer allen Brautpaaren bei Fragen und Unsicherheiten gerne zur Verfügung.
⇑ / Aufenthaltsgenehmigung, Zuwanderungsgesetz
Zuständige Mitarbeiter
Frau Iris Drieschner
Postadresse
Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung DiezRoom Nr.: E 17
Floor: Erdgeschoss
Louise-Seher-Straße 1
65582 Diez

Funktion
Standesbeamtin

Frau Jessica Hülsmann
Postadresse
Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung DiezRoom Nr.: E 12
Floor: Erdgeschoss
Louise-Seher-Straße 1
65582 Diez

Details

Frau Gaby Schupp
Postadresse
Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung DiezRoom Nr.: Bürgerbüro
Floor: Erdgeschoss
Louise-Seher-Straße 1
65582 Diez

Details

Frau Annegret Strauch
Postadresse
Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung DiezRoom Nr.: E 16
Floor: Erdgeschoss
Louise-Seher-Straße 1
65582 Diez

Details

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Am 01.01.2005 trat das Zuwanderungsgesetz in Kraft.
Die Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen haben sich dadurch geändert.
Die Aufenthaltsgenehmigungen werden zukünftig in Form folgender Aufenthaltstitel erteilt:
- die befristete Aufenthaltserlaubnis
- die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis
Ihre nach dem bisherigen Gesetz gültige Aufenthaltsgenehmigung gilt auch weiterhin !
Eine Umschreibung ist nicht erforderlich.
Die Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis gelten als Aufenthaltserlaubnis,
die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung gelten als Niederlassungserlaubnis.
EU-Staatsangehörige besitzen das Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes, EU-Staatsangehörige müssen keine Aufenthaltserlaubnis mehr beantragen.
Auf Wunsch kann EU-Staatsangehörigen das Aufenthaltsrecht bescheinigt werden.
Für Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen, die selbst keine EU-Staatsangehörigen sind, ist die EU-Aufenthaltserlaubnis weiterhin erforderlich.
Neu ab dem 01.01.2005 ist auch:
Die Aufenthaltserlaubnis kann gleichzeitig als Arbeitserlaubnis gelten.
Dies wird dann dem Text auf dem Etikett der Aufenthaltserlaubnis zu entnehmen sein und es entfällt der Gang zur Agentur für Arbeit (Arbeitsamt).
Nur für Staatsangehörige der neuen EU-Beitrittstaaten und Familienangehörige gilt :
Die Aufenthaltserlaubnis entfällt, falls aber eine unselbständige Arbeitsaufnahme beabsichtigt ist, muss direkt beim Arbeitsamt die Arbeitserlaubnis beantragt werden.
Zusammenfassung
Sie brauchen seit 01.01.2005 nur dann mit der Ausländerstelle Kontakt aufnehmen, wenn es unbedingt erforderlich ist, das heißt
- wenn Ihre Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung abläuft oder
- wenn Sie einen neuen Paß erhalten haben und die Aufenthaltsgenehmigung übertragen werden muß oder
- wenn Sie von der Ausländerstelle einbestellt worden sind.
Das Zuwanderungsgesetz wird die Entscheidungen auch von der Integration der Ausländer abhängig machen.
Die Prüfung und Steuerung der Integration erfolgt u. a. in Form von Sprachkursen.
Weitere Informationen zur Integration und zum Zuwanderungsgesetz finden Sie unter
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Erläuterungen
- Finanzierungsnachweis -
Ein Nachweis über die dauerhafte und ausreichende Sicherstellung des Lebensunterhaltes in Form entweder
- einer Einladung und Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz auf offiziellem Formular
- einem auf einem bei einer deutschen Bank eingerichteten Konto mit Sperrvermerk zugunsten der Ausländerstelle (Mindest-Restbetrag 1600,- ?, über den nur mit Zustimmung der Ausländerstelle verfügt werden kann und maximale monatliche Verfügung 500,- ?)
- Vorlage von allen Kontoauszügen über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten, auf denen die regelmäßigen Einzahlungen zu erkennen sind
- Mietvertrag und Einkommensnachweise als Kopie
Erforderliche Unterlagen
- Für Sprachkursaufenthalt
- Finanzierungsnachweis (s. o.)
- Anmeldung und Teilnahmebescheinigung des Sprachkurses mit Angabe der Art und des Umfangs des Sprachkurses
- Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes
- Paß
- 1 Paßfoto
- Für Studienaufenthalt
- Finanzierungsnachweis (s. o.)
- aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
- Paß
- 1 Paßfoto
- Für Familienzusammenführung (Ehepartner oder Kind zu Eltern)
- Paß
- Heiratsurkunde/Geburtsurkunde (deutsch oder legalisiert durch deutsche Botschaft)
- Mietvertrag
- Paß desjenigen, zu dem der Nachzug erfolgt
- die letzten 3 Lohnabrechnungen oder alle sonstigen Nachweise zum Einkommen desjenigen, zu dem der Nachzug erfolgt
- Kopie der bisherigen eigenen Arbeitserlaubnis und ggf. der Arbeitserlaubnis des Ehepartners
- Für Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
oder
für Beantragung der Arbeitserlaubnis :
- Kopie der bisherigen eigenen Arbeitserlaubnis und ggf. der Arbeitserlaubnis des Ehepartners
- genaue Beschreibung der beabsichtigten
- Erwerbstätigkeit
(z. B. Vertragsentwurf oder vollständig ausgefüllter Vermittlungsauftrag, mit Angaben
zum Name/Firmenname/Adresse des Arbeitgebers, Arbeitszeiten, Arbeitsort, Stundenlohn, Monatslohn. Ebenso Angaben zur Berufsbezeichnung und vorausgesetzten Qualifikation des Arbeitnehmers) - Paß
- Für sonstiges
- Nachweis des Aufenthaltszwecks
- Mietvertrag
- 1 Paßfoto
- Paß
- Kopie der bisherigen eigenen Arbeitserlaubnis und ggf. der Arbeitserlaubnis des Ehepartners
Rechtsgrundlage
Zuwanderungsgesetz, Aufenthaltsgesetz