Während der zurückliegenden Wochen inmitten der Corona-Pandemie waren zwar Eheschließungen grundsätzlich möglich, allerdings nur im sehr kleinen Rahmen. Seit dem 18. Mai 2020 haben Hochzeitspaare nun wieder die Möglichkeit, die standesamtliche Eheschließung mit einem erweiterten Kreis von Gästen und Anwesenden vorzunehmen.
Die erste Landesverordnung zur Änderung der 6. Corona-Bekämpfungsverordnung vom 15. Mai, die zum 18. Mai Gültigkeit erlangt hat, beinhaltet nämlich eine Lockerungsregelung insbesondere für Trauungen:
„An standesamtlichen Trauungen dürfen neben de Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen teilnehmen:
- Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten Grad verwandt sind, und
- Personen eines weiteren Hausstands.“ Darüber hinaus dürfen nun auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass nicht mehr als 1 Person pro 10 qm Raumfläche anwesend ist.
Weil das Trauzimmer in der Verbandsgemeindeverwaltung lediglich etwa 35 Quadratmeter Raumfläche bietet, dürfen dort weiterhin nur drei Personen teilnehmen. In den beiden anderen Trau-Standorten in der Verbandsgemeinde Diez – das sind Schloss Schaumburg und das Diezer Grafenschloss – sind die Platzverhältnisse jedoch großzügiger. Entsprechende Vorbereitungen für die einschlägig bekannten Hygiene- und Abstandsmaßnahmen wurden von den jeweiligen Betreibern getroffen: Im Diezer Grafenschloss steht der Saal „St. Remigius“ bereits ab sofort wieder für Trauungen zur Verfügung, er bietet mit 76 Quadratmetern Raumfläche Platz für bis zu sieben Personen. Neben der Standesbeamten und dem Brautpaar können so beispielsweise zwei Trauzeugen und zwei zusätzliche Personen mit dabei sein. Das Trauzimmer auf Schloss Schaumburg, wo die Zeit der Corona-Beschränkungen für weitere Umbau- und Renovierungsarbeiten genutzt wurde und wird, soll ab Juni wieder verfügbar sein.
Die Entscheidung über die Wahl der Räumlichkeit und die damit verbundene Anzahl von Gästen während der standesamtlichen Eheschließung liegt natürlich ganz beim Brautpaar selbst.
Die für das Standesamtwesen zuständige Dezernentin, Erste Beigeordnete Claudia Schäfer, freut sich besonders darüber, dass nun auch wieder – trotz der weiterhin bestehenden Einschränkungen gegenüber den Zeiten vor der Pandemie – etwas Romantik bei den Trauungen zurückkehren darf: „Festliche Traureden werden nun wieder den rein formellen Akt ergänzen und den Tag der Eheschließung um die dazugehörigen Emotionen und feierlichen Worte bereichern – ein wichtiges Stück Normalität kehrt somit auch für diesen Lebensbereich zurück“, so Schäfer.
Gemeinsam mit dem Standesamt-Team der Verbandsgemeinde Diez – dies sind: Iris Drieschner, Katja Ludwig und Annegret Strauch – steht Claudia Schäfer allen Brautpaaren bei Fragen und Unsicherheiten gerne zur Verfügung.
⇑ / Gebührensätze des Standesamts
Zuständige Mitarbeiter
Frau Iris Drieschner
Postadresse
Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung DiezRoom Nr.: E 17
Floor: Erdgeschoss
Louise-Seher-Straße 1
65582 Diez

Funktion
Standesbeamtin

Frau Katja Ludwig
Postadresse
Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung DiezRoom Nr.: E 16
Floor: Erdgeschoss
Louise-Seher-Straße 1
65582 Diez

Funktion
Standesbeamtin

Frau Annegret Strauch
Postadresse
Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung DiezRoom Nr.: E 16
Floor: Erdgeschoss
Louise-Seher-Straße 1
65582 Diez

Details

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
16.1 | Eheschließung | Vorgabe GebührenVO | Preis Standesamt |
16.1.1 | Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 PStG) | ||
16.1.1.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 40,00 € | 40,00 € |
16.1.1.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 50,00 € - 100,00 € | |
ausländisches Recht bei einem Partner | |||
mit Ehefähigkeitszeugnis (ohne Befreiungsverfahren OLG) und ohne Anerkennung Scheidung | 50,00 € | ||
ohne Ehefähigkeitszeugnis (mit Befreiungsverfahren OLG) ohne Anerkennung Scheidung | 70,00 € | ||
ohne Ehefähigkeitszeugnis (mit Befreiungsverfahren OLG), mit Anerkennung Scheidung | 90,00 € | ||
ausländisches Recht bei beiden Partnern | |||
mit Ehefähigkeitszeugnissen (ohne Befreiungsverfahren OLG) und ohne Anerkennung Scheidung | 60,00 € | ||
ein Parten mit EFZ, ein Partner ohne EFZ und ohne Anerkennung Scheidung | 80,00 € | ||
beide ohne EFZ aber mit Anerkennung einer oder zwei Scheidungen | 100,00 € | ||
16.1.2 | erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen ist notwendig (§ 29 Abs. 2 PStV) | ||
16.1.2.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 20,00 € | 20,00 € |
16.1.2.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 25,00 € - 50,00 € | |
ausländisches Recht bei einem Partner | |||
mit Ehefähigkeitszeugnis (ohne Befreiungsverfahren OLG) und ohne Anerkennung Scheidung | 25,00 € | ||
ohne Ehefähigkeitszeugnis (mit Befreiungsverfahren OLG) ohne Anerkennung Scheidung | 35,00 € | ||
ohne Ehefähigkeitszeugnis (mit Befreiungsverfahren OLG), mit Anerkennung Scheidung | 45,00 € | ||
ausländisches Recht bei beiden Partnern | |||
mit Ehefähigkeitszeugnissen (ohne Bebreiungsverfahren OLG) und ohne Anerkennung Scheidung | 30,00 € | ||
ein Parten mit EFZ, ein Partner ohne EFZ und ohne Anerkennung Scheidung | 40,00 € | ||
beide ohne EFZ aber mit Anerkennung einer oder zwei Scheidungen | 50,00 € | ||
16.1.3 | Vornahme der Eheschließung (§ 14 PStG) | ||
16.1.3.1 | in den Amtsräumen | ||
16.1.3.1.1 | während der allgemeinen Öffnungszeiten | geführenfrei | gebührenfrei |
16.1.3.1.2 | außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten | 50,00 € - 100,00 € | |
a) montags - mittwochs nachmittags außerhalb der Öffnungszeiten | 70,00 € | ||
b) freitags nachmittags ab 12:30 Uhr | 90,00 € | ||
c) samstags | 100,00 € | ||
d) sonntags und feiertags | 100,00 € | ||
16.1.3.2 | außerhalb der Diensträume (hier z.B. Burg Laurenburg) | ||
16.1.3.2.1 | während den allgemeinen Öffnungszeiten | 50,00 € - 100,00 € | 75,00 € |
16.1.3.2.2 | außerhalb der allgmeinen Öffnungszeiten | 70,00 € - 150,00 € | |
a) montags - mittwochs nachmittags außerhalb der Öffnungszeiten | 105,00 € | ||
b) freitags nachmittags ab 12:30 Uhr | 125,00 € | ||
c) samstags | 150,00 € | ||
d) sonn- und feiertags | 150,00 € | ||
16.1.3.3 | bei lebensgefährlichen Erkrankungen (zu Hause oder in Kranken- bzw. Plegeeinrichtung) | gebührenfrei | gebührenfrei |
16.2 | Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 39 PStG) | ||
oder eines mehrsprachigen EFZ - Übereinkommen vom 05.09.1980 - BGBl 1997 II S. 1086 | |||
16.2.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 40,00 € | 40,00 € |
16.2.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 50,00 € - 100,00 € | |
a) ausländischer Partner EU und ledig | 50,00 € | ||
b) ausländischer Partner EU und geschieden (Brüssel II) | 75,00 € | ||
c) ausländischer Partner nicht EU und ledig | 75,00 € | ||
d) ausländischer Partner nicht EU und geschieden | 100,00 € | ||
16.2.3 | wenn Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarung vorgesehen ist | gebührenfrei | gebührenfrei |
16.3 | Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine(n) Ausländer(in) | 40,00 € | 40,00 € |
16.4 | Begründung einer Lebenspartnerschaft | ||
16.4.1 | Prüfung der Lebenspartnerschaftsvoraussetzungen (§ 17 i.V.m. 13 PStG) | ||
16.4.1.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 40,00 € | 40,00 € |
16.4.1.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 50,00 € - 100,00 € | |
ausländisches Recht bei einem Partner | |||
mit Ehefähigkeitszeugnis (ohne Befreiungsverfahren OLG) und ohne Anerkennung Scheidung | 50,00 € | ||
ohne Ehefähigkeitszeugnis (mit Befreiungsverfahren OLG) ohne Anerkennung Scheidung | 70,00 € | ||
ohne Ehefähigkeitszeugnis (mit Befreiungsverfahren OLG), mit Anerkennung Scheidung | 90,00 € | ||
ausländisches Recht bei beiden Partnern | |||
mit Ehefähigkeitszeugnissen (ohne Bebreiungsverfahren OLG) und ohne Anerkennung Scheidung | 60,00 € | ||
ein Parten mit EFZ, ein Partner ohne EFZ und ohne Anerkennung Scheidung | 80,00 € | ||
beide ohne EFZ aber mit Anerkennung einer oder zwei Scheidungen | 100,00 € | ||
16.4.2 | erneute Prüfung der Lebenspartnerschaftsvoraussetzungen ist notwendig | ||
(§ 17 i. V. m. 29 Abs. 2 PStV) | |||
16.4.2.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 20,00 € | 20,00 € |
16.4.2.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 25,00 € - 50,00 € | |
ausländisches Recht bei einem Partner | |||
mit Ehefähigkeitszeugnis (ohne Befreiungsverfahren OLG) und ohne Anerkennung Scheidung | 25,00 € | ||
ohne Ehefähigkeitszeugnis (mit Befreiungsverfahren OLG) ohne Anerkennung Scheidung | 35,00 € | ||
ohne Ehefähigkeitszeugnis (mit Befreiungsverfahren OLG), mit Anerkennung Scheidung | 45,00 € | ||
ausländisches Recht bei beiden Partnern | |||
mit Ehefähigkeitszeugnissen (ohne Bebreiungsverfahren OLG) und ohne Anerkennung Scheidung | 30,00 € | ||
ein Parten mit EFZ, ein Partner ohne EFZ und ohne Anerkennung Scheidung | 40,00 € | ||
beide ohne EFZ aber mit Anerkennung einer oder zwei Scheidungen | 50,00 € | ||
16.4.3 | Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft ( § 17 i.V.m.§ 14 PStG) | ||
16.4.3.1 | in den Amtsräumen | ||
16.4.3.1.1 | während der allgemeinen Öffnungszeiten | gebührenfrei | gebührenfrei |
16.4.3.1.2 | außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten | 50,00 € - 100,00 € | |
a) montags - mittwochs nachmittags außerhalb der Öffnungszeiten | 70,00 € | ||
b) freitags nachmittags ab 12:30 Uhr | 90,00 € | ||
c) samstags | 100,00 € | ||
d) sonntags und feiertags | 100,00 € | ||
16.4.3.2 | außerhalb der Diensträume (hier z.B. Burg Laurenburg) | ||
16.4.3.2.1 | während den allgemeinen Öffnungszeiten | 50,00 € - 100,00 € | 75,00 € |
16.4.3.2.2 | außerhalb der allgmeinen Öffnungszeiten | 70,00 € - 150,00 € | |
a) montags - mittwochs nachmittags außerhalb der Öffnungszeiten | 105,00 € | ||
b) freitags nachmittags ab 12:30 Uhr | 125,00 € | ||
c) samstags | 150,00 € | ||
d) sonn- und feiertags | 150,00 € | ||
16.4.3.3 | bei lebensgefährlichen Erkrankungen (zu Hause oder in Kranken- Pflegeeinrichtung) | gebührenfrei | gebührenfrei |
16.5 | Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen | ||
16.5.1 | Abnahme einer Versicherung an Eides statt (§9 Abs. 2 Satz 2 PStG) | 20,00 € | 20,00 € |
16.5.2 | Beurkundung | ||
16.5.2.1 | einer im Ausland geschlossenen Ehe (§ 34 Abs. 1 PStG) | 50,00 € - 100,00 € | 75,00 € |
16.5.2.2 | einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern | 50,00 € - 100,00 € | 75,00 € |
( § 34 Abs. 2 PStG) | |||
16.5.2.3 | einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (35 Abs. 1 PStG) | 50,00 € - 100,00 € | 75,00 € |
16.5.2.4 | einer im Ausland erfolgten Geburt oder eines im Ausland erfolgten Sterbefalles (§36 Abs. 1 PStG) | 50,00 € - 100,00 € | 75,00 € |
16.5.3 | Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung | ||
16.5.3.1 | zur Namensführung von Ehegatten (§ 41 Abs. 1 PStG) | 20,00 € | 20,00 € |
16.5.3.2 | zur Namensführung von Lebensparterinnen oder Lebenspartnern ( § 42 Abs. 1 PStG) | 20,00 € | 20,00 € |
16.5.3.3 | zur Namensangleichung (§ 43 Abs: 1 PStG) | 20,00 € | 20,00 € |
16.5.3.4 | zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft (§ 44 Abs. 1 und 2 PStG) | gebührenfrei | gebührenfrei |
16.5.3.5 | zur Namensführung des Kindes (§ 45 Abs. 1 PStG) | 20,00 € | 20,00 € |
16.5.3.6 | zur Namensführung, wenn der in der Ehe zu führende Name bei der Eheschließung oder der in der | ||
Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird | |||
oder der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburts- | gebührenfrei | gebührenfrei | |
namen erhält | |||
16.5.4 | Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung (§ 46 PStV) | 10,00 € | 10,00 € |
Kirchenaustritt - Beurkundung | 20,45 € | 20,45 € | |
16.6 | Personenstandsurkunden | ||
16.6.1 | Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde oder eines begl. | 10,00 € | 10,00 € |
Registerausdrucks | |||
16.6.2 | Ausstellung eines mehrsprachigen Auszuges aus dem Personenstandsregister (Übereinkommen v. 08.09.1976) | 10,00 € | 10,00 € |
16.6.3 | Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige | ||
Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten (§ 56 Abs. 2 S. 2 | 8,00 € | 8,00 € | |
Daten (§ 56 Abs. 2 Satz 2 PStG) - Erstattung an das registerführende Standesamt | |||
16.6.4 | Erteilung weiterer Personenstandsurkunden, beglaubigter Registerausdrucke oder mehrsprachiger | die Hälfte der Gebühr | Hälfte der Gebühr |
Auszüge aus Personenstandsregistern, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem | nach 16.6.1 - 16.6.3 | nach 16.6.1 - 16.6.3 | |
Arbeitsgang hergestellt werden | |||
16.6.5 | Übermittlung von Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandes- | 8,00 € | 8,00 € |
amt (§ 56 Abs. 4 Satz 1 PStG) | |||
16.6.6 | Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte, Religionsgemeinschaften im | ||
Inland die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie ausländische diplomatische oder | |||
konsilarische Vertretung im Inland ( § 65 PStG) | gebührenfrei | gebührenfrei | |
16.7 | Auskunft und Einsicht | ||
16.7.1 | Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag (§ 62 Abs. 2 PStG) | 8,00 € | 8,00 € |
16.7.2 | Auskunft aus den oder Einsicht in die Sammelakten (§ 62 Abs. 2 PStG) | 8,00 - 40,00 € | je nach Aufwand |
Anm. | Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag oder Auskunft aus den oder Einsicht in die | ||
zu 16.7 | Sammelakten für Behörden und Gerichte, Religionsgemeinschaften im Inland, die Körperschaften | ||
des öffentlichen Rechts sind, sowie ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen im | gebührenfrei | gebührenfrei | |
Inland ( § 65 PStG) | |||
Anm. | Auskunft aus einem oder Einsicht in ein Personenstandsregister oder Gewährung der Durchsicht von | ||
zu 16.7 | Personenstandsregistern oder Auskunft aus den oder Einsicht in die Sammelakten für wissenschaft- | gebührenfrei | gebührenfrei |
liche Zwecke ( § 66 Abs. 1 PStG) | |||
16.8 | Sonstiges | ||
16.8.1 | Beglaubigte Abschrift aus einem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch (§ 49 PStV) | 10,00 € | 10,00 € |
16.8.2 | Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV) | 10,00 € | 10,00 € |
16.8.3 | Suchen eines Personenstandseintrages oder Vorgangs, wenn zum Aufsuchen notwendige Angaben | ||
nicht gemacht werden können | nach Zeitaufwand | nach Zeitaufwand | |
Stammbücher (entsprechend den Vorgaben) | nach Preis | nach Preis | |
Anm. | Zeitaufwand zu 16.8.3 je angefangene Viertelstunde für Beamtinnen und Beamten sowie für | ||
Beschäftigte in vergleichbaren Entgeltgruppen | |||
16.8.3.1 | des höheren Dienstes | 15,20 € | 15,20 € |
16.8.3.2 | des gehobenen Dienstes | 11,34 € | 11,34 € |
16.8.3.3 | des mittleren Dienstes | 8,40 € | 8,40 € |
16.8.3.4 | des einfachen Dienstes | 7,57 € | 7,57 € |