Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat die 2.
Änderungsverordnung zur 15. Corona-Bekämpfungsverordnung erlassen,
gültig ab 15. Februar 2021. Die Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 8. Januar
2021 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer Kraft.
In der 15. Corona-Bekämpfungsverordnung sind im Wesentlichen folgende Änderungen erfolgt:
Masken
- Die verschärfte Maskenpflicht (Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske) wurde ausgeweitet und gilt nun auch für erlaubte körpernahe Dienstleistungen und in Einrichtungen des Gesundheitswesens.
- Sofern eine verschärfte Maskenpflicht gilt, wurde ergänzend noch die Zulässigkeit eines vergleichbaren Standards zu FFP2 aufgenommen.
- Neu ist die Anordnung der verschäften Maskenpflicht bei öffentlichen Wahlen in Wahlräumen und deren unmittelbaren Zugängen (§ 2 Abs. 4 S. 3 CoBeLVO).
- Ausdrücklich erlaubt sind nunmehr Zusammenkünfte der
Tarifpartner sowie von Personal- und Betriebsversammlungen (§ 2 Abs. 2
CoBeLVO)In mehrstündigen schriftlichen Prüfungen im Rahmen von
Staatsexamen, die in Präsenzform stattfinden, kann unter Umständen die
Maskenpflicht am Platz entfallen.
Schulen
- Präsenzunterricht ab dem 22.02.2021 in Grundschulen, der Unterstufe des Bildungsgangs ganzheitliche Entwicklung an Förderschulen und der Primarstufe der anderen Bildungsgänge an Förderschulen.
- Sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden kann, findet ein regulärer Präsenzunterricht statt.
- Kann der Mindestabstand nicht gewahrt werden, erfolgt der Unterricht im Wechselmodell.
- Abschlussprüfungen beziehungsweise nicht aufschiebbare Prüfungen können als Präsenzprüfung erfolgen.
- Über die Öffnung weiterer Schulen entscheidet das Bildungsministerium im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium
Weiterbildung
- Neu
ist die Öffnung für kursabschließende Prüfungen der Integrationskurse,
der Berufssprachkurse des BAMF, für Einbürgerungstests und
Sprachkursprüfungen, die für eine Hochschulzulassung erforderlich sind.
Die Präsenzform ist unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen
zulässig.
Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen
- Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter dürfen nach Beendigung der Absonderung die Einrichtung
nur nach Vorlage eines negativen Tests betreten. In der geänderten
Absonderungsverordnung ist nunmehr vorgeschrieben ist, dass die
Absonderung stets mindestens 14 Tage dauert.
- Kontaktpersonen der Kategorie I sowie Angehörige des Hausstands müssen einen PCR-Test vornehmen lassen, sobald sie von der Infektion der Kontaktperson erfahren haben. Im Falle einer Virus-Mutation ist zum Beenden der Quarantänezeit ein zusätzlicher PCR-Test nötig, der frühestens am elften Tag vorgenommen werden kann. Ist der Test positiv, muss der Infizierte nochmals eine Woche in Quarantäne. Diese beginnt mit dem zweiten Test, frühestens am 15. Tag der Absonderung. Generell müssen alle positiv Getesteten, Krankheitsverdächtige, Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person sowie Kontaktpersonen der Kategorie I unverzüglich in Absonderung und sich einem PCR-Test unterziehen.
Ergänzend hat die Landesregierung eine FAQ-Übersicht zur Verfügung gestellt: https://corona.rlp.de/de/service/faqs/
Filename | Size | Date | ||
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2. Änderungsverordnung zur 15. CoBELVO (*.pdf) | 459.68 KB | 15.02.2021 | ||
15. CoBELVO - konsolidierte Fassung (*.pdf) | 635.50 KB | 15.02.2021 | ||
Begründung zur 2. Änderungsverordnung der 15. CoBeLVO - (*.pdf) | 380.79 KB | 15.02.2021 | ||
Absonderungs-VO (*.pdf) | 397.41 KB | 15.02.2021 | ||
Absonderungs-VO - Begründung (*.pdf) | 325.88 KB | 15.02.2021 | ||
Landesverordnung über Aufnahmen,Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungenin Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe (*.pdf) | 388.29 KB | 15.02.2021 | ||
Landesverordnung über die stufenweise Wiederaufnahmedes Betriebs von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen undanderer Einrichtungen sowie von Berufsbildungs- undBerufsförderungswerken (*.pdf) | 554.52 KB | 15.02.2021 | ||
Auslegungshilfe für den "Winter-Shutdown" | 457.19 KB | 15.12.2020 |
Hygienekonzepte
https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte
- Hygienekonzept für Badegewässer
- Hygienekonzept für Bildungseinrichtungen
- Hygienekonzept für Busreisen
- Hygienekonzept für Fitnessstudios
- Hygienekonzept für Flusskreuzfahrten
- Hygienekonzept für Freibäder u. Badeseen
- Hygienekonzept für Freizeitparks
- Hygienekonzept im Gastgewerbe
- Hygienekonzept für Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
- Hygienekonzept für Hallenbäder
- Hygienekonzept für Musikbereich
- Hygienekonzept für Sauna und Wellness
- Hygienekonzept für sexuelle Dienstleistungen, Prostitutionsvermittlung und den Betrieb von Prostitutionsstätten
- Hygienekonzept für Spezialmärkte
- Hygienekonzept für Spielbanken
- Hygienekonzept für Spielhallen
- Hygienekonzept für Sport im Außenbereich
- Hygienekonzept für Sport im Innenbereich
- Hygienekonzept für Theater, Kino u. Konzerthallen
- Hygienekonzept für Veranstaltungen nicht gewerblicher Art
- Hygienekonzept für Veranstaltungen im Außenbereich
- Hygienekonzept für Veranstaltungen im Innenbereich
- Hygienekonzept für Wald- u. Wildpädagogische Angebote
- Hygienekonzept für Wettvermittlungsstellen
- Hygienekonzept für Zirkusse
- Hygienekonzept für Zoos
Weitere Rechtsgrundlagen (auch ein Archiv) finden Sie auf den Seiten der Landesregierung: