Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz

zuletzt geändert am 25. Mai 2022

Abbildungen und Schaubilder auf dieser Seite: © Staatskanzlei RLP

31. Mai 2022

Zum 25. Mai 2022 ist die Corona-Arbeitsschutzverordnung ausgelaufen. Gleichzeitig hat das Land Rheinland-Pfalz die 33. Corona-Bekämpfungsverordnung sowie die Absonderungsverordnung verlängert und Änderungen bei der Landesverordnung über den Betrieb anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und anderer Angebote für Menschen mit Behinderungen und der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen vorgenommen.

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3. April 2022

Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat die 33. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) erlassen, die am 3. April in Kraft getreten ist, sowie die geänderte Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen (Absonderungsverordnung - AbsonderungsVO) nebst den Begründungen. Mit den Verordnungen werden auch und besonders der Wegfall der meisten Schutzmaßnahmen und die Einführung der sogenannten Arbeitsquarantäne umgesetzt.

    Die 33. Corona-Bekämpfungsverordnung sieht lediglich noch vor:

    • die Maskenpflicht in Arztpraxen in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen
    • die Maskenpflicht in folgenden medizinischen Bereichen:
      o Krankenhäusern,
      o Einrichtungen für ambulantes Operieren,
      o Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
      o Dialyseeinrichtungen,
      o Tageskliniken,
      o Rettungsdienste
    • die Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs
    • die Maskenpflicht in Obdachlosenunterkünften
    • die Maskenpflicht in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.

    Darüber hinaus sieht die 33. Corona-Bekämpfungsverordnung in § 2 Abs. 4 eine dringende Empfehlung zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen, in denen Personen im Wege des Kunden- oder Besucherverkehrs oder im Rahmen von Veranstaltungen zusammenkommen, vor.

    Eine Testpflicht ist nunmehr lediglich für das Betreten von Krankenhäusern vorgesehen (§ 3 der 33. CoBeLVO).

    Auch wenn ab dem 3. April 2022 nunmehr die Corona-Schutzmaßnahmen weitestgehend aufgehoben sind, ist das Coronavirus leider immer noch präsent und verbreitet sich aktuell weiter in hoher Geschwindigkeit. Eine Überlastung des Gesundheitssystems droht aktuell aufgrund der „milden Verläufe“ nicht, gleichwohl sind die Infektionszahlen hoch und wirken sich unter anderem mit hohen Krankenständen auch auf die Arbeitsabläufe in der Wirtschaft und der Verwaltung aus.

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    18. März 2022

    Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat eine Reihe neuer Verordnungen verkündet.

    32. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO)     Dritte Landesverordnung zur Änderung der Absonderungsverordnung     Dreizehnte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen    
    Landesverordnung über den Betrieb anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und anderer Angebote für Menschen mit Behinderungen 

    Eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen der 32. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz, die am Freitag, 18. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 02. April 2022 außer Kraft tritt, ist durch den Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz erstellt worden und ebenfalls als Download verfügbar

    Im Wesentlichen wurden die Regelungen der 31. CoBeLVO bis zum 02. April 2022 verlängert und den bundesrechtlichen Vorgaben angepasst. Infolge der geänderten bundesgesetzlichen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes sind dabei insbesondere folgende Maßnahmen entfallen:     

    das Abstandsgebot    die Kontaktbeschränkung für ungeimpfte Personen    die Kapazitätsbeschränkung für Veranstaltungen    die Kontaktdatenerfassung (die nur noch im Bereich der Krankenhäuser vorgesehen war).

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    3. März 2022

    Die Landesregierung hat die 31. Corona-Bekämpfungsverordnung sowie die Zweite Landesverordnung zur Änderung der Absonderungsverordnung und die Zwölfte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen erlassen. 

    Übersicht über zentrale Änderungen:

    § 3 Allgemeine Schutzmaßnahmen
    Keine Kontakterfassungspflicht: Die Vorgaben zur Kontakterfassungspflicht, sofern noch vorhanden, wurden gestrichen. Lediglich für den Besuch von Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG (Krankenhäuser etc.) gilt noch die Kontakterfassungspflicht.

    Testpflicht
    Die Testpflicht gilt grundsätzlich nicht für geimpfte und genesene Personen, es sei denn, dies ist in der Verordnung oder in § 28 B IfSG angeordnet (§ 2 Abs. 4 Satz 4 der 31. CoBeLVO). In der Verordnung wird von der 2G+-Regelung nur noch bei Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen vorgesehen (§ 4 Abs. 3 der 31. CoBeLVO).
    Soweit eine Testpflicht für nicht-immunisierte Personen vorgesehen ist (3G-Regelung) besteht diese nicht mehr für Minderjährige. Nicht-immunisierte Minderjährige haben somit auch ohne einen Testnachweis Zutritt. Eine Ausnahme besteht bei Veranstaltungen ab 2.000 Teilnehmenden, hier ist die Testpflicht für nicht-immunisierte Minderjährige ausdrücklich angeordnet. Eine weitere Ausnahme besteht bei den Schultestungen, auch hier sind die Minderjährigen nicht von der Testpflicht befreit. Schließlich gilt die Testpflicht aufgrund der bundesgesetzlichen 3G-Regelung am Arbeitsplatz noch für
    minderjährige Beschäftigte.

    § 3 Abs. 4 Kommunale Gremien
    Kommunale Gremien können unter 3G-Bedingungen stattfinden, d. h. es gilt die Testpflicht für ungeimpfte Personen. Die Maskenpflicht ist vollständig entfallen. Auch sind keine Vorgaben zur Wahrung des Abstandsgebotes mehr vorgesehen.

    § 3 Abs. 5 Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung (Rathausbesuche)
    Die 3G-Regelung ist weggefallen. Es gelten nur noch die Maskenpflicht und das Abstandsgebot. Für Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber und Beschäftigte der genannten Behörden und Stellen gilt die 3G-Regelung (Arbeitsplatz – Es greifen die Vorgaben der Arbeitsschutzverordnung bzw. des Infektionsschutzgesetzes).

    § 3 Abs. 8 standesamtliche Trauungen
    Die Testpflicht für den Innenbereich ist entfallen. Sie kann über das Hausrecht angeordnet werden.

    § 4 Veranstaltungen
    Bei Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden gilt die 3G-Regelung. Zutritt haben somit geimpfte, genesene oder getestete Personen. Im Innenbereich gilt bei Veranstaltungen ab 250 Teilnehmenden zusätzlich die Maskenpflicht, wenn für den überwiegenden Teil der Veranstaltung keine festen Plätzen eingenommen werden. Die Maskenpflicht entfällt, wenn bei der Veranstaltung feste Plätze eingenommen werden, oder beim Verzehr von Speisen und Getränken. Bei Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden gilt die 2G-Regelung. Zutritt haben somit geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen. Eine Ausnahme besteht für nichtimmunisierte Minderjährige: Diese können mit aktuellem negativen Testnachweis teilnehmen.
    Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen sind mit maximal 60 % der Platzkapazitäten bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 Personen zulässig. Außerdem gilt bei diesen Veranstaltungen die Maskenpflicht.
    Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden im Freien sind mit maximal 75 % der Platzkapazitäten bis zu einer Höchstgrenze von 25.000 Personen zulässig.
    Clubs und Diskotheken und ähnliche Einrichtungen dürfen wieder öffnen. In diesen Einrichtungen gilt die 2G+-Regelung. Es haben demnach nur geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen Zutritt, die zusätzlich über einen aktuellen Testnachweis verfügen. Abstandsgebot und Maskenpflicht gelten hier nicht.

    § 5 Religionsausübung
    Die Testpflicht (3G-Regelung) ist entfallen. Für Gottesdienste im Innenraum besteht weiterhin die Maskenpflicht, für religiöse Veranstaltungen im Freien entfällt die Maskenpflicht. Infektionsschutzkonzepte sind von den Glaubensgemeinschaften nicht mehr zu erstellen.

    § 7 Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe
    Bei körpernahen Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik, Fußpflege etc.) gilt künftig die 3G-Regelung statt der bisherigen 2G-Regelung. Es gilt weiterhin die Maskenpflicht, wenn die Art der Dienstleistung dies zulässt. Für Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, bestehen keine Einschränkungen.

    § 8 Gastronomie , § 9 Hotellerie , § 10 Reisebus- und Schiffsreisen
    In der Gastronomie gilt ab dem 4. März 2022 die 3G-Regelung. Es wird nicht mehr zwischen Innen- und Außengastronomie unterschieden. In Abholsituationen gilt die 3G-Regelung nicht, hier gilt lediglich die Maskenpflicht.
    In der Hotellerie sowie bei Reisebus- und Schiffsreisen gilt nun ebenfalls die 3G-Regelung statt der bisherigen 2G+-Regelung. Die Maskenpflicht entfällt. Auch Hygienekonzepte müssen nicht mehr vorgehalten werden.

    § 11 Sport
    Bei sportlicher Betätigung im Innen- und Außenbereich von Sportanlagen gilt ab dem 4. März 2022 einheitlich die 3G-Regelung.
    Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen: In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen ist die 2G+-Regelung entfallen. Künftig gilt die 3G-Regelung. Die bisherige Personenbegrenzung auf die Hälfte der üblichen Besucherhöchstzahl entfällt.

    § 12 Freizeit
    In Freizeitparks, Kletterparks, auf Minigolfplätzen, zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gilt ab dem 4. März 2022 die 3G-Regelung (bisher 2G-Regelung) = Testpflicht für nicht-immunisierte Personen. Die Maskenpflicht entfällt. Die Personenbegrenzung entfällt.

    § 15 Abs. 5 Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht
    Für den außerschulischen Musik- und Kunstunterricht gilt nur noch die Testpflicht (zuvor: 2G+-Regelung und bis zu 25 Minderjährige zugelassen sowie Maskenpflicht).

    § 16 Kultur (jetzt auch Bibliotheken)
    Für den Betrieb von öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen, insbesondere Bibliotheken, Kinos, Theatern, Konzerthäusern, Kleinkunstbühnen, Zirkussen, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, gilt nunmehr einheitlich die 3G-Regelung.


    19. Februar 2022

    Mit der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Dreißigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz werden bereits seit Freitag die ersten Schritte des Öffnungsplans umgesetzt. Ziel ist es, wieder in Richtung Normalität zu gehen. Lockerungen seien nun möglich und berechtigt, weil der Scheitelpunkt der Omikron-Welle erreicht sei. Nunmehr werden sinkende Infektionszahlen erwartet. 

    Seit Freitag, dem 18. Februar, ist die zulässige Zahl an Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei Veranstaltungen erhöht; § 5 Abs. 5 CoBeLVO.

    Zudem ist die 2G-Regelung in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen sowie die Personenbegrenzung weggefallen. Das Abstandsgebot und die Maskenpflicht bleiben bestehen. In diesem Kontext wird das Tragen einer FFP2-Masken oder einer Maske eines vergleichbaren Standards empfohlen; § 7 CoBeLVO.

    Darüber hinaus wird die Option zur Überschreitung der Maximalzeit für Vertretungskräfte in Kindertageseinrichtungen bis zum 18. März 2022 verlängert; § 15 Abs. 4 CoBeLVO

    17. Februar 2022

    Der Bundeskanzler und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder haben beim Corona-Gipfel daran festgehalten, dass bis zum Frühlingsanfang fast alle Corona-Maßnahmen auslaufen bis dahin in Schritten gelockert werden sollen.

    In Rheinland-Pfalz sollen bereits ab Freitag, dem 18. März, die ersten Beschränkungen wegfallen. Ziel sei es, wieder in Richtung Normalität zu gehen. Lockerungen seien nun möglich und berechtigt, weil der Scheitelpunkt der Omikron-Welle erreicht sei. Nunmehr würden sinkende Infektionszahlen erwartet.

    Ab Freitag wird in Rheinland-Pfalz die 2G-Regelung im Einzelhandel aufgehoben und man kann wieder ganz normal einkaufen – allerdings bleibt die Maskenpflicht bestehen. In diesem Kontext werden FFP2-Masken empfohlen. Zudem werden von Freitag an für Genesene und Geimpfte alle Kontaktbeschränkungen wegfallen, für Ungeimpfte hingegen bestehen bleiben.

    Ab dem 4. März wird es für die Gastronomie und das Hotelgewerbe Erleichterungen geben, dann gilt dort wieder die 3G-Regel. Das bedeutet, dass Geimpfte, Genesene und Getestete Zutritt haben. Clubs und Diskotheken können ab dem 4. März ebenfalls wieder öffnen, und zwar unter 2G-Plus-Bedingungen. Ferner werden mehr Zuschauer als bisher zu Fußballspielen und anderen Großveranstaltungen zugelassen und bei Veranstaltungen in Innenräumen wird eine Auslastung von maximal 60 Prozent der jeweiligen Kapazität zulässig sein, wobei eine Zahl von 6.000 Personen nicht überschritten werden darf. Bei Veranstaltungen im Freien ist eine Auslastung von maximal 75 Prozent zulässig mit maximal 25.000 Personen.

    Sofern die Situation in den Krankenhäusern es zulässt, werden ab 20. März die meisten bis dahin noch verbliebenen Anti-Corona-Maßnahmen auslaufen – unter anderem die Testpflicht am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Pflicht.

    Wichtigste Schutzmöglichkeit vor einer Infektion bleiben die Corona-Impfungen: Ungeimpfte über 60-Jährige und Menschen mit Grunderkrankungen tragen das höchste Risiko für schwere Krankheitsverläufe, und weil diese Menschen sich nach Ansicht des Expertenrats bei den Lockerungen wieder vermehrt infizieren und erkranken würden, sind alle ungeimpften Menschen aus dieser Altersgruppe aufgerufen, sich impfen zu lassen.


    30. Januar 2022

    Die Landesregierung hat die 30. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen.

    Die wesentlichen Änderungen:

    Eine der zentralen Änderungen ist der Wegfall der Kontaktnachverfolgungspflicht in vielen Bereichen, da der Mehrzahl der Bürgerinnen und Bürger z.B. aufgrund der erfolgten Auffrischungsimpfung selbst als enger Kontaktperson keine Quarantäne mehr droht. Insbesondere ist die Kontaktnachverfolgungspflicht weggefallen

    bei öffentlichen Wahlen bzw. Zusammenkünften zur Vorbereitung und Durchführung dieserbei Sitzungen kommunaler Gremien für die Zuschauer*innenbei Zusammenkünften von Selbsthilfegruppenbei Veranstaltungen im Innenbereich sowie im Freien
    bei der Religionsausübungbeim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, aber keine ärztlichen Behandlungen darstellenbei der Erbringung präsenter sexueller Dienstleistungenin der Gastronomie, Hotellerie und Beherbergungsbetriebenbei Reisbus- und Schiffsreisenin Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunenin Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätzen und ähnlichenin Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungenin zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungenin Lehrveranstaltungen gem. § 16bei Bildungsangeboten in öffentlichen oder privaten Einrichtungenbei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie der Kulturpädagogik

    in Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen

    Die Pflicht zur Kontakterfassung gilt somit nur noch für Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen. Allen Personen, die an Ansammlungen oder Zusammenkünften teilnehmen, wird jedoch die Nutzung der in der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts enthaltenen QR-Code-Registrierung dringend empfohlen.

    Neu § 4 Abs. 3: Abstandsgebot und Maskenpflicht bei Versammlungen.

    Mit der nunmehr eingefügten generellen Regelung entfällt mit Blick auf die „Montagsspaziergänge“ das Erfordernis, mit entsprechenden Allgemeinverfügungen zu verfahren.

    Neu § 5 Abs. 5 – Kriterium der Überregionalität bei Veranstaltungen entfällt

    Bei Veranstaltungen entfällt das Kriterium der Überregionalität. Sowohl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen als auch bei Veranstaltungen im Freien dürfen bis zu 1.000 Personen teilnehmen. Veranstaltungen im Freien können wahlweise statt mit maximal 1.000 Personen auch mit 20 Prozent der vorhandenen Platzkapazitäten (bei Veranstaltungsorten mit fester Bestuhlung) bzw. 20 Prozent der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl (bei Veranstaltungen ohne feste Bestuhlung) stattfinden.

    Schulen, § 14 Abs. 1

    Die anlasslose Testung in Schulen erfolgt nun dreimal, statt bisher zweimal, wöchentlich.

    Kitas, § 15

    Kindertagesstätten bleiben im Regelbetrieb. Zur des Regelbetriebes können in den Einrichtungen organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Organisatorische Maßnahmen in diesem Sinne sind etwa, insbesondere in den Kernbetreuungszeiten, konstante Angebots- bzw. Personalzuordnungen, die aber nicht einer pädagogischen Gruppe entsprechen müssen. Zugunsten der Umsetzung der organisatorischen Maßnahmen kann insbesondere das Betreuungsangebot in den Bring- und Holzeiten eingeschränkt werden. Die Ausgestaltung der organisatorischen Maßnahmen hat in der Regel innerhalb der Einrichtungen im Einvernehmen mit den Beteiligten vor Ort (Träger, Leitung, Elternausschuss) zu erfolgen. Die Maßnahmen sind zeitlich zu befristen und rechtzeitig vor Fristablauf mit den Beteiligten zu erörtern.


    Filename Size Date
    220127_30_CoBeLVO_mit_markierten.pdf624.11 KB30.01.2022
    220128_30_CoBeLVO_001.pdf621.33 KB30.01.2022
    220128_Absonderungsverordnung.pdf138.96 KB30.01.2022
    220128_Corona-LVO Pflege_10ÄndVO.pdf120.07 KB30.01.2022
    220128_Corona-LVO Pflege konsoli.pdf350.28 KB30.01.2022

    14. Januar 2022

    Die Landesregierung hat die Zweite Änderungsverordnung zur 29. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen.

    Die wesentlichen Änderungen:

    • Keine Testpflicht für frisch doppelt Geimpfte
      Es entfällt die Testpflicht im Rahmen der 2G-plus-Regel nicht nur für Menschen, die bereits ihre Auffrischungs-Impfung erhalten haben, sondern auch für frisch doppelt Geimpfte und frisch Genesene, deren Zweitimpfung beziehungsweise Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt, sowie geimpfte Genesene.  (§ 3 Abs. 6 der 29. CoBeLVO). Dies gilt zum Beispiel in der Gastronomie.

    • Kindertagesstätten
      Mit Blick auf die Eingewöhnungssituation in Kitas (§ 15 Abs. 3) wurde nochmals klargestellt, dass für Begleitpersonen im Rahmen der Eingewöhnung die Testpflicht besteht.
      Neu ist der § 15 Abs. 4: Beim Einsatz von Vertretungskräften gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 17. März 2021 (GVBl. S. 165, BS 216-7-1) in der jeweils geltenden Fassung sowie gemäß der bis zum 1. Juli 2021 geltenden entsprechenden Landesverordnung darf seit dem 16. März 2020 bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 die gemäß der vorgenannten Landesverordnungen geregelte Maximalzeit überschritten werden.
      Zu Vorstands- und Delegiertenwahlen (§ 15 Abs. 5):
      Die Durchführung von Vorstands- und Delegiertenwahlen in den Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse gemäß § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 der Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 17. März 2021 (GVBl. S. 169, BS 216-7-3; KiTaGEMLVO) wird, unter Aussetzung der Fristen aus § 10 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaGEMLVO, ausgesetzt. Eine ersatzweise Durchführung mittels fernmündlicher, digitaler oder schriftlicher Formate ist nicht zugelassen. Quarantäne (Absonderungsverordnung)
    • Kontaktpersonen, die eine Auffrischungsimpfung vorweisen können oder frisch doppelt geimpft oder genesen (Zeitraum von drei Monaten) oder geimpfte Genesene sind, sind von der Quarantäne ausgenommen. Für alle Übrigen enden Isolation beziehungsweise Quarantäne in der Regel nach zehn Tagen. Es gibt die Möglichkeit, sich nach einer Infektion oder als Kontaktperson, nach sieben Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest bei einer zugelassenen Teststelle freitesten zu lassen. Ein Nachweis darüber muss erbracht werden.

     


    13. Januar 2022

    Ergebnisse der Bund-Länder-Beratungen vom 07. Januar 2022:

    In der Gastronomie ist für „Ungeboosterte“ nun ein Test notwendig (2G-Plus) und die Quarantänezeiten werden verkürzt. Darüber hinaus wird dringend empfohlen, in Geschäften und im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr FFP2-Masken zu tragen. Die geltenden Kontaktbeschränkungen werden nicht verschärft. Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen sind weiterhin mit maximal zehn Personen erlaubt. Bei Ungeimpften dürfen sich lediglich die Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen.

    Mit dem deutlichen Anstieg der Omikron-Fallzahlen müssen auch immer mehr Menschen in Quarantäne. Experten befürchten, dass es dadurch zu massiven Personalausfällen im Bereich der kritischen Infrastruktur kommt. Vor diesem Hintergrund wurden überarbeitete Quarantäne-Regelungen beschlossen:

    • Für Kontaktpersonen mit einem vollständigen Impfschutz – inklusive Auffrischungsimpfung – kann die Quarantäne künftig ganz entfallen kann. Dies gilt auch für frisch Geimpfte und frisch Genesene.

    • Für alle Übrigen endet die Quarantäne in der Regel nach zehn Tagen.

    • Kontaktpersonen oder Menschen mit einer nachgewiesenen Infektion können sich nach sieben Tagen durch einen PCR-Test oder einen zertifizierten Antigen-Schnelltest freitesten.

    • In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt eine Sonderregelung: Dort ist ein Schnelltest nicht ausreichend. Es muss ein negativer PCR-Test vorliegen, um vorzeitig wieder arbeiten zu dürfen und die Betroffenen müssen zuvor 48 Stunden symptomfrei gewesen sein.

    • Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die Angebote der Kinderbetreuung in Anspruch nehmen, kann die Quarantäne schon nach fünf Tagen durch einen PCR-Test oder Antigenschnelltest beendet werden, die Isolation nach sieben Tagen.


    23. Dezember 2021

    Die Landesregierung hat die Erste Änderungsverordnung zur 29. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen.

    Mit der Ersten Landesverordnung Verordnung zur Änderung der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz werden die jüngst zwischen Bund und Ländern getroffenen Vereinbarungen und weitere verschärfte Maßnahmen umgesetzt sowie Klarstellungen getroffen. Auch und besonders die nachfolgend dargestellten Änderungen wurden vorgenommen:

    Personenbegrenzungen

    § 4 Abs. 1  nicht-immunisierte Personen
    Für nicht-immunisierte Personen ist das Treffen auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt.§ 4 Abs, 1a (neu) – immunisierte Personen
    Ab dem 28. Dezember 2021 sind private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen§ 5 Abs. 1 a (neu) Schließung von Clubs, Diskotheken etc.

    Clubs, Diskotheken oder ähnliche Einrichtungen werden geschlossen

    § 5 Abs. 3 Obergrenze für Veranstaltungen

    Neben den weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen bei Veranstaltungen (im Innenbereich z. B. Beschränkung auf 2G+ sowie Maskenpflicht, Kontakterfassungspflicht und Testpflicht) gilt nunmehr eine Personenobergrenze von höchstens 1000 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

    § 5 Abs. 3 überregionale Veranstaltungen ohne Publikum
    Veranstaltungen mit überregionalem Charakter sind generell nur noch ohne Zuschauerinnen und Zuschauer bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig.§ 6 Abs. 3 a (neu) Religiöse Veranstaltungen optional auch als 2G+
    Durch den neu eingefügten Absatz 3a wurde ein Wahlrecht eingefügt, welches den Religions- oder Glaubensgemeinschaften ermöglicht, auch nach den Regelungen für Veranstaltungen im Innenbereich zuzüglich einer Kontakterfassung zu verfahren. Somit sind z. B. 2G+ Gottesdienste möglich.§ 8 Abs. 1 a (neu) 3G für Selbstständige
    Selbstständige unterliegen der Testpflicht, wenn physische Kontakte zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.§ 8 Abs. 3 Rehabilitationssport und Funktionstraining
    Beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, aber keine ärztlichen Behandlungen darstellen, gilt 3G.

    Ehrenamtliche (beim Sport, beim außerschulischen Musik- und Kunstunterricht und in der Kultur)

    Klarstellend wird geregelt, dass Ehrenamtliche (ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer oder sonstige anleitende Personen) im Sport, beim außerschulischen Musik- und Kunstunterricht sowie beim Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur den gleichen Regelungen unterliegen wie die Sporttreibenden bzw. Teilnehmenden (Ausschluss von nicht-immunisierten, volljährigen Personen).

    Filename Size Date
    211203_29_CoBeLVO.PDF509.68 KB04.12.2021
    Uebersicht ueber zentrale Aender.pdf273.22 KB04.12.2021



    4. Dezember 2021

    Die Landesregierung hat die 29. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Mit der Verordnung werden die jüngsten Bund-Länder-Beschlüsse und die damit verbundenen verschärften Maßnahmen umgesetzt. Eine Ausarbeitung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz, in der die wesentlichen Änderungen der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz zusammengestellt sind, steht ebenfalls zum Download bereit.

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    2. Dezember 2021

    Ab Samstag, 4. Dezember 2021, wird in Rheinland-Pfalz die „2G-plus-Regel“ ausgeweitet und gilt dann in Innenbereichen überall dort, wo keine Maske getragen werden kann. Betroffen davon sind unter anderem die Gastronomie, Hotels, der Sport im Innenbereich, aber auch körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik. In Bereichen, in denen die Maske getragen werden kann (Friseur oder Fußpflege), gilt weiterhin die „2G“-Regel. Diese wird fortan auch für Veranstaltungen im Außenbereich gelten.

    Menschen mit Auffrischungsimpfung sind von der Testpflicht der „2G-plus“-Regelung ausgenommen.



    24. November 2021

    Auf Grundlage des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 18. November 2021 sowie der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) treten mit der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung am 24. November 2021 neue Regelungen in Kraft.

    Ablösung des Warnstufenkonzepts

    Das bisherige Warnstufenkonzept anhand der drei Leitindikatoren „Sieben-Tage-Inzidenz“, „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ und „Anteil Intensivbetten“ wird abgelöst. Ab sofort dient die landesweite „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ als Maßstab für die Einschätzung der aktuellen Entwicklung der Aus- und Belastung des Gesundheitssystems in Rheinland-Pfalz und für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

    Einführung einer 2G-Regelung

    Es wird eine 2G-Regelung eingeführt, nach der zu bestimmten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens nur noch geimpfte oder genesene Personen oder diesen gleichgestellte Personen Zugang erhalten. Die entsprechenden Beschränkungen betreffen z.B.:

    • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,
    • körpernahe Dienstleistungen (außer Reha-Sport und Dienstleistungen aus medizinischen Gründen),
    • Innengastronomie,
    • Erbringung präsenter sexueller Dienstleistungen,
    • Hotels und Beherbungsbetriebe,
    • Reisebus- und Schiffsreisen,
    • Sportausübung im Amateur- und Freizeitsport im Innenbereich,
    • den Innenbereich von Schwimmbädern und Thermen,
    • den Innenbereich von Freizeiteinrichtungen,
    • Spielhallen und Spielbanken,
    • den Innenbereich von Zoos,
    • den außerschulischen Musik- und Kunstunterricht im Innenbereich,
    • den Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur im Innenbereich sowie
    • den Innenbereich von Museen und Ausstellungen.

    Kinder bis 12 Jahre und drei Monate sowie Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können und über eine entsprechende ärztliche Bescheinigung sowie einen aktuellen Testnachweis (siehe „Testpflicht“) verfügen, sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt und damit von der 2G-Regelung nicht betroffen. Darüber hinaus sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre – auch wenn sie nicht geimpfte oder genesene Personen oder diesen gleichgestellt sind - von den Einschränkungen durch die 2G-Regelung ausgenommen, wenn sie über einen Testnachweis verfügen, der maximal 24 Stunden alt sein darf.

    Testpflicht

    Die in der Corona-Bekämpfungsverordnung in verschiedenen Regelungen vorgegebene Testpflicht kann nun grundsätzlich nur noch durch einen PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest) oder einen PCR-Test erfüllt werden, bei denen die zugrundeliegende Testung nicht länger als 24 Stunden zuvor vorgenommen worden ist.

    Ein Selbsttest unter Aufsicht ist nur noch zulässig bei Testungen von Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre sowie bei Testung der Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen, die in § 28 b IfSG geregelt ist. Auch die Testungen an Schulen werden nach wie vor als Selbstests durchgeführt. Über die genannten Fälle hinaus sind Selbsttestungen zur Erfüllung der Testpflicht nicht mehr möglich.

    Pflicht zur Vorlage eines Lichtbildausweises

    Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, müssen in allen Fällen, in denen die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gefordert ist, gleichzeitig einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen. Testungen in Schulen

    In den Schulen wird wieder zweimal die Woche getestet.

    Testpflicht bei Prüfungen und an Hochschulen

    Bei Prüfungen (auch im Hochschulbereich) gilt ab sofort die Testpflicht (siehe „Testpflicht“).

    Studierende an Hochschulen, die nicht genesene,geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen sind, müssen einen Testnachweis. vorlegen, der maximal 24 Stunden alt ist (siehe „Testpflicht“). Die bisherige Privilegierung, dass der Testnachweis auch vom Vortag sein darf, ist entfallen.

    Bildungsangebote öffentlicher und privater Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen

    Die Schutzmaßnahmen für außerschulische Bildungsangebote in geschlossenen Räumen wurden verschärft (siehe „Bildung“).

    Regelungen im Infektionsschutzgesetz

    Der Bundesgesetzgeber hat in dem neuen § 28 b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in einigen Bereichen Regelungen getroffen, die bislang in der Corona-Bekämpfungsverordnung geregelt waren. Daher wurden diese Vorschriften in der Corona-Bekämpfungsverordnung gestrichen,gelten aber dennoch weiter, da sie auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes insoweit unmittelbar greifen.

    Im Infektionsschutzgesetz sind festgelegt:

    • die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Arbeitsstätten,
    • die Testpflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten u.ä. (geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte können die tägliche Testung mittels Antigen-Test zur Eigenanwendung ohne Überwachung selbst durchführen. Testen sie sich mittels PCR-Test ist eine Testung nur zweimal wöchentlich erforderlich.),
    • die 3G-Pflicht bei der Personenbeförderung (Verkehrsmittel des Luftverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal nur benutzt werden, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler und bei der Beförderung in Taxen. Es gilt die Maskenpflicht.)
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    211123_28_CoBeLVO.pdf608.34 KB24.11.2021



    8. November 2021

    Die Siebenundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz wurde am 4. November 2021 verkündet und tritt am 8. November 2021 in Kraft.

    Darüber hinaus ist die

    • Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus  SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen

    und die

    • Dreizehnte Landesverordnung  zur Änderung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schlachthöfen, Zerlegebetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben.

    ebenfalls am 4. November 2021 verkündet worden.

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    27 Corona-Bekaempfungsverordnung.pdf248.94 KB08.11.2021
    211104_27_CoBeLVO.PDF669.52 KB08.11.2021
    211104_RVO_Fleischbetriebe_konso.pdf41.64 KB08.11.2021
    211104_RVO_Fleischbetriebe_13Änd.pdf121.54 KB08.11.2021
    211104_RVO_Fleischbetriebe_Begrü.pdf193.16 KB08.11.2021
    211104_LVO EGH u Pflege.pdf126.52 KB08.11.2021

    8. Oktober 2021

    Die zweite Landesverordnung zur Änderung der Sechsundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz wurde am 8. Oktober 2021 verkündet und gilt bis zum 7. November 2021.

    Darüber hinaus ist die

    • Zwölfte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schlachthöfen, Zerlegebetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben

    sowie die

    • Vierte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen

    ebenfalls am 08. Oktober 2021 verkündet worden.


    20. September 2021

    Die 1. ÄnderungsVO zur 26. CoBeLVO beinhaltet insbesondere Anpassungen im Bereich der Sport- und Kulturregelungen, soweit Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren betroffen sind. Paragraph 18 Abs. 6 wurde an die neue AbsonderungsVO angepasst. Die Anlage zur CoBeLVO wurde hinsichtlich des zwischenzeitlich überholten Verweises auf § 1 korrigiert.

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    210920_26_CoBeLVO_Anlage_1_fuer_AEndVO.pdf202.89 KB18.10.2021
    210921_26_CoBeLVO_konsolidiert.pdf684.14 KB18.10.2021
    210921_26_CoBeLVO_1_AEndVO.pdf127.67 KB18.10.2021

    8. September 2021

    Die Landesregierung hat die 26. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz, die am 12. September 2021 in Kraft und mit Ablauf des 10. Oktober 2021 außer Kraft tritt.

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    Überblick über wesentliche Änder.PDF165.96 KB12.09.2021
    26. CoBeLVO.pdf685.48 KB12.09.2021
    Fleisch-VO - Begründung.pdf193.14 KB12.09.2021
    RVO_Fleischbetriebe_konso.pdf41.90 KB12.09.2021
    RVO_Fleischbetriebe_11Änd.pdf127.04 KB12.09.2021
    AbsonderungsVO - 4.ÄndVO.pdf125.78 KB12.09.2021
    26.CoBeLVO - Anlage 1.pdf202.84 KB12.09.2021
    AbsonderungsVO_20210917_.pdf150.81 KB20.09.2021



    19. August 2021

    Die Landesregierung hat die 25. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (24. CoBeLVO) verkündet. Diese tritt zum 23. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 11. September 2021 außer Kraft.

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    25. CoBeLVO.pdf737.59 KB20.08.2021
    Corona-LVO EGHPfleg_2. Änderung.pdf130.45 KB20.08.2021
    Corona-LVO EGHPflege (konsolidi.pdf142.71 KB20.08.2021
    Corona LVO EGH u Pflege BEGRÜNDU.pdf130.70 KB20.08.2021
    Pandemie Handlungsempfehlungen.pdf658.34 KB20.08.2021


    1. Juli 2021

    Die Landesregierung hat die 24. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (24. CoBeLVO) verkündet. Diese tritt zum 2. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juli 2021 außer Kraft.

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    210629_24_CoBeLVO.pdf716.72 KB01.07.2021
    210630_LVO_EGHPflege.pdf153.51 KB01.07.2021
    210630_VO_WfbM.pdf315.87 KB01.07.2021
    210630_LVO_EGH_u_Pflege_BEGRÜNDU.pdf30.82 KB01.07.2021
    210630_24_CoBeLVO_Anlage_1.pdf200.58 KB01.07.2021
    210630_Begründung_VO_WfbM.pdf34.71 KB01.07.2021
    24 CobeLVO_Änderungsübersicht.PDF134.12 KB01.07.2021

    18. Juni 2021

    Die Landesregierung hat am 19. Mai die 23. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (23. CoBeLVO) verkündet. Diese tritt zum 18. Juni 2021 in Kraft und mit Ablauf des 1. Juli 2021 außer Kraft. Weitere Öffnungsschritte sollen in der 24. Corona-Bekämpfungsverordnung zum 02. Juli 2021 folgen.

    Die Verordnung sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

    Maskenpflicht im Freien
    - § 1 Abs. 3: Die Maskenpflicht gilt nur noch im Freien, wenn man sich auf engem Raum nicht nur vorübergehend begegnet.
    - § 5: Die Maskenpflicht gilt nunmehr bei öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen nicht mehr pauschal auf den Parkplätzen, sondern es wurde nach dem Sinn und Zweck differenziert: Die Maskenpflicht gilt nunmehr immer dann auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung, wenn es zu Ansammlungen von Personen kommt.

    Maskenpflicht im Innenbereich
    In einigen Fällen – neben den Neuregelungen zur Schule - entfällt nunmehr die Maskenpflicht im Innenbereich, sofern ein Platz eingenommen wird und das Abstandsgebot eingehalten wird:
    - § 2 Abs. 4: Zusammenkünfte von Personen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege und der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Wahlen bestehen.
    - § 1 Abs. 5: Bestattungen
    - § 1 Abs. 6: Standesamtlichen Trauungen
    - § 1 Abs. 7: Zusammenkünften von Selbsthilfegruppen

    Allgemeine Personenbegrenzung, § 1 Abs. 7
    Bei der Personenbegrenzung werden unabhängig von der Gesamtfläche eine Person pro 10 qm² zugelassen.
    Neu § 1 Abs. 9: Private Feiern bis 25 Personen
    Private Feiern werden mit maximal 25 Gästen - im Innenbereich mit Test - möglich. Sinkt die Inzidenz stabil unter 50, so können Feiern im Freien mit bis zu 50 Personen stattfinden.
    (9) Private Veranstaltungen und Feiern in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Flächen sind mit bis zu 25 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben, unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es gelten
    1. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
    2. im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
    Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, sind ab dem übernächsten Tag im Freien abweichend von Satz 1 50 gleichzeitig anwesende Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig.

    § 4 Nr. 3 (neu)
    Klargestellt wurde, dass Messen, Spezialmärkten und ähnlichen Einrichtungen, weiter untersagt sind.

    § 7 Gastronomie
    - Abs. 2: Nunmehr sind auch wieder Buffets zugelassen der Verzehr hat am Platz zu erfolgen.
    - Abs. 3: Kantinen und Mensen dürfen nun wieder normal öffnen (also auch für externe Besucher*innen). Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht (entfällt am Platz), Kontakterfassungspflicht und für externe Besucher*innen die Testpflicht.

    Hotellerie, Beherbergungsbetriebe, § 8
    Weitere Lockerungen gibt es im Bereich der Hotellerie und Beherbergungsbetriebe.
    - Das Erfordernis eigener Sanitäreinrichtungen ist weggefallen. Gemeinschaft Einrichtungen dürfen wieder öffnen, § 8 Abs. 2
    - § 8 Abs. 4: Die Maskenpflicht gilt nur noch im Innenbereich.

    § 9 Nutzung von Verkehrsmitteln, Schülerbeförderung
    - § 9 Abs. 3 Die Durchführung von mehrtägigen Reisebus- reisen oder mehrtägigen Schiffsreisen ist nunmehr wieder zulässig. Es gelten die verschärfte Maskenpflicht für die Teilnehmer*innen, Kontakterfassungspflicht und die Testpflicht.
    - Der bisherige Abs. 4 wurde gestrichen. In diesem wurde geregelt, dass bei einer Inzidenz über 100 die Maskenpflicht bei Mitfahrern in privaten Kfz, die aus anderen Hausständen kommen, gilt.

    § 10 Sport
    - § 10 Abs. 1 Nr. 1: Sportliche Aktivitäten sind im Freien in einer Gruppe von bis zu 30 Personen (plus Trainer/anleitende Person) möglich. Geimpfte und Genesene zählen dabei nicht mit.
    - § 10 Abs. 1 Nr. 2: In Innenräumen sind sportliche Aktivitäten im Rahmen der Kontaktbeschränkung oder zu zehnt (plus Trainer) wieder möglich. Geimpfte und Genesene
    zählen dabei nicht mit.
    - § 10 Abs. 4 Sinkt die Inzidenz unter 50, so können im Freien maximal 50 Personen und in Innenräumen maximal 20 Personen (bzw. 25 Personen bei reiner Kindergruppe) Sport treiben.
    - § 10 Abs. 5 und Abs. 6: Zuschauerinnen und Zuschauer werden beim Amateur- und im Profisport wieder zugelassen: Im Freien dürfen 250, in Innenräumen 100 Gäste einem Sportereignis beiwohnen. Sinkt die Inzidenz unter 50, so sind im Freien 500 und innen 250 Zuschauerinnen und Zuschauer erlaubt.

    Bäder, § 10 Abs. 3
    Hallenbäder und Thermen können öffnen. Hier gilt die Testpflicht.

    § 11 Freizeit
    - Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen können auch im Innenbereich öffnen.
    Die Maskenpflicht entfällt im Freien in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann; der Betreiber der Einrichtung hat die Bereiche, in denen die Maskenpflicht gilt, entsprechend auszuweisen.
    Im Innenbereich gilt eine Beschränkung der Besucherzahl auf die Hälfte der sonst dort üblichen
    Besucherhöchstzahl.
    - In zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnliche Einrichtungen entfällt die Maskenpflicht im Freien in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann; der Betreiber der Einrichtung hat die Bereiche, in denen die Maskenpflicht gilt, entsprechend auszuweisen.
    - Auf den Spielplätzen entfällt die Maskenpflicht für Erwachsene.

    § 13 Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege
    Abs. 1 An allen Kindertagesstätten findet ab dem 21. Juni 2021 der Regelbetrieb ohne Einschränkungen im Betreuungsumfang statt. Die Hygienevorgaben sind weiter zu beachten.

    § 14 Hochschulen, außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung
    - Außerschulische Bildungsangebote werden unter Beachtung unterschiedlicher Schutzmaßnahmen (insb. Testpflicht) in Präsenzform wieder möglich:
    Abs. 2
    Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, Vorhaltung eines Hygienekonzepts und nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 in Präsenzform zulässig. Es gelten
    - das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
    - die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen,
    - die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
    - im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
    Das Abstandsgebots nach Satz 2 Nr. 1 kann durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden. Findet der Präsenzunterricht an mindestens drei Tagen pro Woche mit der gleichen festen Lerngruppe statt, ist zur Erfüllung der Testpflicht nach Satz 2 Nr. 4 eine zweimalige Testung pro Woche ausreichend, wobei am ersten Unterrichtstag der Woche der Nachweis einer Testung erforderlich ist und zwischen den Testungen mindestens 48 Stunden liegen müssen.
    Abs.5
    Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie der Kulturpädagogik sind unter Beachtung des Hygienekonzepts für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie der Kulturpädagogik, das auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlicht ist, zulässig. Es gilt im Innenbereich grundsätzlich die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Für mehrtägige Angebote mit Übernachtung gilt die Testpflicht nach Maßgabe des in Satz 1 genannten Hygienekonzepts.
    Im Übrigen gilt § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4 entsprechend.
    - Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht kann in Gruppengrößen analog zu den Regeln beim Sport angeboten werden. Gleiches gilt für Proben der Laienkultur. Für diese werden wieder Auftritte ermöglicht. Im Freien dürfen 250, in Innenräumen 100 Gäste anwesend sein. Sinkt die Inzidenz unter 50, so sind im Freien 500 und innen 250 Zuschauerinnen und Zuschauer erlaubt.

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    210616_23. CoBeLVO.pdf733.30 KB19.06.2021
    210616_Anlage_1.pdf200.58 KB19.06.2021

    1. Juni 2021

    Die Landesregierung hat am 1. Juni die 22. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (22. CoBeLVO) verkündet.

    Die Landesregierung hat die 22. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz verkündet, die zum 02. Juni 2021 in Kraft tritt. Mit der neuen Verordnung wird die dritte Stufe des Perspektivplans Rheinland-Pfalz mit weiteren Lockerungen umgesetzt. 

    Insbesondere die nachfolgend dargestellten Lockerungen werden vorgenommen: 

    • Personenbegrenzung: Zulässig sind nunmehr Zusammenkünfte von einem Hausstand mit bis zu 5 Personen aus verschiedenen Hausständen. Kinder bis 14 Jahre, geimpfte und genesene Personen zählen dabei nicht mit; § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1

    • Berücksichtigung der US-Streitkräfte: Zur Ermittlung des Inzidenzwertes wird nunmehr nicht mehr auf das Robert-Koch-Institut, sondern auf das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz abgestellt. Dabei werden die stationierten US-Streitkräfte grundsätzlich berücksichtigt; § 1 Abs. 10

    • Veranstaltungen zulässig (100 Personen in Innenräumen, 250 im Freien): Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, die nicht den Charakter einer privaten Feier haben, sind mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4,. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 sowie die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. Sofern die Teilnehmenden keine zugewiesenen Plätze haben, gilt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 entfällt am Platz. Für Veranstaltungen im Freien gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass bis zu 250 gleichzeitig anwesende Personen zulässig sind und die Masken-/Testpflicht nach § 1 Abs. 9 entfällt; § 2 Abs. 8

    • Religionsausübung:  
      • Zulässig ist nunmehr auch Gemeindegesang, sofern er im Freien stattfindet; § 3 Abs. 1 Satz 2
      • Zulässig sind musikalische Beiträge kleinerer Ensembles; § 3 Abs. 1 Satz 4
      • Es wird nicht mehr dahingehend unterschieden, ob Gottesdienste und Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften den Charakter einer größeren Veranstaltung erreichen. Zusammenkünfte sind nunmehr grundsätzlich wieder zulässig; § 3 Abs. 2 (der ehemalige Satz 2 wurde gestrichen)
      • Veranstaltungen und Unterricht zur Vorbereitung auf Kommunion, Konfirmation, Firmung oder vergleichbaren Anlässe sind wieder in Präsenz zulässig. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht im Innenbereich und die Pflicht zur Kontakterfassung. Gemeinsames Singen ist dabei nur im Freien zulässig; § 3 Abs. 4 (neu)
        Betriebs und Dienstleistungsbeschränkungen, Betriebsverbote: Bei den körpernahen Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen fällt beim Rehabilitationssport und Funktionstraining die Maskenpflicht weg; § 6 Abs. 3 Satz 2
    • Gastronomie:
      • Restaurants, Speisegaststätten, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen
      • Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen
      • Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen
      • Angebote von Tagesausflugschiffen einschließlich des gastronomischen Angebots und ähnlicher Einrichtungen Es gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, die Vorhaltung eines Hygienekonzepts sowie die Vorgaben des § 7 Abs. 2 (Abstände zwischen den Tischen sowie in Wartesituationen, Maskenpflicht - für Gäste bis zum Platz -, Kontakterfassung und im Innenbereich eine Test- und Vorausbuchungspflicht).     Hotellerie, Beherbergungsbetriebe; § 8
      • Zulässig sind nunmehr auch Angebote von Sport- und Freizeitaktivitäten, Saunanutzung sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter, wobei die Regelungen zum Sport (§ 10) entsprechend gelten. Darüberhinausgehende Angebote wie Wellnessangebote sind nicht zulässig; § 8 Abs. 2 Nr. 4
      • Zulässig sind nunmehr auch Angebote von Sport- und Freizeitaktivitäten, Saunanutzung sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter, wobei die Regelungen zum Sport (§ 10) entsprechend gelten. Darüberhinausgehende Angebote wie Wellnessangebote sind nicht zulässig; § 8 Abs. 2 Nr. 4
      • Die Nutzung von Wellness- und Kosmetikangeboten sowie die Nutzung eines Hallenbades sind mit der Maßgabe zulässig, dass die gleichzeitige Nutzung nur durch Personen erfolgen darf, die Gäste der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 sind und denen der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist sowie dass eine vorherige Reservierung des jeweiligen Nutzungszeitraums erfolgt; § 8 Abs. 2 Nr. 5
      • Frühstücksangebote sind auch in Form eines Befehls wieder zulässig; § 8 Abs. 6 
        Sport, § 10 Bei einer Inzidenz über 50
      • Die kontaktlose Sportausübung wurde von maximal 5 auf nunmehr 10 teilnehmende Personen aus verschiedenen Hausständen erweitert. Geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit. Voraussetzung ist, dass die Sportausübung von einer Trainerin oder einem Trainer angeleitet wird. (Anm.: Dabei ist nach bisheriger Auslegung des Innenministeriums der Trainerbegriff nicht formal zu verstehen. Insoweit ist kein Trainerschein erforderlich. Es geht vielmehr darum, dass das Training von einer Person angeleitet wird die auch die Einhaltung der Hygieneschutzmaßnahmen mit beaufsichtigt.)
      • Die Personenbegrenzung wurde von 40 m² auf 20 m² Person pro Trainingsfläche gelockert; § 10 Abs. 2 Nr. 1
      • Bei kontaktlosem Sport entfällt die Testpflicht nunmehr auch auf ungedeckten Sportanlagen (zuvor nur im Freien); § 10 Abs. 2 Nr. 1
      • Beim Training mit mehreren Kindergruppen im Freien bzw. ungedeckten Sportanlagen (zulässig: Gruppen bis 25 Kinder unter 14 Jahre) ist ein ausreichender Abstand mittels Abtrennungen sicherzustellen; § 10 Abs. 2 Nr. 2 Bei einer Inzidenz unter 50
      • Im Freien und auf allen ungedeckten Sportanlagen: Zulässig sind ist das Training in Gruppen bis maximal 20 Personen nebst einer Trainerin/ Trainer. Geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit; § 10 Abs. 5 Nr. 1
      • Gedeckte Sportanlagen, Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen: maximal 10 Personen aus verschiedenen Hausständen. Geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit, wenn die Sportausübung von einer Trainerin/einem Trainer angeleitet wird; § 10 Abs. 5 Nr. 2
      • Angeleitetes Kindergruppentraining von bis zu 25 Kindern (bis einschließlich 14 Jahre); § 10 Abs. 5 Nr. 3
      • Beim Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports sind bei einer Inzidenz unter 50 im Freien bis 250 Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet; § 10 Abs. 7
        Freibäder und Badeseen; § 10 Abs. 3: Die Öffnung von Freibädern und Badesee ist zulässig. Voraussetzung:
      • Personenbegrenzung auf 50 % der Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl. (Anmerkung zur Auslegung gem. Aussagen des Gesundheitsministeriums: Besucherzahl eines besucherstarken Tages)
      • Kontakterfassungspflicht
      • Die Öffnung von Saunen ist mit der Maßgabe zulässig, dass die Höchstzahl der Personen, die sich innerhalb der Einrichtung aufhalten dürfen, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Hier (nur bei den Saunen) gilt die Testpflicht
      • Vorhalten eines Hygienekonzeptes, das insbesondere auch Regelungen zur Nutzung von Umkleiden, Duschen und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen enthält     Freizeit, § 11
      • Öffnen dürfen nunmehr auch Freizeitparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen im Freien. Es gelten das Abstandsgebot, die Personenbegrenzung, die Maskenpflicht (sofern die Art des jeweiligen Freizeitangebots dies zulässt) sowie die Pflicht zur Kontakterfassung und die Vorausbuchungspflicht
      • Bei den Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen unterliegen neben der bisherigen Schutzmaßnahmen (Abstandspflicht, Maskenpflicht, Kontakterfassung, Testpflicht) nunmehr auch der Personenbegrenzung des § 1 Abs. 7
          • Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege: Es wird nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Maskenpflicht im Außenbereich nicht gilt jedoch im Innenbereich, so weiter durch pädagogische Interaktionen im Einzelfall nicht undurchführbar werden. Insgesamt wurde versucht, die Vorgaben zu Maskenpflicht etwas verständlicher zu formulieren; § 13

          • Hochschulen, außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung, § 14 
            • Bei außerschulischem Musik- und Kunstunterricht gilt die Maskenpflicht nur noch im Innenbereich; § 14 Abs. 6
            • Im Freien ist außerschulischer Musik- und Kunstunterricht in Gruppen von bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Lehrerin oder einem Lehrer zulässig; § 14 Abs. 6 Satz 3
            • Bei einer Inzidenz unter 50 kann Musik- und Kunstunterricht in Gruppen bis zu 20 Personen im Freien ausgeübt werden. Geimpfte und Genesene zählen nicht mit; § 14 Abs. 6
            • Ebenso ist bei einer Inzidenz unter 50 Musik- und Kunstunterricht in Gruppen von bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre im Innenbereich zulässig; § 14 Abs. 6
            • Kultur, § 15: Geöffnet werden können nunmehr öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere
              • Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen
              • Zirkusse und ähnliche Einrichtungen Es gelten das Abstandsgebot (mit Ausnahme für Personen, denen der Aufenthalt im öffentlichen Raum erlaubt ist, sofern die Buchung für die Gruppe gleichzeitig erfolgt), feste Sitzplätze, die verschärfte Maskenpflicht, Kontakterfassungspflicht und im Innenbereich die Testpflicht; § 15 Abs. 1 Zulässig sind maximal 100 Zuschauerinnen und Zuschauer. Bei einer Inzidenz unter 50 sind ist der Betrieb von öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen im Freien auch mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig; § 15 Abs. 2
              • Beim Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur wurde die zulässige Gruppenhöchstzahl im Freien von 5 auf 10 Personen aus verschiedenen Haushalten heraufgesetzt (für Kinder unter 14 sind es 25). Geimpfte und Genesene zählen nicht mit. Die Maskenpflicht besteht dabei nur noch im Innenbereich; § 15 Abs. 3
              • Bei einer Inzidenz unter 50 beträgt im Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur im Freien die zulässige Gruppenhöchstzahl 20 Personen; im Innenbereich sind 10 Personen zulässig. Geimpfte und Genesen erzählen jeweils nicht mit. Während des gesamten Probenbetriebs gilt das Abstandsgebot sowie im Innenbereich die Testpflicht; § 15 Abs. 4
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            22. CoBeLVO_Anlage_1.pdf200.58 KB07.06.2021
            22. CoBeLVO.PDF644.21 KB07.06.2021

            19. Mai 2021

            Die Landesregierung hat am 19. Mai die 21. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (21. CoBeLVO) verkündet.

            Mit der neuen Verordnung wird die zweite Stufe des Perspektivplans Rheinland-Pfalz umgesetzt.

            • Zulässig sind nunmehr auch kulturelle Veranstaltungen und Zuschauer beim Sport jeweils im Freien mit Test.
              Hier liegt die Obergrenze bei 100 Personen, die feste Sitzplätze haben müssen.
              Bei den Sitzplätzen müssen die Abstandsregeln eingehalten werden.
              Gruppensport kann außen auch wieder mit maximal fünf Personen aus verschiedenen Hausständen mit Abstand auch unter Anleitung eines Trainers betrieben werden, § 10.
            • Bei einer Inzidenz von unter 50 sind Innengastronomie und Kultur innen wieder möglich mit Abstand, Test und Maske, § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2.
            • In § 2 Abs. 6 (Standesamtliche Trauungen) ist der Satz 2 neu eingefügt: Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 eingehalten wird; für diese Personen gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
            • Das Alkoholverbot im öffentlichen Raum wurde aufgehoben, zuvor § 2 Abs. 9. Insoweit ist nunmehr auch der Straßenverkauf von Alkohol zulässig, § 7 Abs. 1 Satz 2.
            • Weitere Lockerung bei den Hotel- und Beherbergungsbetrieben, § 8 Abs. 2 Nr. 1: Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen mit der Maßgabe öffnen, dass die zur Beherbergung dienenden Wohneinheiten nur von Personen bewohnt werden, denen der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist,…§ 11 Abs. 3
            • Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen: Bei einer Inzidenz von unter 50 ist der Betrieb von Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen erlaubt. Es gilt die Test- und Maskenpflicht, Kontakterfassungspflicht, Vorausbuchungspflicht sowie das Abstandsgebot.
            • § 13 Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege: Abs. 5: Die Maskenpflicht auf dem Außengelände bei der pädagogischen Interaktion entfällt.

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            21. CoBeLVO.pdf439.73 KB20.05.2021
            210511_20. CoBeLVO_Anlage_1.pdf374.12 KB20.05.2021

            11. Mai 2021

            Die Landesregierung hat am 11. Mai die 20. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (20. CoBeLVO) nebst Perspektivplan Rheinland-Pfalz verkündet.

            Mit der Verordnung wird die erste Stufe des Perspektivplans Rheinland-Pfalz umgesetzt. Danach greifen in den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Bundesnotbremse nicht mehr gilt (also bei einer Inzidenz unter 100), insbesondere nachfolgende Lockerungen:

            Testpflicht: Die Testpflicht gilt nicht für Kinder bis einschließlich fünf Jahre, § 1 Abs. 9 S. 2

            Kontaktnachverfolgung: § 1 Abs. 8 Die Verpflichtung zur Plausibilitätsprüfung entfällt, sofern bei dem eingesetzten (Anm.: digitalen) Erfassungssystem eine Prüfung der angegeben Telefonnummer erfolgt

            § 5 Voraussetzungen für die Öffnung von Einrichtungen: Der gesamte Handel kann wieder öffnen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie aktuell in Lebensmittelgeschäften
            § 5 Abs. 1 S. 3: Für Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, gilt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 nicht.

            § 8 Hotellerie, Beherbergungsbetriebe: Kontaktarmer Urlaub wird möglich. Übernachtungen in Ferienwohnungen und in Wohnmobilen und Wohnwagen mit eigenen sanitären Anlagen sind dann wieder erlaubt.  Gemeinschaftseinrichtungen sind geschlossen. Übernachtungen in Hotels sind auch „kontaktarm“ möglich, wenn zum Beispiel Frühstück auf dem Zimmer und ein eigenes Bad angeboten wird. Für den Aufenthalt ist eine Testung bei Anreise und danach alle 48 Stunden notwendig.

            § 10 Sport: Die kontaktfreie Sportausübung ist wieder möglich; das gilt auch für Bereiche des Fußballtrainings, bei dem Abstand gehalten werden kann. Hallensport ist im Rahmen der Kontaktbeschränkung möglich, wenn Abstand eingehalten und die Personenbegrenzung von einer Person auf 40qm nicht überschritten wird. Außerdem ist für maximal 20 Kinder Sport auch ohne Abstand möglich.
            Außerhalb der sportlichen Betätigung gilt die Maskenpflicht, § 10 Abs. 2 Nr. 5.
            Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen bleiben in der ersten Stufe noch geschlossen.

            § 11 Freizeit: Kletterparks im Freien dürfen öffnen, § 11 Abs. 1 S. 2.

            § 13 Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege: Eine weitere Ausnahme von der Maskenpflicht gilt bei Vorliegen von organisatorischen oder persönlichen Gründen, soweit diese Gründe nicht dauerhaft bestehen, zeitlich begrenzt im erforderlichen Umfang. Dies gilt insbesondere bei der Umsetzung von Maskenpausen im Freien sowie zur Nahrungsaufnahme. In diesen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen möglichst einzuhalten, § 13 Abs. 5 S. 5

            § 14 Hochschulen, außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung: Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind nunmehr wieder für alle Einrichtungen bei einer Personenbegrenzung von 20 qm pro Person im Unterrichtsraum/Fläche/im Freien zulässig.
            Musik- und Kunstunterricht, § 14 Abs. 6: Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag abweichend von Satz 1 der Musik- und Kunstunterricht in kleinen Gruppen bis zu zehn Personen sowie einer Lehrperson im Freien zulässig; hierbei gilt während des gesamten Probenbetriebs das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1.

            Modellkommunen/Modellprojekte, § 23 Abs. 3: Landkreise und kreisfreie Städte können im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Allgemeinverfügungen ausgewählte Modellprojekte unter wissenschaftlicher Begleitung zulassen, die von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Regelungen enthalten.

             
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            20.CoBeLVO.pdf634.78 KB12.05.2021
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            Perspektivplan_RLP_11052021.pdf311.39 KB12.05.2021

            23. April 2021

            Die Landesregierung hat am 23. April die 19. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (19. CoBeLVO) verkündet. Diese ist zum 24. April in Kraft getreten und wird mit Ablauf des 23. Mai 2021 außer Kraft treten.

            Mit der 19. Verordnung werden die landesrechtlichen Regelungen an die Vorgaben des Bundes durch das neue Infektionsschutzgesetz angepasst. Insoweit sind Infektionsschutzgesetz und die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes zusammen zu lesen.

            Ab einer Inzidenz 100 greift in verschiedenen Lebenslagen die Bundesnotbremse. Das bedeutet:

            • Ausgangsbeschränkungen ab 22 statt 21 Uhr. Verstöße gegen Kontaktbeschränkungen im Privaten werden geahndet.‍

            • Schule: Bei Inzidenzen von mehr als 165: Fernunterricht und Notbetreuung. Kita weiter Notbetreuung.

            • Medizinische und ähnliche Dienstleistungen sowie Friseure und Fußpflege sind ab einer Inzidenz ab 100 nur noch mit FFP2-Maske erlaubt.

            • Für Besuche beim Friseur, der Fußpflege, in Zoos und botanischen Gärten werden tagesaktuelle Tests erforderlich (nicht älter als 24 Stunden).

            • Verstöße gegen Kontaktbeschränkungen im Privaten werden in Rheinland-Pfalz nunmehr geahndet. Bei Anlass kann nun kontrolliert werden, ob sich mehr Menschen als erlaubt in privaten Räumen treffen. Bei Verstößen können Bußgelder verhängt werden.

            Einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes sind im ebenfalls angefügten Dokument des Gemeinde- und Städtebundes (Wesentliche Änderungen) zusammengestellt.

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            19. CoBeLVO636.33 KB25.04.2021
            Wesentliche Änderungen244.27 KB25.04.2021
            Corona-Regeln im Überblick191.13 KB25.04.2021

            31. März 2021

            Die Landesregierung hat die Erste Änderungsverordnung zur 18. CoBeLVO erlassen. In ihr werden einige Regelungen ergänzt und konkretisiert. Sie tritt zum 1. April in Kraft.


            20. März 2021

            Die Landesregierung hat die 18. Corona-Bekämpfungsverordnung für Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO) erlassen.

            Sie tritt am 22. März 2021 in Kraft und wird mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft treten.

            Außerdem haben Bund und Länder eine Vereinbarung zu Impfungen beschlossen.


            Neu: Testen als Voraussetzung für Öffnungen (§ 1 Abs. 9)
            Sowohl Schnelltests als auch Selbsttests sind möglich. Im Falle von Selbsttests muss der Test vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchgeführt werden.

            Neu: Öffnungsoptionen in der Außengastronomie (§ 7 Abs. 2)
            "(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung gastronomischer Einrichtungen nach Absatz 1 im Außenbereich unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, Vorhaltung eines Hygienekonzepts und nach Maßgabe der Regelungen der Sätze 2 und 3 zulässig. Es gelten
            1. zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
            2. für Gäste und Personal die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich,
            3. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1,
            4. zur Steuerung des Zutritts eine Vorausbuchungspflicht und
            5. die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 Satz 1.
            Eine Bewirtung darf ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 erfolgen. Eine Bewirtung an der Theke ist nicht zulässig."

            Kindertageseinrichtungen (§ 13 Abs. 4)
            Schulkinder in den Klassenstufen 1 bis 4 sowie den Unterstufen in den Förderschulen, die sich im Einrichtungsbetrieb einer Kindertageseinrichtung aufhalten oder sich in einer unmittelbaren Hol- oder Bringsituation am Einrichtungsbetrieb befinden, brauchen keine medizinische Maske tragen.

            Neu: Öffnung für Feriensprachkurse (§ 12 Abs. 1)

            Neu: Öffnung für Erste-Hilfe-Kurse (§ 14 Abs. 2 Nr. 8)

            Neu: Öffnung für Angebote der Jugendarbeit (§ 14 Abs. 5)
            Die bislang nur als Einzelangebote zulässigen Angebote werden geöffnet: „Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind unter Beachtung des Hygienekonzepts für Einrichtungen und Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, das auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlicht ist, grundsätzlich zulässig. Es gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.“

            Neu: Verbindliche Regelungen für die Allgemeinverfügungen („Notbremsen“) (§ 23)

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            18. CoBeLVO.PDF612.70 KB21.03.2021
            BKMPK190321_Impfungen.pdf64.35 KB21.03.2021

            14. März 2021

            Landesinzidenz seit Tagen über 50 - Verschärfte Corona-Regeln

            Die Sieben-Tage-Inzidenz in Rheinland-Pfalz ist auch am Samstag und damit den dritten Tag in Folge über die Schwelle von 50 Corona-Infektionen je 100.000 Einwohner gestiegen. Auch im Rhein-Lahn-Kreis liegt die Sieben-Tage-Inzidenz weiterhin über dem Wert von 50 Neuinfektionen. In Folge dessen muss der Kreis gemäß der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz eine Allgemeinverfügung erlassen.

            Diese wurde heute auf Grundlage einer Musterverfügung des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz veröffentlicht und tritt am Dienstag, 16. März 2021, in Kraft.

            • Der Einzelhandel muss zum Terminshopping zurückkehren. Pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich eine/ ein Kundin/ Kunde zeitgleich im Laden aufhalten.
              Von dieser Regelung ausgenommen sind unter anderem Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter, Drogerien, Apotheken, Buchhandlungen sowie Baumärkte, Gärtnereien und Blumenfachgeschäfte.

            • Sportliche Aktivitäten sind mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen im Freien erlaubt. Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des Abstandsgebotes im Außenbereich zulässig.

            • Auch der Kulturbereich ist betroffen. Hier ist der Proben- und Auftrittsbetrieb untersagt.
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            Allgemeinverfügung - Inzidenz über 50 öB.PDF83.15 KB14.03.2021

            5. März 2021

            Die Landesregierung hat die 17. CoBeLVO erlassen, die zum 8. März 2021 in Kraft tritt.

            Mit der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung werden in Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses vom 3. März 2021 erste Öffnungsschritte vollzogen. Ab kommenden Montag, 8. März 2021, gelten im Wesentlichen folgende Änderungen:

            Erweiterung der sozialen Kontakte (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1)
            Der Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen neben den Angehörigen des eigenen Hausstands auf Personen eines weiteren Hausstands, insgesamt auf höchstens fünf Personen, beschränkt werden, wobei deren Kinder bis einschließlich 14 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können. Als ein Hausstand zählen auch die und der nicht im gleichen Hausstand lebende Ehegattin und Ehegatte, Lebenspartnerin und Lebenspartner oder Lebensgefährtin und Lebensgefährte.

            Öffnung für gewerbliche Einrichtungen (§ 5)
            Öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

            § 1 Abs. 7
            Soweit in der Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, gilt, dass sich in einer Einrichtung
            a)      mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und
            b)      mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche, und auf der 800 qm übersteigenden Fläche bis zu einer Fläche von 2.000 qm höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 2.000 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 40 qm Verkaufs- oder Besucherfläche
            aufhalten darf.

            Öffnung von Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios (§ 6 Abs. 3 und 4)
            Nunmehr sind weitere Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege zulässig, wie beispielsweise in Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen. Voraussetzung ist die Kontaktnachverfolgung sowie das Tragen einer medizinischen Maske. Ist aufgrund der Dienstleistung das Tragen der Maske nicht möglich (Bartrasur, Bleeching, Lippenpiercing, Lippenfältchenbehandlung etc.), ist für die Inanspruchnahme der Dienstleistung der Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnelltestes oder Selbsttests der Kundin oder des Kunden vor Ort mit negativem Ergebnis sowie ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.

            Digitale Datenerfassung möglich (§ 1 Abs. 8)
            Ausdrücklich digitale Datenerfassung (wie beispielsweise Luca) bei Dokumentation: Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete kann eine digitale Erfassung der Daten nach Satz 2 anbieten. Dabei sind die Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall jederzeit dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen kostenfrei in einem von ihm nutzbaren Format, auf Anforderung auch papiergebunden, zur Verfügung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine papiergebundene Datenerfassung anzubieten.

            Gottesdienste (§ 3)
            Die Anmeldefrist bei mehr als zehn Teilnehmern an einem Gottesdienst entfällt.

            Innenanlagen im Tierpark, Zoo etc. geöffnet (§ 11 Abs. 2)
            Zoologische Gärten etc. können auch die Innenanlagen (Aquarium, Affenhaus, etc.) öffnen. Es gilt die erweiterte Maskenpflicht.

            Regebetrieb in Kitas ab dem 15. März (§ 13)
            In allen Kindertageseinrichtungen findet ab dem 15. März 2021 der Regelbetrieb statt. Keine Maske während der pädagogischen Arbeit.

            Sport (§ 10 Abs. 1)
            Im Amateur- und Freizeitsport ist kontaktfreies Training mit bis zu 10 Personen im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen zulässig. Dabei ist das Abstandsgebot zwingend einzuhalten. Zudem ist Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer erlaubt. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.

            Musik (§ 15 Abs. 2)
            Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist nur im Freien und nur im Rahmen der Kontaktbegrenzung nach § 2 Absatz 1 zulässig. Im Freien ist der Probenbetrieb für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Person über 14 Jahre zulässig. Im Musikbereich gilt das Hygienekonzept Musik, im übrigen Kulturbereich das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Der Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt.
            Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht ist bei gleichzeitiger Anwesenheit einer Lehrperson und einer Musikschülerin oder eines Musikschülers in Präsenzform zulässig. Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, wie Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente, müssen im Freien stattfinden. Im Freien ist außerschulischer Musik- und Kunstunterricht in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Lehrerin oder einem Lehrer zulässig (§ 14 Abs. 6).

            Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten geöffnet (§ 15 Abs. 4)
            Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind unter Einhaltung von Abstandsgebot und Maskenpflicht für den Publikumsverkehr geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht.

             Verkürzung der Absonderungsdauer (§ 21)
            Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen 14 Tage in Quarantäne. Eine vorzeitige Beendigung der Absonderung ist für diese Gruppe nicht möglich.

            Pflicht für Kommunen, ab einer Inzidenz 100+ strengere Maßnahmen zu ergreifen (§ 23)
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            6. ÄndVO Aufnahme Besuchs- und A.PDF384.33 KB06.03.2021
            17. CoBeLVO.PDF604.01 KB06.03.2021




            2. März 2021

            Die Landesregierung hat die 1. Änderungsverordnung zur 16. CoBeLVO erlassen, die zum 2. März 2021 in Kraft tritt. Die Änderungen beschränken sich auf § 20 der Verordnung (Ausnahmen von der Einreisequarantäne).

            Sie wurden durch die Einstufung des französischen Departement Moselle als Virusvarianten-Gebiet durch die Bundesregierung am vergangenen Sonntag notwendig. § 20 Abs. 2 Nr. 3 CoBeLVO sah bislang entsprechend der Muster-Quarantäneverordnung des Bundes vor, dass für Grenzpendler und Grenzgänger eine Ausnahme von der Absonderungspflicht besteht; dies gilt aber nur, solange es sich bei dem Risikogebiet nicht um ein Virusvariantengebiet handelt.  

            Die 1. Änderungsverordnung nimmt hier - ebenso wie Baden-Württemberg und Saarland - eine Anpassung dahingehend vor, dass Grenzpendler und Grenzgänger bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte auch im Falle eines Virusvariantengebietes von der Absonderung befreit sind. Die in der Einreiseverordnung des Bundes geregelte Testpflicht besteht unverändert fort. Selbiges gilt für die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung.


            26. Februar 2021

            Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat die 16. Corona-Bekämpfungsverordnung erlassen, gültig ab 1. März 2021.

            In der 16. CoBeLVO sind im Wesentlichen folgende Regelungen erfolgt:  
            • "Private Shopping" (§ 5 Abs. 2)
              Gewerbliche Einrichtungen dürfen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen ausschließlich Personen, die einem Hausstand angehören, zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Der Zeitraum von fünfzehn Minuten, der zwischen zwei Einzelterminen liegen muss, ist für die Vornahme von Hygienemaßnahmen, insbesondere eine gründliche Lüftung des Ladenlokals zu nutzen.

            • Verkaufsstellen für Schnittblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck (§ 5 Abs. 3 Nr. 10)
              sind nunmehr zulässig

            • Verkauf auf Außenbereichen von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben, Gartenbaumärkten und ähnlichen Einrichtungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 11)
              ist nunmehr zulässig, soweit der Verkauf sich auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot beschränkt

            • Dienstleistungen, die hygienischen Gründen dienen (§ 6 Abs. 3)
              Neben den bereits bestehenden Zugangsmöglichkeiten zu notwendigen medizinischen Behandlungen sollen nunmehr auch notwendige Hygienebehandlungen möglich sein, zu denen auch Maßnahmen der Nagel- und Fußpflege zählen können. Sofern die Art der Dienstleistung es zulässt, gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Kosmetische Dienstleistungen oder Wellnessbehandlungen dienen hingegen nicht medizinischen oder körperhygienischen Gründen in diesem Sinne.

            • Friseure (§ 6 Abs. 3)
              Die Öffnung der Friseure fällt zwar unter die nunmehr erlaube Gruppe der "Dienstleistungen, die hygienischen Gründen dienen", werden aber explizit genannt und nochmals konkretisiert. Es dürfen nur solche Dienstleistungen des Friseurhandwerks erbracht werden, bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist. Friseure haben den Zutritt durch vorherige Terminvereinbarung zu steuern.

            • Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten etc. (§ 11 Abs. 2)
              "Die Außenbereiche von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr  geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der Einrichtungen nach Satz 1 befinden dürfen, ist vorab von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu genehmigen. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Die Innenbereiche der Einrichtungen nach Satz 1 sind geschlossen."

            • Schulen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2)
              Für Schulen wird die Erweiterung des Präsenzunterrichts ab dem 8. März angekündigt. Hier soll es eine gesonderte Bekanntmachung des Bildungsministeriums geben.

            • Fahrschulen (§ 14 Abs. 4)
              Die (a) Angebote von Fahrschulen und Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation sowie des Gefahrguts und die (b) Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer oder deren Auditierung sind nunmehr auch in Präsenzform zulässig.

            Ergänzend hat die Landesregierung eine FAQ-Übersicht zur Verfügung gestellt: https://corona.rlp.de/de/service/faqs/

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            Auslegungshilfe_Corona-Fruehjahr_260221.pdf506.43 KB28.02.2021
            1. ÄndVO 16. CoBeLVO Begründung.pdf469.81 KB02.03.2021
            1. ÄndVO 16. CoBeLVO.PDF444.04 KB02.03.2021
            16. CoBeLVO.PDF594.74 KB02.03.2021
            16. CoBeLVO_konsolidierte Fassung.pdf408.31 KB02.03.2021
            16._CoBeLVO_Begruendung.pdf385.39 KB02.03.2021

            Weitere Rechtsgrundlagen (auch ein Archiv) finden Sie auf den Seiten der Landesregierung:

            https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen

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