Abbildungen und Schaubilder auf dieser Seite: © Staatskanzlei RLP
31. Mai 2022
Zum 25. Mai 2022 ist die Corona-Arbeitsschutzverordnung ausgelaufen. Gleichzeitig hat das Land Rheinland-Pfalz die 33. Corona-Bekämpfungsverordnung sowie die Absonderungsverordnung verlängert und Änderungen bei der Landesverordnung über den Betrieb anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und anderer Angebote für Menschen mit Behinderungen und der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen vorgenommen.
Alle Dokumente können nachstehend heruntergeladen werden (*.pdf).
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2. ÄndVO WfbM_nrp mit Korrekture.pdf | 120.79 KB | 31.05.2022 | ||
22.05.24 2. ÄndVO Corona-LVO EGH.pdf | 201.35 KB | 31.05.2022 | ||
220525_AbsonderungsVO_konsolidie.pdf | 132.17 KB | 31.05.2022 | ||
220525_33_CoBeLVO_konsolidiert_f.pdf | 208.36 KB | 31.05.2022 | ||
Verlaengerung der 33 CoBeLVO und.PDF | 261.58 KB | 31.05.2022 |
3. April 2022
Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat die 33. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) erlassen, die am 3. April in Kraft getreten ist, sowie die geänderte Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen (Absonderungsverordnung - AbsonderungsVO) nebst den Begründungen. Mit den Verordnungen werden auch und besonders der Wegfall der meisten Schutzmaßnahmen und die Einführung der sogenannten Arbeitsquarantäne umgesetzt.
Die 33. Corona-Bekämpfungsverordnung sieht lediglich noch vor:
- die Maskenpflicht in Arztpraxen in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen
- die Maskenpflicht in folgenden medizinischen Bereichen:
o Krankenhäusern,
o Einrichtungen für ambulantes Operieren,
o Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
o Dialyseeinrichtungen,
o Tageskliniken,
o Rettungsdienste - die Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs
- die Maskenpflicht in Obdachlosenunterkünften
- die Maskenpflicht in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
Darüber hinaus sieht die 33. Corona-Bekämpfungsverordnung in § 2 Abs. 4 eine dringende Empfehlung zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen, in denen Personen im Wege des Kunden- oder Besucherverkehrs oder im Rahmen von Veranstaltungen zusammenkommen, vor.
Eine Testpflicht ist nunmehr lediglich für das Betreten von Krankenhäusern vorgesehen (§ 3 der 33. CoBeLVO).
Auch wenn ab dem 3. April 2022 nunmehr die Corona-Schutzmaßnahmen weitestgehend aufgehoben sind, ist das Coronavirus leider immer noch präsent und verbreitet sich aktuell weiter in hoher Geschwindigkeit. Eine Überlastung des Gesundheitssystems droht aktuell aufgrund der „milden Verläufe“ nicht, gleichwohl sind die Infektionszahlen hoch und wirken sich unter anderem mit hohen Krankenständen auch auf die Arbeitsabläufe in der Wirtschaft und der Verwaltung aus.
Alle Dokumente können nachstehend heruntergeladen werden (*.pdf).
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220401_4._AEndVO_AbsonderungsVO_Begruendung.pdf | 435.13 KB | 04.04.2022 | ||
220401_4._AEndVO_AbsonderungsVO_konsolidiert.pdf | 137.05 KB | 04.04.2022 | ||
220401_33_CoBeLVO.pdf | 219.24 KB | 04.04.2022 | ||
220401_Begruendung_33._CoBeLVO.pdf | 304.93 KB | 04.04.2022 |
18. März 2022
Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat eine Reihe neuer Verordnungen verkündet.
Landesverordnung über den Betrieb anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und anderer Angebote für Menschen mit Behinderungen
Eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen der 32. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz, die am Freitag, 18. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 02. April 2022 außer Kraft tritt, ist durch den Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz erstellt worden und ebenfalls als Download verfügbar
Im Wesentlichen wurden die Regelungen der 31. CoBeLVO bis zum 02. April 2022 verlängert und den bundesrechtlichen Vorgaben angepasst. Infolge der geänderten bundesgesetzlichen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes sind dabei insbesondere folgende Maßnahmen entfallen:
das Abstandsgebot die Kontaktbeschränkung für ungeimpfte Personen die Kapazitätsbeschränkung für Veranstaltungen die Kontaktdatenerfassung (die nur noch im Bereich der Krankenhäuser vorgesehen war).Alle Dokumente können hier heruntergeladen werden (*.pdf).
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22.03.16 13. Änderung Corona-LVO.pdf | 132.41 KB | 20.03.2022 | ||
22.03.16 Corona-LVO EGHPflege (.pdf | 142.53 KB | 20.03.2022 | ||
220317_3_ÄndVO_Absonderungsveror.pdf | 133.87 KB | 20.03.2022 | ||
220317_3. ÄndVO_AbsonderungsVO.pdf | 122.51 KB | 20.03.2022 | ||
220317_32_CoBeLVO_001.pdf | 472.42 KB | 20.03.2022 | ||
Uebersicht ueber die wesentlichen Änderungen der 32. CoBeLVO.pdf | 140.16 KB | 20.03.2022 | ||
VO Werkstätten nach rechtsförmli.pdf | 302.65 KB | 20.03.2022 |
3. März 2022
Die Landesregierung hat die 31. Corona-Bekämpfungsverordnung sowie die Zweite Landesverordnung zur Änderung der
Absonderungsverordnung und die Zwölfte Landesverordnung
zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des
Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der
Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen
und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen erlassen.
Übersicht über zentrale Änderungen:
§ 3 Allgemeine Schutzmaßnahmen
Keine
Kontakterfassungspflicht: Die Vorgaben zur Kontakterfassungspflicht,
sofern noch vorhanden, wurden gestrichen. Lediglich für den Besuch von
Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG (Krankenhäuser etc.) gilt
noch die Kontakterfassungspflicht.
Testpflicht
Die
Testpflicht gilt grundsätzlich nicht für geimpfte und genesene Personen,
es sei denn, dies ist in der Verordnung oder in § 28 B IfSG angeordnet
(§ 2 Abs. 4 Satz 4 der 31. CoBeLVO). In der Verordnung wird von der
2G+-Regelung nur noch bei Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen
vorgesehen (§ 4 Abs. 3 der 31. CoBeLVO).
Soweit eine Testpflicht für
nicht-immunisierte Personen vorgesehen ist (3G-Regelung) besteht diese
nicht mehr für Minderjährige. Nicht-immunisierte Minderjährige haben
somit auch ohne einen Testnachweis Zutritt. Eine Ausnahme besteht bei
Veranstaltungen ab 2.000 Teilnehmenden, hier ist die Testpflicht für
nicht-immunisierte Minderjährige ausdrücklich angeordnet. Eine weitere
Ausnahme besteht bei den Schultestungen, auch hier sind die
Minderjährigen nicht von der Testpflicht befreit. Schließlich gilt die
Testpflicht aufgrund der bundesgesetzlichen 3G-Regelung am Arbeitsplatz
noch für
minderjährige Beschäftigte.
§ 3 Abs. 4 Kommunale Gremien
Kommunale
Gremien können unter 3G-Bedingungen stattfinden, d. h. es gilt die
Testpflicht für ungeimpfte Personen. Die Maskenpflicht ist vollständig
entfallen. Auch sind keine Vorgaben zur Wahrung des Abstandsgebotes mehr
vorgesehen.
§ 3 Abs. 5 Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung (Rathausbesuche)
Die
3G-Regelung ist weggefallen. Es gelten nur noch die Maskenpflicht und
das Abstandsgebot. Für Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber und
Beschäftigte der genannten Behörden und Stellen gilt die 3G-Regelung
(Arbeitsplatz – Es greifen die Vorgaben der Arbeitsschutzverordnung bzw.
des Infektionsschutzgesetzes).
§ 3 Abs. 8 standesamtliche Trauungen
Die Testpflicht für den Innenbereich ist entfallen. Sie kann über das Hausrecht angeordnet werden.
§ 4 Veranstaltungen
Bei
Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden gilt die 3G-Regelung.
Zutritt haben somit geimpfte, genesene oder getestete Personen. Im
Innenbereich gilt bei Veranstaltungen ab 250 Teilnehmenden zusätzlich
die Maskenpflicht, wenn für den überwiegenden Teil der Veranstaltung
keine festen Plätzen eingenommen werden. Die Maskenpflicht entfällt,
wenn bei der Veranstaltung feste Plätze eingenommen werden, oder beim
Verzehr von Speisen und Getränken. Bei Veranstaltungen mit mehr als
2.000 Teilnehmenden gilt die 2G-Regelung. Zutritt haben somit geimpfte,
genesene oder diesen gleichgestellte Personen. Eine Ausnahme besteht für
nichtimmunisierte Minderjährige: Diese können mit aktuellem negativen
Testnachweis teilnehmen.
Veranstaltungen mit mehr als 2.000
Teilnehmenden in geschlossenen Räumen sind mit maximal 60 % der
Platzkapazitäten bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 Personen zulässig.
Außerdem gilt bei diesen Veranstaltungen die Maskenpflicht.
Veranstaltungen
mit mehr als 2.000 Teilnehmenden im Freien sind mit maximal 75 % der
Platzkapazitäten bis zu einer Höchstgrenze von 25.000 Personen zulässig.
Clubs und Diskotheken und ähnliche Einrichtungen dürfen wieder
öffnen. In diesen Einrichtungen gilt die 2G+-Regelung. Es haben demnach
nur geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen Zutritt, die
zusätzlich über einen aktuellen Testnachweis verfügen. Abstandsgebot
und Maskenpflicht gelten hier nicht.
§ 5 Religionsausübung
Die
Testpflicht (3G-Regelung) ist entfallen. Für Gottesdienste im Innenraum
besteht weiterhin die Maskenpflicht, für religiöse Veranstaltungen im
Freien entfällt die Maskenpflicht. Infektionsschutzkonzepte sind von den
Glaubensgemeinschaften nicht mehr zu erstellen.
§ 7 Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe
Bei
körpernahen Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik, Fußpflege etc.) gilt
künftig die 3G-Regelung statt der bisherigen 2G-Regelung. Es gilt
weiterhin die Maskenpflicht, wenn die Art der Dienstleistung dies
zulässt. Für Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie
Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden,
bestehen keine Einschränkungen.
§ 8 Gastronomie , § 9 Hotellerie , § 10 Reisebus- und Schiffsreisen
In
der Gastronomie gilt ab dem 4. März 2022 die 3G-Regelung. Es wird nicht
mehr zwischen Innen- und Außengastronomie unterschieden. In
Abholsituationen gilt die 3G-Regelung nicht, hier gilt lediglich die
Maskenpflicht.
In der Hotellerie sowie bei Reisebus- und
Schiffsreisen gilt nun ebenfalls die 3G-Regelung statt der bisherigen
2G+-Regelung. Die Maskenpflicht entfällt. Auch Hygienekonzepte müssen
nicht mehr vorgehalten werden.
§ 11 Sport
Bei sportlicher Betätigung im Innen- und Außenbereich von Sportanlagen gilt ab dem 4. März 2022 einheitlich die 3G-Regelung.
Schwimm-
und Spaßbädern, Thermen und Saunen: In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen
und Saunen ist die 2G+-Regelung entfallen. Künftig gilt die
3G-Regelung. Die bisherige Personenbegrenzung auf die Hälfte der
üblichen Besucherhöchstzahl entfällt.
§ 12 Freizeit
In
Freizeitparks, Kletterparks, auf Minigolfplätzen, zoologischen Gärten,
Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gilt ab dem 4.
März 2022 die 3G-Regelung (bisher 2G-Regelung) = Testpflicht für
nicht-immunisierte Personen. Die Maskenpflicht entfällt. Die
Personenbegrenzung entfällt.
§ 15 Abs. 5 Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht
Für
den außerschulischen Musik- und Kunstunterricht gilt nur noch die
Testpflicht (zuvor: 2G+-Regelung und bis zu 25 Minderjährige zugelassen
sowie Maskenpflicht).
§ 16 Kultur (jetzt auch Bibliotheken)
Für
den Betrieb von öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen,
insbesondere Bibliotheken, Kinos, Theatern, Konzerthäusern,
Kleinkunstbühnen, Zirkussen, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und
ähnlichen Einrichtungen, gilt nunmehr einheitlich die 3G-Regelung.
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22.03.02 Corona-LVO EGHPflege (.pdf | 350.16 KB | 03.03.2022 | ||
220302_31_CoBeLVO_001 (002).pdf | 527.40 KB | 03.03.2022 | ||
22.03.02 12. Änderung Corona-LVO.pdf | 116.79 KB | 03.03.2022 | ||
220302_2. ÄndVO_AbsonderungsVO.pdf | 116.48 KB | 03.03.2022 | ||
220302_2_ÄndVO_Absonderungsveror.pdf | 133.80 KB | 03.03.2022 |
19. Februar 2022
Mit der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Dreißigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz werden bereits seit Freitag die ersten Schritte des Öffnungsplans umgesetzt. Ziel ist es, wieder in Richtung Normalität zu gehen. Lockerungen seien nun möglich und berechtigt, weil der Scheitelpunkt der Omikron-Welle erreicht sei. Nunmehr werden sinkende Infektionszahlen erwartet.
Seit Freitag, dem 18. Februar, ist die zulässige Zahl an Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei Veranstaltungen erhöht; § 5 Abs. 5 CoBeLVO.
Zudem ist die 2G-Regelung in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen sowie die Personenbegrenzung weggefallen. Das Abstandsgebot und die Maskenpflicht bleiben bestehen. In diesem Kontext wird das Tragen einer FFP2-Masken oder einer Maske eines vergleichbaren Standards empfohlen; § 7 CoBeLVO.
Darüber hinaus wird die Option zur Überschreitung der Maximalzeit für Vertretungskräfte in Kindertageseinrichtungen bis zum 18. März 2022 verlängert; § 15 Abs. 4 CoBeLVO
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22.02.15 11. Änderung Corona-LVO.pdf | 120.76 KB | 19.02.2022 | ||
22.02.15 Corona-LVO EGHPflege (.pdf | 349.97 KB | 19.02.2022 | ||
220216_1. ÄndVO_AbsonderungsVO.pdf | 114.67 KB | 19.02.2022 | ||
220216_30_CoBeLVO_1_ÄndVO_001.pdf | 126.96 KB | 19.02.2022 | ||
220216_30_CoBeLVO_konsolidiert_m.pdf | 613.22 KB | 19.02.2022 | ||
220216_Absonderungsverordnung_ko.pdf | 132.58 KB | 19.02.2022 |
17. Februar 2022
Der Bundeskanzler und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten
der Länder haben beim Corona-Gipfel daran festgehalten, dass bis zum
Frühlingsanfang fast alle Corona-Maßnahmen auslaufen bis
dahin in Schritten gelockert werden sollen.
In
Rheinland-Pfalz sollen bereits ab Freitag, dem 18. März, die ersten Beschränkungen
wegfallen. Ziel sei es, wieder in Richtung Normalität zu gehen.
Lockerungen seien nun möglich und berechtigt, weil der Scheitelpunkt der
Omikron-Welle erreicht sei. Nunmehr würden sinkende Infektionszahlen
erwartet.
Ab Freitag wird in Rheinland-Pfalz die 2G-Regelung im
Einzelhandel aufgehoben und man kann wieder ganz normal einkaufen –
allerdings bleibt die Maskenpflicht bestehen. In diesem Kontext werden
FFP2-Masken empfohlen. Zudem werden von Freitag an für Genesene und
Geimpfte alle Kontaktbeschränkungen wegfallen, für Ungeimpfte hingegen bestehen bleiben.
Ab dem 4. März wird es für die
Gastronomie und das Hotelgewerbe Erleichterungen geben, dann gilt dort
wieder die 3G-Regel. Das bedeutet, dass Geimpfte, Genesene und Getestete
Zutritt haben. Clubs und Diskotheken können ab dem 4. März ebenfalls
wieder öffnen, und zwar unter 2G-Plus-Bedingungen. Ferner werden mehr Zuschauer als bisher zu Fußballspielen und
anderen Großveranstaltungen zugelassen und bei Veranstaltungen in Innenräumen wird eine Auslastung von maximal
60 Prozent der jeweiligen Kapazität zulässig sein, wobei eine Zahl von 6.000
Personen nicht überschritten werden darf. Bei Veranstaltungen im
Freien ist eine Auslastung von maximal 75 Prozent zulässig mit maximal 25.000 Personen.
Sofern die Situation in den
Krankenhäusern es zulässt, werden ab 20. März die meisten bis
dahin noch verbliebenen Anti-Corona-Maßnahmen auslaufen – unter anderem
die Testpflicht am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Pflicht.
Wichtigste Schutzmöglichkeit vor einer Infektion bleiben die Corona-Impfungen: Ungeimpfte über 60-Jährige und Menschen mit Grunderkrankungen tragen das höchste Risiko für schwere Krankheitsverläufe, und weil diese Menschen sich nach Ansicht des Expertenrats bei den Lockerungen wieder vermehrt infizieren und erkranken würden, sind alle ungeimpften Menschen aus dieser Altersgruppe aufgerufen, sich impfen zu lassen.
30. Januar 2022
Die Landesregierung hat die 30. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen.
Die wesentlichen Änderungen:
Eine der zentralen Änderungen ist der Wegfall der Kontaktnachverfolgungspflicht in vielen Bereichen, da der Mehrzahl der Bürgerinnen und Bürger z.B. aufgrund der erfolgten Auffrischungsimpfung selbst als enger Kontaktperson keine Quarantäne mehr droht. Insbesondere ist die Kontaktnachverfolgungspflicht weggefallen
bei öffentlichen Wahlen bzw. Zusammenkünften zur
Vorbereitung und Durchführung dieserbei Sitzungen kommunaler Gremien für die Zuschauer*innenbei Zusammenkünften von Selbsthilfegruppenbei Veranstaltungen im Innenbereich sowie im Freien
bei der Religionsausübungbeim
Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus
medizinischen Gründen erbracht werden, aber keine ärztlichen Behandlungen
darstellenbei der Erbringung präsenter sexueller Dienstleistungenin der Gastronomie, Hotellerie und Beherbergungsbetriebenbei Reisbus- und Schiffsreisenin Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunenin Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätzen und
ähnlichenin Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und
ähnlichen Einrichtungenin zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und
ähnlichen Einrichtungenin Lehrveranstaltungen gem. § 16bei Bildungsangeboten in öffentlichen oder privaten
Einrichtungenbei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit,
Jugendsozialarbeit sowie der Kulturpädagogik
in Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnlichen
Einrichtungen
Die
Pflicht zur Kontakterfassung gilt somit nur noch für Krankenhäuser und ähnliche
Einrichtungen. Allen Personen, die an Ansammlungen oder Zusammenkünften
teilnehmen, wird jedoch die Nutzung der in der Corona-Warn-App des Robert
Koch-Instituts enthaltenen QR-Code-Registrierung dringend empfohlen.
Neu § 4 Abs. 3: Abstandsgebot und Maskenpflicht bei Versammlungen.
Mit der nunmehr eingefügten generellen Regelung entfällt mit Blick auf die „Montagsspaziergänge“ das Erfordernis, mit entsprechenden Allgemeinverfügungen zu verfahren.
Neu § 5 Abs. 5 – Kriterium der Überregionalität bei Veranstaltungen entfällt
Bei Veranstaltungen entfällt das Kriterium der Überregionalität. Sowohl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen als auch bei Veranstaltungen im Freien dürfen bis zu 1.000 Personen teilnehmen. Veranstaltungen im Freien können wahlweise statt mit maximal 1.000 Personen auch mit 20 Prozent der vorhandenen Platzkapazitäten (bei Veranstaltungsorten mit fester Bestuhlung) bzw. 20 Prozent der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl (bei Veranstaltungen ohne feste Bestuhlung) stattfinden.
Schulen, § 14 Abs. 1
Die anlasslose Testung in Schulen erfolgt nun dreimal, statt bisher zweimal, wöchentlich.
Kitas, § 15
Kindertagesstätten bleiben im Regelbetrieb. Zur des Regelbetriebes können in den Einrichtungen organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Organisatorische Maßnahmen in diesem Sinne sind etwa, insbesondere in den Kernbetreuungszeiten, konstante Angebots- bzw. Personalzuordnungen, die aber nicht einer pädagogischen Gruppe entsprechen müssen. Zugunsten der Umsetzung der organisatorischen Maßnahmen kann insbesondere das Betreuungsangebot in den Bring- und Holzeiten eingeschränkt werden. Die Ausgestaltung der organisatorischen Maßnahmen hat in der Regel innerhalb der Einrichtungen im Einvernehmen mit den Beteiligten vor Ort (Träger, Leitung, Elternausschuss) zu erfolgen. Die Maßnahmen sind zeitlich zu befristen und rechtzeitig vor Fristablauf mit den Beteiligten zu erörtern.
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220127_30_CoBeLVO_mit_markierten.pdf | 624.11 KB | 30.01.2022 | ||
220128_30_CoBeLVO_001.pdf | 621.33 KB | 30.01.2022 | ||
220128_Absonderungsverordnung.pdf | 138.96 KB | 30.01.2022 | ||
220128_Corona-LVO Pflege_10ÄndVO.pdf | 120.07 KB | 30.01.2022 | ||
220128_Corona-LVO Pflege konsoli.pdf | 350.28 KB | 30.01.2022 |
14. Januar 2022
Die Landesregierung hat die Zweite Änderungsverordnung zur 29. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen.
Die wesentlichen Änderungen:
-
Keine Testpflicht für frisch doppelt Geimpfte
Es entfällt die Testpflicht im Rahmen der 2G-plus-Regel nicht nur für Menschen, die bereits ihre Auffrischungs-Impfung erhalten haben, sondern auch für frisch doppelt Geimpfte und frisch Genesene, deren Zweitimpfung beziehungsweise Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt, sowie geimpfte Genesene. (§ 3 Abs. 6 der 29. CoBeLVO). Dies gilt zum Beispiel in der Gastronomie. - Kindertagesstätten
Mit Blick auf die Eingewöhnungssituation in Kitas (§ 15 Abs. 3) wurde nochmals klargestellt, dass für Begleitpersonen im Rahmen der Eingewöhnung die Testpflicht besteht.
Neu ist der § 15 Abs. 4: Beim Einsatz von Vertretungskräften gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 17. März 2021 (GVBl. S. 165, BS 216-7-1) in der jeweils geltenden Fassung sowie gemäß der bis zum 1. Juli 2021 geltenden entsprechenden Landesverordnung darf seit dem 16. März 2020 bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 die gemäß der vorgenannten Landesverordnungen geregelte Maximalzeit überschritten werden.
Zu Vorstands- und Delegiertenwahlen (§ 15 Abs. 5):
Die Durchführung von Vorstands- und Delegiertenwahlen in den Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse gemäß § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 der Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 17. März 2021 (GVBl. S. 169, BS 216-7-3; KiTaGEMLVO) wird, unter Aussetzung der Fristen aus § 10 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaGEMLVO, ausgesetzt. Eine ersatzweise Durchführung mittels fernmündlicher, digitaler oder schriftlicher Formate ist nicht zugelassen. Quarantäne (Absonderungsverordnung)
- Kontaktpersonen, die eine Auffrischungsimpfung vorweisen können oder frisch doppelt geimpft oder genesen (Zeitraum von drei Monaten) oder geimpfte Genesene sind, sind von der Quarantäne ausgenommen. Für alle Übrigen enden Isolation beziehungsweise Quarantäne in der Regel nach zehn Tagen. Es gibt die Möglichkeit, sich nach einer Infektion oder als Kontaktperson, nach sieben Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest bei einer zugelassenen Teststelle freitesten zu lassen. Ein Nachweis darüber muss erbracht werden.
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220113_4ÄndVO_WfbM_Begründung.pdf | 177.56 KB | 16.01.2022 | ||
220113_4ÄndVO_WfbM.pdf | 113.69 KB | 16.01.2022 | ||
220114_Absonderungsverordnung_1Ä.pdf | 136.66 KB | 16.01.2022 | ||
konsolidierte Fassung_220114_Absonderungsverordnung_1ÄndVO.pdf | 136.66 KB | 16.01.2022 | ||
220113_29_CoBeLVO_2_ÄndVO_Änderu.pdf | 135.63 KB | 16.01.2022 | ||
220113_29_CoBeLVO_2ÄndVO_konsoli.pdf | 637.38 KB | 16.01.2022 |
13. Januar 2022
Ergebnisse der Bund-Länder-Beratungen vom 07. Januar 2022:
In der
Gastronomie ist für „Ungeboosterte“ nun ein Test notwendig (2G-Plus) und
die Quarantänezeiten werden verkürzt. Darüber hinaus wird dringend
empfohlen, in Geschäften und im öffentlichen Personennah- und
-fernverkehr FFP2-Masken zu tragen. Die geltenden Kontaktbeschränkungen
werden nicht verschärft. Private Zusammenkünfte von Geimpften und
Genesenen sind weiterhin mit maximal zehn Personen erlaubt. Bei
Ungeimpften dürfen sich lediglich die Angehörigen des eigenen Haushalts
sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen.
Mit dem deutlichen Anstieg der Omikron-Fallzahlen müssen auch immer mehr Menschen in Quarantäne. Experten befürchten, dass es dadurch zu massiven Personalausfällen im Bereich der kritischen Infrastruktur kommt. Vor diesem Hintergrund wurden überarbeitete Quarantäne-Regelungen beschlossen:
- Für Kontaktpersonen mit einem vollständigen Impfschutz –
inklusive Auffrischungsimpfung – kann die Quarantäne künftig ganz
entfallen kann. Dies gilt auch für frisch Geimpfte und frisch Genesene.
- Für alle Übrigen endet die Quarantäne in der Regel nach zehn Tagen.
- Kontaktpersonen oder Menschen mit einer nachgewiesenen Infektion können
sich nach sieben Tagen durch einen PCR-Test oder einen zertifizierten
Antigen-Schnelltest freitesten.
- In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen
und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt eine Sonderregelung: Dort
ist ein Schnelltest nicht ausreichend. Es muss ein negativer PCR-Test
vorliegen, um vorzeitig wieder arbeiten zu dürfen und die Betroffenen
müssen zuvor 48 Stunden symptomfrei gewesen sein.
- Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die Angebote der Kinderbetreuung in Anspruch nehmen, kann die Quarantäne schon nach fünf Tagen durch einen PCR-Test oder Antigenschnelltest beendet werden, die Isolation nach sieben Tagen.
23. Dezember 2021
Die Landesregierung hat die Erste Änderungsverordnung zur 29. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen.
Mit der Ersten Landesverordnung Verordnung zur Änderung der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz werden die jüngst zwischen Bund und Ländern getroffenen Vereinbarungen und weitere verschärfte Maßnahmen umgesetzt sowie Klarstellungen getroffen. Auch und besonders die nachfolgend dargestellten Änderungen wurden vorgenommen:
Personenbegrenzungen
§ 4 Abs. 1
nicht-immunisierte Personen
Für nicht-immunisierte Personen ist das Treffen auf den eigenen Haushalt
und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt.§ 4 Abs, 1a (neu) –
immunisierte Personen
Ab dem 28. Dezember 2021 sind private Zusammenkünfte von Geimpften und
Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt. Kinder bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen. Sobald eine
ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten die
Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen§ 5 Abs. 1 a (neu)
Schließung von Clubs, Diskotheken etc.
Clubs, Diskotheken oder ähnliche Einrichtungen werden geschlossen
§ 5 Abs. 3 Obergrenze für Veranstaltungen
Neben den weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen bei Veranstaltungen (im Innenbereich z. B. Beschränkung auf 2G+ sowie Maskenpflicht, Kontakterfassungspflicht und Testpflicht) gilt nunmehr eine Personenobergrenze von höchstens 1000 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmern.
§ 5 Abs. 3 überregionale
Veranstaltungen ohne Publikum
Veranstaltungen mit überregionalem Charakter sind generell nur noch ohne
Zuschauerinnen und Zuschauer bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig.§ 6 Abs. 3 a (neu)
Religiöse Veranstaltungen optional auch als 2G+
Durch den neu eingefügten Absatz 3a wurde ein Wahlrecht eingefügt, welches
den Religions- oder Glaubensgemeinschaften ermöglicht, auch nach den
Regelungen für Veranstaltungen im Innenbereich zuzüglich einer
Kontakterfassung zu verfahren. Somit sind z. B. 2G+ Gottesdienste möglich.§ 8 Abs. 1 a (neu) 3G
für Selbstständige
Selbstständige unterliegen der Testpflicht, wenn physische Kontakte zu
Dritten nicht ausgeschlossen werden können.§
8 Abs. 3 Rehabilitationssport und Funktionstraining
Beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen,
die aus medizinischen Gründen erbracht werden, aber keine ärztlichen
Behandlungen darstellen, gilt 3G.
Ehrenamtliche (beim Sport, beim außerschulischen Musik- und Kunstunterricht und in der Kultur)
Klarstellend wird geregelt, dass Ehrenamtliche (ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer oder sonstige anleitende Personen) im Sport, beim außerschulischen Musik- und Kunstunterricht sowie beim Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur den gleichen Regelungen unterliegen wie die Sporttreibenden bzw. Teilnehmenden (Ausschluss von nicht-immunisierten, volljährigen Personen).
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211203_29_CoBeLVO.PDF | 509.68 KB | 04.12.2021 | ||
Uebersicht ueber zentrale Aender.pdf | 273.22 KB | 04.12.2021 |
4. Dezember 2021
Die Landesregierung hat die 29. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Mit der Verordnung werden die jüngsten Bund-Länder-Beschlüsse und die damit verbundenen verschärften Maßnahmen umgesetzt. Eine Ausarbeitung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz, in der die wesentlichen Änderungen der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz zusammengestellt sind, steht ebenfalls zum Download bereit.
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211203_29_CoBeLVO.PDF | 509.68 KB | 04.12.2021 | ||
Uebersicht ueber zentrale Aender.pdf | 273.22 KB | 04.12.2021 |
2. Dezember 2021
Ab Samstag, 4. Dezember 2021, wird in Rheinland-Pfalz die „2G-plus-Regel“ ausgeweitet und gilt dann in Innenbereichen überall dort, wo keine Maske getragen werden kann. Betroffen davon sind unter anderem die Gastronomie, Hotels, der Sport im Innenbereich, aber auch körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik. In Bereichen, in denen die Maske getragen werden kann (Friseur oder Fußpflege), gilt weiterhin die „2G“-Regel. Diese wird fortan auch für Veranstaltungen im Außenbereich gelten.
Menschen mit Auffrischungsimpfung sind von der Testpflicht der „2G-plus“-Regelung ausgenommen.
24. November 2021
Auf Grundlage des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 18. November 2021 sowie der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) treten mit der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung am 24. November 2021 neue Regelungen in Kraft.
Ablösung des Warnstufenkonzepts
Das bisherige Warnstufenkonzept anhand der drei Leitindikatoren „Sieben-Tage-Inzidenz“, „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ und „Anteil Intensivbetten“ wird abgelöst. Ab sofort dient die landesweite „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ als Maßstab für die Einschätzung der aktuellen Entwicklung der Aus- und Belastung des Gesundheitssystems in Rheinland-Pfalz und für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.
Einführung einer 2G-Regelung
Es wird eine 2G-Regelung eingeführt, nach der zu bestimmten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens nur noch geimpfte oder genesene Personen oder diesen gleichgestellte Personen Zugang erhalten. Die entsprechenden Beschränkungen betreffen z.B.:
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,
- körpernahe Dienstleistungen (außer Reha-Sport und Dienstleistungen aus medizinischen Gründen),
- Innengastronomie,
- Erbringung präsenter sexueller Dienstleistungen,
- Hotels und Beherbungsbetriebe,
- Reisebus- und Schiffsreisen,
- Sportausübung im Amateur- und Freizeitsport im Innenbereich,
- den Innenbereich von Schwimmbädern und Thermen,
- den Innenbereich von Freizeiteinrichtungen,
- Spielhallen und Spielbanken,
- den Innenbereich von Zoos,
- den außerschulischen Musik- und Kunstunterricht im Innenbereich,
- den Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur im Innenbereich sowie
- den Innenbereich von Museen und Ausstellungen.
Kinder bis 12 Jahre und drei Monate sowie Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können und über eine entsprechende ärztliche Bescheinigung sowie einen aktuellen Testnachweis (siehe „Testpflicht“) verfügen, sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt und damit von der 2G-Regelung nicht betroffen. Darüber hinaus sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre – auch wenn sie nicht geimpfte oder genesene Personen oder diesen gleichgestellt sind - von den Einschränkungen durch die 2G-Regelung ausgenommen, wenn sie über einen Testnachweis verfügen, der maximal 24 Stunden alt sein darf.
Testpflicht
Die in der Corona-Bekämpfungsverordnung in verschiedenen Regelungen vorgegebene Testpflicht kann nun grundsätzlich nur noch durch einen PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest) oder einen PCR-Test erfüllt werden, bei denen die zugrundeliegende Testung nicht länger als 24 Stunden zuvor vorgenommen worden ist.
Ein Selbsttest unter Aufsicht ist nur noch zulässig bei Testungen von Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre sowie bei Testung der Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen, die in § 28 b IfSG geregelt ist. Auch die Testungen an Schulen werden nach wie vor als Selbstests durchgeführt. Über die genannten Fälle hinaus sind Selbsttestungen zur Erfüllung der Testpflicht nicht mehr möglich.
Pflicht zur Vorlage eines Lichtbildausweises
Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, müssen in allen Fällen, in denen die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gefordert ist, gleichzeitig einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen. Testungen in Schulen
In den Schulen wird wieder zweimal die Woche getestet.
Testpflicht bei Prüfungen und an Hochschulen
Bei Prüfungen (auch im Hochschulbereich) gilt ab sofort die Testpflicht (siehe „Testpflicht“).
Studierende an Hochschulen, die nicht genesene,geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen sind, müssen einen Testnachweis. vorlegen, der maximal 24 Stunden alt ist (siehe „Testpflicht“). Die bisherige Privilegierung, dass der Testnachweis auch vom Vortag sein darf, ist entfallen.
Bildungsangebote öffentlicher und privater Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen
Die Schutzmaßnahmen für außerschulische Bildungsangebote in geschlossenen Räumen wurden verschärft (siehe „Bildung“).
Regelungen im Infektionsschutzgesetz
Der Bundesgesetzgeber hat in dem neuen § 28 b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in einigen Bereichen Regelungen getroffen, die bislang in der Corona-Bekämpfungsverordnung geregelt waren. Daher wurden diese Vorschriften in der Corona-Bekämpfungsverordnung gestrichen,gelten aber dennoch weiter, da sie auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes insoweit unmittelbar greifen.
Im Infektionsschutzgesetz sind festgelegt:
- die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Arbeitsstätten,
- die Testpflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten u.ä. (geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte können die tägliche Testung mittels Antigen-Test zur Eigenanwendung ohne Überwachung selbst durchführen. Testen sie sich mittels PCR-Test ist eine Testung nur zweimal wöchentlich erforderlich.),
- die 3G-Pflicht bei der Personenbeförderung (Verkehrsmittel des Luftverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal nur benutzt werden, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler und bei der Beförderung in Taxen. Es gilt die Maskenpflicht.)
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211123_28_CoBeLVO.pdf | 608.34 KB | 24.11.2021 |
8. November 2021
Die Siebenundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz wurde am 4. November 2021 verkündet und tritt am 8. November 2021 in Kraft.
Darüber hinaus ist die
- Fünfte
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung
der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen
und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des
Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen
Einrichtungen
und die
- Dreizehnte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schlachthöfen, Zerlegebetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben.
ebenfalls am 4. November 2021 verkündet worden.
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27 Corona-Bekaempfungsverordnung.pdf | 248.94 KB | 08.11.2021 | ||
211104_27_CoBeLVO.PDF | 669.52 KB | 08.11.2021 | ||
211104_RVO_Fleischbetriebe_konso.pdf | 41.64 KB | 08.11.2021 | ||
211104_RVO_Fleischbetriebe_13Änd.pdf | 121.54 KB | 08.11.2021 | ||
211104_RVO_Fleischbetriebe_Begrü.pdf | 193.16 KB | 08.11.2021 | ||
211104_LVO EGH u Pflege.pdf | 126.52 KB | 08.11.2021 |
8. Oktober 2021
Die zweite Landesverordnung zur Änderung der Sechsundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz wurde am 8. Oktober 2021 verkündet und gilt bis zum 7. November 2021.
Darüber hinaus ist die
- Zwölfte
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Bekämpfung des
Coronavirus SARS-CoV-2 in Schlachthöfen, Zerlegebetrieben und fleischverarbeitenden
Betrieben
sowie die
- Vierte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen
ebenfalls am 08. Oktober 2021 verkündet worden.
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211008_26_CoBeLVO_2ÄndVO_konsoli.pdf | 684.28 KB | 18.10.2021 | ||
211008_Corona_LVO_EGHPflege_BEG.pdf | 10.64 KB | 18.10.2021 | ||
211008_Corona_LVO_EGHPflege_kon.pdf | 142.00 KB | 18.10.2021 | ||
211008_4. Änderung Corona-LVO EG.pdf | 121.59 KB | 18.10.2021 | ||
211008_Begründung_FleischVO.pdf | 193.13 KB | 18.10.2021 | ||
211008_RVO_Fleischbetriebe_konso.pdf | 41.72 KB | 18.10.2021 | ||
211008_RVO_Fleischbetriebe_12Änd.pdf | 115.39 KB | 18.10.2021 | ||
211008_26_CoBeLVO_2_ÄndVO.pdf | 125.07 KB | 18.10.2021 |
20. September 2021
Die 1. ÄnderungsVO zur
26. CoBeLVO beinhaltet insbesondere Anpassungen im Bereich der Sport- und
Kulturregelungen, soweit Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren betroffen sind.
Paragraph 18 Abs. 6 wurde an die neue AbsonderungsVO angepasst. Die Anlage zur
CoBeLVO wurde hinsichtlich des zwischenzeitlich überholten Verweises auf § 1
korrigiert.
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210920_26_CoBeLVO_Anlage_1_fuer_AEndVO.pdf | 202.89 KB | 18.10.2021 | ||
210921_26_CoBeLVO_konsolidiert.pdf | 684.14 KB | 18.10.2021 | ||
210921_26_CoBeLVO_1_AEndVO.pdf | 127.67 KB | 18.10.2021 |
8. September 2021
Die Landesregierung hat die 26. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz, die am 12. September 2021 in Kraft und mit Ablauf des 10. Oktober 2021 außer Kraft tritt.
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Überblick über wesentliche Änder.PDF | 165.96 KB | 12.09.2021 | ||
26. CoBeLVO.pdf | 685.48 KB | 12.09.2021 | ||
Fleisch-VO - Begründung.pdf | 193.14 KB | 12.09.2021 | ||
RVO_Fleischbetriebe_konso.pdf | 41.90 KB | 12.09.2021 | ||
RVO_Fleischbetriebe_11Änd.pdf | 127.04 KB | 12.09.2021 | ||
AbsonderungsVO - 4.ÄndVO.pdf | 125.78 KB | 12.09.2021 | ||
26.CoBeLVO - Anlage 1.pdf | 202.84 KB | 12.09.2021 | ||
AbsonderungsVO_20210917_.pdf | 150.81 KB | 20.09.2021 |
19. August 2021
Die Landesregierung hat die 25.
Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (24. CoBeLVO) verkündet.
Diese tritt zum 23. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 11. September 2021
außer Kraft.
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25. CoBeLVO.pdf | 737.59 KB | 20.08.2021 | ||
Corona-LVO EGHPfleg_2. Änderung.pdf | 130.45 KB | 20.08.2021 | ||
Corona-LVO EGHPflege (konsolidi.pdf | 142.71 KB | 20.08.2021 | ||
Corona LVO EGH u Pflege BEGRÜNDU.pdf | 130.70 KB | 20.08.2021 | ||
Pandemie Handlungsempfehlungen.pdf | 658.34 KB | 20.08.2021 |
1. Juli 2021
Die Landesregierung hat die 24.
Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (24. CoBeLVO) verkündet.
Diese tritt zum 2. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juli 2021
außer Kraft.
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210629_24_CoBeLVO.pdf | 716.72 KB | 01.07.2021 | ||
210630_LVO_EGHPflege.pdf | 153.51 KB | 01.07.2021 | ||
210630_VO_WfbM.pdf | 315.87 KB | 01.07.2021 | ||
210630_LVO_EGH_u_Pflege_BEGRÜNDU.pdf | 30.82 KB | 01.07.2021 | ||
210630_24_CoBeLVO_Anlage_1.pdf | 200.58 KB | 01.07.2021 | ||
210630_Begründung_VO_WfbM.pdf | 34.71 KB | 01.07.2021 | ||
24 CobeLVO_Änderungsübersicht.PDF | 134.12 KB | 01.07.2021 |
18. Juni 2021
Die Landesregierung hat am 19. Mai die 23. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (23. CoBeLVO) verkündet. Diese tritt zum 18. Juni 2021 in Kraft und mit Ablauf des 1. Juli 2021 außer Kraft. Weitere Öffnungsschritte sollen in der 24. Corona-Bekämpfungsverordnung zum 02. Juli 2021 folgen.
Die Verordnung sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:
Maskenpflicht im Freien
- § 1 Abs. 3: Die Maskenpflicht gilt nur noch im Freien, wenn man sich auf engem Raum nicht nur vorübergehend begegnet.
- § 5: Die Maskenpflicht gilt nunmehr bei öffentlichen und gewerblichen
Einrichtungen nicht mehr pauschal auf den Parkplätzen, sondern es wurde
nach dem Sinn und Zweck differenziert: Die Maskenpflicht gilt nunmehr
immer dann auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung, wenn es zu
Ansammlungen von Personen kommt.
Maskenpflicht im Innenbereich
In einigen Fällen – neben den Neuregelungen zur Schule - entfällt
nunmehr die Maskenpflicht im Innenbereich, sofern ein Platz eingenommen
wird und das Abstandsgebot eingehalten wird:
- § 2 Abs. 4: Zusammenkünfte von Personen, die der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege und der
Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Wahlen bestehen.
- § 1 Abs. 5: Bestattungen
- § 1 Abs. 6: Standesamtlichen Trauungen
- § 1 Abs. 7: Zusammenkünften von Selbsthilfegruppen
Allgemeine Personenbegrenzung, § 1 Abs. 7
Bei der Personenbegrenzung werden unabhängig von der Gesamtfläche eine Person pro 10 qm² zugelassen.
Neu § 1 Abs. 9: Private Feiern bis 25 Personen
Private Feiern werden mit maximal 25 Gästen - im Innenbereich mit Test -
möglich. Sinkt die Inzidenz stabil unter 50, so können Feiern im Freien
mit bis zu 50 Personen stattfinden.
(9) Private Veranstaltungen und Feiern in angemieteten oder zur
Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Flächen sind mit bis zu 25
gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern, wobei geimpfte
Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl
außer Betracht bleiben, unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen
zulässig. Es gelten
1. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
2. im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf
aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den
Schwellenwert von 50, sind ab dem übernächsten Tag im Freien abweichend
von Satz 1 50 gleichzeitig anwesende Teilnehmerinnen und Teilnehmer
zulässig.
§ 4 Nr. 3 (neu)
Klargestellt wurde, dass Messen, Spezialmärkten und ähnlichen Einrichtungen, weiter untersagt sind.
§ 7 Gastronomie
- Abs. 2: Nunmehr sind auch wieder Buffets zugelassen der Verzehr hat am Platz zu erfolgen.
- Abs. 3: Kantinen und Mensen dürfen nun wieder normal öffnen (also auch
für externe Besucher*innen). Es gelten das Abstandsgebot, die
verschärfte Maskenpflicht (entfällt am Platz), Kontakterfassungspflicht
und für externe Besucher*innen die Testpflicht.
Hotellerie, Beherbergungsbetriebe, § 8
Weitere Lockerungen gibt es im Bereich der Hotellerie und Beherbergungsbetriebe.
- Das Erfordernis eigener Sanitäreinrichtungen ist weggefallen. Gemeinschaft Einrichtungen dürfen wieder öffnen, § 8 Abs. 2
- § 8 Abs. 4: Die Maskenpflicht gilt nur noch im Innenbereich.
§ 9 Nutzung von Verkehrsmitteln, Schülerbeförderung
- § 9 Abs. 3 Die Durchführung von mehrtägigen Reisebus- reisen oder
mehrtägigen Schiffsreisen ist nunmehr wieder zulässig. Es gelten die
verschärfte Maskenpflicht für die Teilnehmer*innen,
Kontakterfassungspflicht und die Testpflicht.
- Der bisherige Abs. 4 wurde gestrichen. In diesem wurde geregelt, dass
bei einer Inzidenz über 100 die Maskenpflicht bei Mitfahrern in privaten
Kfz, die aus anderen Hausständen kommen, gilt.
§ 10 Sport
- § 10 Abs. 1 Nr. 1: Sportliche Aktivitäten sind im Freien in einer
Gruppe von bis zu 30 Personen (plus Trainer/anleitende Person) möglich.
Geimpfte und Genesene zählen dabei nicht mit.
- § 10 Abs. 1 Nr. 2: In Innenräumen sind sportliche Aktivitäten im
Rahmen der Kontaktbeschränkung oder zu zehnt (plus Trainer) wieder
möglich. Geimpfte und Genesene
zählen dabei nicht mit.
- § 10 Abs. 4 Sinkt die Inzidenz unter 50, so können im Freien maximal
50 Personen und in Innenräumen maximal 20 Personen (bzw. 25 Personen bei
reiner Kindergruppe) Sport treiben.
- § 10 Abs. 5 und Abs. 6: Zuschauerinnen und Zuschauer werden beim
Amateur- und im Profisport wieder zugelassen: Im Freien dürfen 250, in
Innenräumen 100 Gäste einem Sportereignis beiwohnen. Sinkt die Inzidenz
unter 50, so sind im Freien 500 und innen 250 Zuschauerinnen und
Zuschauer erlaubt.
Bäder, § 10 Abs. 3
Hallenbäder und Thermen können öffnen. Hier gilt die Testpflicht.
§ 11 Freizeit
- Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen können auch im Innenbereich öffnen.
Die Maskenpflicht entfällt im Freien in den Bereichen, in denen es nicht
zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das
Abstandsgebot stets eingehalten werden kann; der Betreiber der
Einrichtung hat die Bereiche, in denen die Maskenpflicht gilt,
entsprechend auszuweisen.
Im Innenbereich gilt eine Beschränkung der Besucherzahl auf die Hälfte der sonst dort üblichen
Besucherhöchstzahl.
- In zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnliche
Einrichtungen entfällt die Maskenpflicht im Freien in den Bereichen, in
denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt
ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann; der Betreiber
der Einrichtung hat die Bereiche, in denen die Maskenpflicht gilt,
entsprechend auszuweisen.
- Auf den Spielplätzen entfällt die Maskenpflicht für Erwachsene.
§ 13 Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege
Abs. 1 An allen Kindertagesstätten findet ab dem 21. Juni 2021 der
Regelbetrieb ohne Einschränkungen im Betreuungsumfang statt. Die
Hygienevorgaben sind weiter zu beachten.
§ 14 Hochschulen, außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung
- Außerschulische Bildungsangebote werden unter Beachtung
unterschiedlicher Schutzmaßnahmen (insb. Testpflicht) in Präsenzform
wieder möglich:
Abs. 2
Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind unter
Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, Vorhaltung eines
Hygienekonzepts und nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 in Präsenzform
zulässig. Es gelten
- das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
- die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine
medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards
KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist;
die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des
Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen,
- die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
- im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
Das Abstandsgebots nach Satz 2 Nr. 1 kann durch einen freien Sitzplatz
zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und
hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden. Findet der
Präsenzunterricht an mindestens drei Tagen pro Woche mit der gleichen
festen Lerngruppe statt, ist zur Erfüllung der Testpflicht nach Satz 2
Nr. 4 eine zweimalige Testung pro Woche ausreichend, wobei am ersten
Unterrichtstag der Woche der Nachweis einer Testung erforderlich ist und
zwischen den Testungen mindestens 48 Stunden liegen müssen.
Abs.5
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie der
Kulturpädagogik sind unter Beachtung des Hygienekonzepts für
Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit,
Jugendsozialarbeit sowie der Kulturpädagogik, das auf der Internetseite
der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlicht ist, zulässig. Es
gilt im Innenbereich grundsätzlich die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3
Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske)
oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines
vergleichbaren Standards zu tragen ist, sowie die Pflicht zur
Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Für mehrtägige Angebote mit
Übernachtung gilt die Testpflicht nach Maßgabe des in Satz 1 genannten
Hygienekonzepts.
Im Übrigen gilt § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4 entsprechend.
- Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht kann in Gruppengrößen
analog zu den Regeln beim Sport angeboten werden. Gleiches gilt für
Proben der Laienkultur. Für diese werden wieder Auftritte ermöglicht. Im
Freien dürfen 250, in Innenräumen 100 Gäste anwesend sein. Sinkt die
Inzidenz unter 50, so sind im Freien 500 und innen 250 Zuschauerinnen
und Zuschauer erlaubt.
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210616_23. CoBeLVO.pdf | 733.30 KB | 19.06.2021 | ||
210616_Anlage_1.pdf | 200.58 KB | 19.06.2021 |
1. Juni 2021
Die Landesregierung hat am 1. Juni die 22. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (22. CoBeLVO) verkündet.
Die Landesregierung hat die 22. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz verkündet, die zum 02. Juni 2021 in Kraft tritt. Mit der neuen Verordnung wird die dritte Stufe des Perspektivplans Rheinland-Pfalz mit weiteren Lockerungen umgesetzt.
Insbesondere die nachfolgend dargestellten Lockerungen werden vorgenommen:
- Personenbegrenzung: Zulässig sind nunmehr Zusammenkünfte von einem Hausstand mit bis zu 5 Personen aus verschiedenen Hausständen. Kinder bis 14 Jahre, geimpfte und genesene Personen zählen dabei nicht mit; § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1
- Berücksichtigung der US-Streitkräfte: Zur Ermittlung des Inzidenzwertes wird nunmehr nicht mehr auf das Robert-Koch-Institut, sondern auf das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz abgestellt. Dabei werden die stationierten US-Streitkräfte grundsätzlich berücksichtigt; § 1 Abs. 10
- Veranstaltungen zulässig (100 Personen in Innenräumen, 250 im Freien): Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, die nicht den Charakter einer privaten Feier haben, sind mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4,. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 sowie die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. Sofern die Teilnehmenden keine zugewiesenen Plätze haben, gilt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 entfällt am Platz. Für Veranstaltungen im Freien gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass bis zu 250 gleichzeitig anwesende Personen zulässig sind und die Masken-/Testpflicht nach § 1 Abs. 9 entfällt; § 2 Abs. 8
- Religionsausübung:
- Zulässig ist nunmehr auch Gemeindegesang, sofern er im Freien stattfindet; § 3 Abs. 1 Satz 2
- Zulässig sind musikalische Beiträge kleinerer Ensembles; § 3 Abs. 1 Satz 4
- Es wird nicht mehr dahingehend unterschieden, ob Gottesdienste und Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften den Charakter einer größeren Veranstaltung erreichen. Zusammenkünfte sind nunmehr grundsätzlich wieder zulässig; § 3 Abs. 2 (der ehemalige Satz 2 wurde gestrichen)
- Veranstaltungen und Unterricht zur Vorbereitung auf Kommunion, Konfirmation, Firmung oder vergleichbaren Anlässe sind wieder in Präsenz zulässig. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht im Innenbereich und die Pflicht zur Kontakterfassung. Gemeinsames Singen ist dabei nur im Freien zulässig; § 3 Abs. 4 (neu)
Betriebs und Dienstleistungsbeschränkungen, Betriebsverbote: Bei den körpernahen Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen fällt beim Rehabilitationssport und Funktionstraining die Maskenpflicht weg; § 6 Abs. 3 Satz 2 - Gastronomie:
- Restaurants, Speisegaststätten, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen
- Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen
- Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen
- Angebote von Tagesausflugschiffen einschließlich des gastronomischen Angebots und ähnlicher Einrichtungen Es gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, die Vorhaltung eines Hygienekonzepts sowie die Vorgaben des § 7 Abs. 2 (Abstände zwischen den Tischen sowie in Wartesituationen, Maskenpflicht - für Gäste bis zum Platz -, Kontakterfassung und im Innenbereich eine Test- und Vorausbuchungspflicht). Hotellerie, Beherbergungsbetriebe; § 8
- Zulässig sind nunmehr auch Angebote von Sport- und Freizeitaktivitäten, Saunanutzung sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter, wobei die Regelungen zum Sport (§ 10) entsprechend gelten. Darüberhinausgehende Angebote wie Wellnessangebote sind nicht zulässig; § 8 Abs. 2 Nr. 4
- Zulässig sind nunmehr auch Angebote von Sport- und Freizeitaktivitäten, Saunanutzung sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter, wobei die Regelungen zum Sport (§ 10) entsprechend gelten. Darüberhinausgehende Angebote wie Wellnessangebote sind nicht zulässig; § 8 Abs. 2 Nr. 4
- Die Nutzung von Wellness- und Kosmetikangeboten sowie die Nutzung eines Hallenbades sind mit der Maßgabe zulässig, dass die gleichzeitige Nutzung nur durch Personen erfolgen darf, die Gäste der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 sind und denen der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist sowie dass eine vorherige Reservierung des jeweiligen Nutzungszeitraums erfolgt; § 8 Abs. 2 Nr. 5
- Frühstücksangebote sind auch in Form eines Befehls wieder zulässig; § 8 Abs. 6
Sport, § 10 Bei einer Inzidenz über 50 - Die kontaktlose Sportausübung wurde von maximal 5 auf nunmehr 10 teilnehmende Personen aus verschiedenen Hausständen erweitert. Geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit. Voraussetzung ist, dass die Sportausübung von einer Trainerin oder einem Trainer angeleitet wird. (Anm.: Dabei ist nach bisheriger Auslegung des Innenministeriums der Trainerbegriff nicht formal zu verstehen. Insoweit ist kein Trainerschein erforderlich. Es geht vielmehr darum, dass das Training von einer Person angeleitet wird die auch die Einhaltung der Hygieneschutzmaßnahmen mit beaufsichtigt.)
- Die Personenbegrenzung wurde von 40 m² auf 20 m² Person pro Trainingsfläche gelockert; § 10 Abs. 2 Nr. 1
- Bei kontaktlosem Sport entfällt die Testpflicht nunmehr auch auf ungedeckten Sportanlagen (zuvor nur im Freien); § 10 Abs. 2 Nr. 1
- Beim Training mit mehreren Kindergruppen im Freien bzw. ungedeckten Sportanlagen (zulässig: Gruppen bis 25 Kinder unter 14 Jahre) ist ein ausreichender Abstand mittels Abtrennungen sicherzustellen; § 10 Abs. 2 Nr. 2 Bei einer Inzidenz unter 50
- Im Freien und auf allen ungedeckten Sportanlagen: Zulässig sind ist das Training in Gruppen bis maximal 20 Personen nebst einer Trainerin/ Trainer. Geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit; § 10 Abs. 5 Nr. 1
- Gedeckte Sportanlagen, Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen: maximal 10 Personen aus verschiedenen Hausständen. Geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit, wenn die Sportausübung von einer Trainerin/einem Trainer angeleitet wird; § 10 Abs. 5 Nr. 2
- Angeleitetes Kindergruppentraining von bis zu 25 Kindern (bis einschließlich 14 Jahre); § 10 Abs. 5 Nr. 3
- Beim Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports sind bei einer Inzidenz unter 50 im Freien bis 250 Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet; § 10 Abs. 7
Freibäder und Badeseen; § 10 Abs. 3: Die Öffnung von Freibädern und Badesee ist zulässig. Voraussetzung: - Personenbegrenzung auf 50 % der Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl. (Anmerkung zur Auslegung gem. Aussagen des Gesundheitsministeriums: Besucherzahl eines besucherstarken Tages)
- Kontakterfassungspflicht
- Die Öffnung von Saunen ist mit der Maßgabe zulässig, dass die Höchstzahl der Personen, die sich innerhalb der Einrichtung aufhalten dürfen, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Hier (nur bei den Saunen) gilt die Testpflicht
- Vorhalten eines Hygienekonzeptes, das insbesondere auch Regelungen zur Nutzung von Umkleiden, Duschen und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen enthält Freizeit, § 11
- Öffnen dürfen nunmehr auch Freizeitparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen im Freien. Es gelten das Abstandsgebot, die Personenbegrenzung, die Maskenpflicht (sofern die Art des jeweiligen Freizeitangebots dies zulässt) sowie die Pflicht zur Kontakterfassung und die Vorausbuchungspflicht
- Bei den Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen unterliegen neben der bisherigen Schutzmaßnahmen (Abstandspflicht, Maskenpflicht, Kontakterfassung, Testpflicht) nunmehr auch der Personenbegrenzung des § 1 Abs. 7
- Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege: Es wird nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Maskenpflicht im Außenbereich nicht gilt jedoch im Innenbereich, so weiter durch pädagogische Interaktionen im Einzelfall nicht undurchführbar werden. Insgesamt wurde versucht, die Vorgaben zu Maskenpflicht etwas verständlicher zu formulieren; § 13
- Hochschulen, außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung, § 14
- Bei außerschulischem Musik- und Kunstunterricht gilt die Maskenpflicht nur noch im Innenbereich; § 14 Abs. 6
- Im Freien ist außerschulischer Musik- und Kunstunterricht in Gruppen von bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Lehrerin oder einem Lehrer zulässig; § 14 Abs. 6 Satz 3
- Bei einer Inzidenz unter 50 kann Musik- und Kunstunterricht in Gruppen bis zu 20 Personen im Freien ausgeübt werden. Geimpfte und Genesene zählen nicht mit; § 14 Abs. 6
- Ebenso ist bei einer Inzidenz unter 50 Musik- und Kunstunterricht in Gruppen von bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre im Innenbereich zulässig; § 14 Abs. 6
- Kultur, § 15: Geöffnet werden können nunmehr öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere
- Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen
- Zirkusse und ähnliche Einrichtungen Es gelten das Abstandsgebot (mit
Ausnahme für Personen, denen der Aufenthalt im öffentlichen Raum erlaubt
ist, sofern die Buchung für die Gruppe gleichzeitig erfolgt), feste
Sitzplätze, die verschärfte Maskenpflicht, Kontakterfassungspflicht und
im Innenbereich die Testpflicht; § 15 Abs. 1 Zulässig sind maximal 100
Zuschauerinnen und Zuschauer. Bei einer Inzidenz unter 50 sind ist der
Betrieb von öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen im Freien
auch mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig; § 15 Abs. 2
- Beim Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur wurde die zulässige
Gruppenhöchstzahl im Freien von 5 auf 10 Personen aus verschiedenen
Haushalten heraufgesetzt (für Kinder unter 14 sind es 25). Geimpfte und
Genesene zählen nicht mit. Die Maskenpflicht besteht dabei nur noch im
Innenbereich; § 15 Abs. 3
- Bei einer Inzidenz unter 50 beträgt im Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur im Freien die zulässige Gruppenhöchstzahl 20 Personen; im Innenbereich sind 10 Personen zulässig. Geimpfte und Genesen erzählen jeweils nicht mit. Während des gesamten Probenbetriebs gilt das Abstandsgebot sowie im Innenbereich die Testpflicht; § 15 Abs. 4
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22. CoBeLVO_Anlage_1.pdf | 200.58 KB | 07.06.2021 | ||
22. CoBeLVO.PDF | 644.21 KB | 07.06.2021 |
19. Mai 2021
Die Landesregierung hat am 19. Mai die 21. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (21. CoBeLVO) verkündet.
Mit der neuen Verordnung wird die zweite Stufe des Perspektivplans Rheinland-Pfalz umgesetzt.
- Zulässig
sind nunmehr auch kulturelle Veranstaltungen und Zuschauer beim Sport
jeweils im Freien mit Test.
Hier liegt die Obergrenze bei 100 Personen, die feste Sitzplätze haben müssen.
Bei den Sitzplätzen müssen die Abstandsregeln eingehalten werden.
Gruppensport kann außen auch wieder mit maximal fünf Personen aus verschiedenen Hausständen mit Abstand auch unter Anleitung eines Trainers betrieben werden, § 10. - Bei einer Inzidenz von unter 50 sind Innengastronomie und Kultur innen wieder möglich mit Abstand, Test und Maske, § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2.
- In § 2 Abs. 6 (Standesamtliche Trauungen) ist der Satz 2 neu eingefügt: Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 eingehalten wird; für diese Personen gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
- Das Alkoholverbot im öffentlichen Raum wurde aufgehoben, zuvor § 2 Abs. 9. Insoweit ist nunmehr auch der Straßenverkauf von Alkohol zulässig, § 7 Abs. 1 Satz 2.
- Weitere Lockerung bei
den Hotel- und Beherbergungsbetrieben, § 8 Abs. 2 Nr. 1:
Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen mit der Maßgabe öffnen, dass die zur
Beherbergung dienenden Wohneinheiten nur von Personen bewohnt werden,
denen der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist,…§ 11 Abs. 3
- Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen: Bei einer Inzidenz von unter 50 ist der Betrieb von Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen erlaubt. Es gilt die Test- und Maskenpflicht, Kontakterfassungspflicht, Vorausbuchungspflicht sowie das Abstandsgebot.
- § 13 Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege: Abs. 5: Die Maskenpflicht auf dem Außengelände bei der pädagogischen Interaktion entfällt.
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21. CoBeLVO.pdf | 439.73 KB | 20.05.2021 | ||
210511_20. CoBeLVO_Anlage_1.pdf | 374.12 KB | 20.05.2021 |
11. Mai 2021
Die Landesregierung hat am 11. Mai die 20. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
(20. CoBeLVO) nebst Perspektivplan Rheinland-Pfalz verkündet.
Mit der Verordnung wird die erste Stufe des Perspektivplans Rheinland-Pfalz umgesetzt. Danach greifen in den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Bundesnotbremse nicht mehr gilt (also bei einer Inzidenz unter 100), insbesondere nachfolgende Lockerungen:
Testpflicht: Die Testpflicht gilt
nicht für Kinder bis einschließlich fünf Jahre, § 1 Abs. 9 S. 2
Kontaktnachverfolgung: § 1 Abs. 8 Die
Verpflichtung zur Plausibilitätsprüfung entfällt, sofern bei dem
eingesetzten (Anm.: digitalen) Erfassungssystem eine Prüfung der
angegeben Telefonnummer erfolgt
§ 5 Voraussetzungen für
die Öffnung von Einrichtungen: Der gesamte Handel kann wieder öffnen. Es gelten die
gleichen Bedingungen wie aktuell in Lebensmittelgeschäften
§ 5
Abs. 1 S. 3: Für Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,
gilt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 nicht.
§ 8 Hotellerie,
Beherbergungsbetriebe: Kontaktarmer Urlaub wird möglich. Übernachtungen in
Ferienwohnungen und in Wohnmobilen und Wohnwagen mit eigenen sanitären
Anlagen sind dann wieder erlaubt. Gemeinschaftseinrichtungen sind
geschlossen. Übernachtungen in Hotels sind auch „kontaktarm“ möglich, wenn
zum Beispiel Frühstück auf dem Zimmer und ein eigenes Bad angeboten wird.
Für den Aufenthalt ist eine Testung bei Anreise und danach alle 48 Stunden
notwendig.
§ 10 Sport: Die kontaktfreie
Sportausübung ist wieder möglich; das gilt auch für Bereiche des
Fußballtrainings, bei dem Abstand gehalten werden kann. Hallensport ist im
Rahmen der Kontaktbeschränkung möglich, wenn Abstand eingehalten und die
Personenbegrenzung von einer Person auf 40qm nicht überschritten wird.
Außerdem ist für maximal 20 Kinder Sport auch ohne Abstand möglich.
Außerhalb
der sportlichen Betätigung gilt die Maskenpflicht, § 10 Abs. 2 Nr. 5.
Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und
ähnliche Einrichtungen bleiben in der ersten Stufe noch geschlossen.
§ 11 Freizeit: Kletterparks im Freien
dürfen öffnen, § 11 Abs. 1 S. 2.
§ 13
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege: Eine weitere Ausnahme
von der Maskenpflicht gilt bei Vorliegen von organisatorischen oder
persönlichen Gründen, soweit diese Gründe nicht dauerhaft bestehen,
zeitlich begrenzt im erforderlichen Umfang. Dies gilt insbesondere bei der
Umsetzung von Maskenpausen im Freien sowie zur Nahrungsaufnahme. In diesen
Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen möglichst
einzuhalten, § 13 Abs. 5 S. 5
§ 14 Hochschulen,
außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung: Bildungsangebote in
öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind nunmehr wieder für alle
Einrichtungen bei einer Personenbegrenzung von 20 qm pro Person im Unterrichtsraum/Fläche/im
Freien zulässig.
Musik-
und Kunstunterricht, § 14 Abs. 6:
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf
aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von
50, ist ab dem übernächsten Tag abweichend von Satz 1 der Musik- und
Kunstunterricht in kleinen Gruppen bis zu zehn Personen sowie einer Lehrperson
im Freien zulässig; hierbei gilt während des gesamten Probenbetriebs das
Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1.
Modellkommunen/Modellprojekte, § 23 Abs. 3: Landkreise und kreisfreie Städte können im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Allgemeinverfügungen ausgewählte Modellprojekte unter wissenschaftlicher Begleitung zulassen, die von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Regelungen enthalten.
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20.CoBeLVO.pdf | 634.78 KB | 12.05.2021 | ||
20. CoBeLVO_Anlage_1.pdf | 374.11 KB | 12.05.2021 | ||
Perspektivplan_RLP_11052021.pdf | 311.39 KB | 12.05.2021 |
23. April 2021
Die Landesregierung hat am 23. April die 19. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (19. CoBeLVO) verkündet. Diese ist zum 24. April in Kraft getreten und wird mit Ablauf des 23. Mai 2021 außer Kraft treten.
Mit der 19. Verordnung werden die landesrechtlichen Regelungen an die Vorgaben des Bundes durch das neue Infektionsschutzgesetz angepasst. Insoweit sind Infektionsschutzgesetz und die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes zusammen zu lesen.
Ab einer Inzidenz 100 greift in verschiedenen Lebenslagen die Bundesnotbremse. Das bedeutet:
- Ausgangsbeschränkungen ab 22 statt 21 Uhr. Verstöße gegen Kontaktbeschränkungen
im Privaten werden geahndet.
- Schule: Bei Inzidenzen von mehr als 165: Fernunterricht
und Notbetreuung. Kita weiter Notbetreuung.
- Medizinische und ähnliche Dienstleistungen sowie Friseure
und Fußpflege sind ab einer Inzidenz ab 100 nur noch mit FFP2-Maske erlaubt.
- Für Besuche beim Friseur, der Fußpflege, in Zoos und
botanischen Gärten werden tagesaktuelle Tests erforderlich (nicht älter als 24
Stunden).
- Verstöße gegen Kontaktbeschränkungen im Privaten werden in Rheinland-Pfalz nunmehr geahndet. Bei Anlass kann nun kontrolliert werden, ob sich mehr Menschen als erlaubt in privaten Räumen treffen. Bei Verstößen können Bußgelder verhängt werden.
Einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes sind im ebenfalls angefügten Dokument des Gemeinde- und Städtebundes (Wesentliche Änderungen) zusammengestellt.
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19. CoBeLVO | 636.33 KB | 25.04.2021 | ||
Wesentliche Änderungen | 244.27 KB | 25.04.2021 | ||
Corona-Regeln im Überblick | 191.13 KB | 25.04.2021 |
31. März 2021
Die Landesregierung hat die Erste Änderungsverordnung zur 18. CoBeLVO erlassen. In ihr werden einige Regelungen ergänzt und konkretisiert. Sie tritt zum 1. April in Kraft.
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1. ÄnderungsVO zur 18.CoBeLVO.pdf | 123.62 KB | 07.04.2021 | ||
Begründung zur 1. ÄnderungsVO zur 18.CoBeLVO.pdf | 438.46 KB | 07.04.2021 | ||
18. CoBeLVO_konsolidierte_Fassung.pdf | 699.77 KB | 07.04.2021 |
20. März 2021
Die Landesregierung hat die 18. Corona-Bekämpfungsverordnung für Rheinland-Pfalz
(18. CoBeLVO) erlassen.
Sie tritt am 22. März 2021 in Kraft und wird mit Ablauf des 11.
April 2021 außer Kraft treten.
Außerdem haben Bund und Länder eine Vereinbarung zu Impfungen beschlossen.
Neu: Testen als Voraussetzung für Öffnungen (§ 1 Abs. 9)
Sowohl Schnelltests als auch Selbsttests sind möglich. Im
Falle von Selbsttests muss der Test vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit
einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin
oder dem Besucher durchgeführt werden.
Neu: Öffnungsoptionen in der Außengastronomie (§ 7 Abs.
2)
"(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung
gastronomischer Einrichtungen nach Absatz 1 im Außenbereich unter Beachtung der
allgemeinen Schutzmaßnahmen, Vorhaltung eines Hygienekonzepts und nach Maßgabe
der Regelungen der Sätze 2 und 3 zulässig. Es gelten
1. zwischen
den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen das Abstandsgebot
nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
2. für
Gäste und Personal die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe,
dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards
KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; für Gäste
ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich,
3. die
Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1,
4. zur
Steuerung des Zutritts eine Vorausbuchungspflicht und
5. die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 Satz 1.
Eine Bewirtung darf ausschließlich an Tischen mit festem
Sitzplatz und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 1
erfolgen. Eine Bewirtung an der Theke ist nicht zulässig."
Kindertageseinrichtungen (§ 13 Abs. 4)
Schulkinder in den Klassenstufen 1 bis 4 sowie den
Unterstufen in den Förderschulen, die sich im Einrichtungsbetrieb einer
Kindertageseinrichtung aufhalten oder sich in einer unmittelbaren Hol- oder
Bringsituation am Einrichtungsbetrieb befinden, brauchen keine medizinische
Maske tragen.
Neu: Öffnung für Feriensprachkurse (§ 12 Abs. 1)
Neu: Öffnung für Erste-Hilfe-Kurse (§ 14 Abs. 2 Nr. 8)
Neu: Öffnung für Angebote der Jugendarbeit (§ 14 Abs. 5)
Die bislang nur als Einzelangebote zulässigen Angebote
werden geöffnet: „Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind unter
Beachtung des Hygienekonzepts für Einrichtungen und Angebote der Jugendarbeit
und Jugendsozialarbeit, das auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de)
veröffentlicht ist, grundsätzlich zulässig. Es gilt die Maskenpflicht nach § 1
Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske)
oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren
Standards zu tragen ist.“
Neu: Verbindliche Regelungen für die Allgemeinverfügungen („Notbremsen“) (§ 23)
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18. CoBeLVO.PDF | 612.70 KB | 21.03.2021 | ||
BKMPK190321_Impfungen.pdf | 64.35 KB | 21.03.2021 |
14. März 2021
Landesinzidenz seit Tagen über 50 - Verschärfte Corona-Regeln
Die Sieben-Tage-Inzidenz in Rheinland-Pfalz ist auch am Samstag und damit den dritten Tag in Folge über die Schwelle von 50 Corona-Infektionen je 100.000 Einwohner gestiegen. Auch im Rhein-Lahn-Kreis liegt die Sieben-Tage-Inzidenz weiterhin über dem Wert von 50 Neuinfektionen. In Folge dessen muss der Kreis gemäß der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz eine Allgemeinverfügung erlassen.
Diese wurde heute auf Grundlage einer Musterverfügung des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz veröffentlicht und tritt am Dienstag, 16. März 2021, in Kraft.
- Der Einzelhandel muss zum Terminshopping zurückkehren. Pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich eine/ ein Kundin/ Kunde zeitgleich im Laden aufhalten.
Von dieser Regelung ausgenommen sind unter anderem Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter, Drogerien, Apotheken, Buchhandlungen sowie Baumärkte, Gärtnereien und Blumenfachgeschäfte. - Sportliche Aktivitäten sind mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen im Freien erlaubt. Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des Abstandsgebotes im Außenbereich zulässig.
- Auch der Kulturbereich ist betroffen. Hier ist der Proben- und Auftrittsbetrieb untersagt.
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Allgemeinverfügung - Inzidenz über 50 öB.PDF | 83.15 KB | 14.03.2021 |
5. März 2021
Die Landesregierung hat die 17. CoBeLVO erlassen, die zum 8. März 2021 in Kraft tritt.
Mit der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung werden in Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses vom 3. März 2021 erste Öffnungsschritte vollzogen. Ab kommenden Montag, 8. März 2021, gelten im Wesentlichen folgende Änderungen:
Erweiterung der sozialen Kontakte (§ 1 Abs. 1 sowie §
2 Abs. 1)
Der
Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie private Zusammenkünfte, die in der
eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden,
sollen neben den Angehörigen des eigenen Hausstands auf Personen eines weiteren
Hausstands, insgesamt auf höchstens fünf Personen, beschränkt werden, wobei
deren Kinder bis einschließlich 14 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl
außer Betracht bleiben können. Als ein Hausstand zählen auch die und der nicht
im gleichen Hausstand lebende Ehegattin und Ehegatte, Lebenspartnerin und
Lebenspartner oder Lebensgefährtin und Lebensgefährte.
Öffnung
für gewerbliche Einrichtungen (§ 5)
Öffentliche
oder gewerbliche Einrichtungen sind unter Beachtung der allgemeinen
Schutzmaßnahmen geöffnet, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes
bestimmt ist.
§
1 Abs. 7
Soweit in der Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, gilt, dass
sich in einer Einrichtung
a)
mit
einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine
Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und
b)
mit
einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von
800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche, und auf
der 800 qm übersteigenden Fläche bis zu einer Fläche von 2.000 qm höchstens
eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 2.000 qm
übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 40 qm Verkaufs- oder Besucherfläche
aufhalten
darf.
Öffnung
von Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios
(§ 6 Abs. 3 und 4)
Nunmehr
sind weitere Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege zulässig, wie
beispielsweise in Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios,
Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen. Voraussetzung ist die
Kontaktnachverfolgung sowie das Tragen einer medizinischen Maske.
Ist aufgrund der Dienstleistung das Tragen der Maske nicht möglich
(Bartrasur, Bleeching, Lippenpiercing, Lippenfältchenbehandlung etc.), ist für
die Inanspruchnahme der Dienstleistung der Nachweis eines tagesaktuellen
negativen COVID-19 Schnelltestes oder Selbsttests der Kundin oder des Kunden
vor Ort mit negativem Ergebnis sowie ein Testkonzept für das Personal
Voraussetzung.
Digitale Datenerfassung möglich (§ 1 Abs. 8)
Ausdrücklich
digitale Datenerfassung (wie beispielsweise Luca) bei Dokumentation: Die oder
der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten
vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten
(Plausibilitätsprüfung). Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete kann eine
digitale Erfassung der Daten nach Satz 2 anbieten. Dabei sind die Vorgaben des
Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die
vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener
Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall jederzeit
dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen kostenfrei in einem von ihm
nutzbaren Format, auf Anforderung auch papiergebunden, zur Verfügung zu
stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in
jedem Fall eine papiergebundene Datenerfassung anzubieten.
Gottesdienste (§ 3)
Die
Anmeldefrist bei mehr als zehn Teilnehmern an einem Gottesdienst entfällt.
Innenanlagen im Tierpark, Zoo etc. geöffnet (§ 11 Abs. 2)
Zoologische
Gärten etc. können auch die Innenanlagen (Aquarium, Affenhaus, etc.) öffnen. Es
gilt die erweiterte Maskenpflicht.
Regebetrieb in Kitas ab dem 15. März (§ 13)
In allen
Kindertageseinrichtungen findet ab dem 15. März 2021 der Regelbetrieb statt.
Keine Maske während der pädagogischen Arbeit.
Sport (§ 10 Abs. 1)
Im
Amateur- und Freizeitsport ist kontaktfreies Training mit bis zu 10 Personen im
Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen
zulässig. Dabei ist das Abstandsgebot zwingend einzuhalten. Zudem ist Training
in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer
Trainerin oder einem Trainer erlaubt. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht
zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der
sportlichen Betätigung Minderjähriger.
Musik (§ 15 Abs. 2)
Der
Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist nur im Freien und nur im Rahmen
der Kontaktbegrenzung nach § 2 Absatz 1 zulässig. Im Freien ist der
Probenbetrieb für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und
einer Person über 14 Jahre zulässig. Im Musikbereich gilt das Hygienekonzept
Musik, im übrigen Kulturbereich das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und
die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Der Auftrittsbetrieb der Breiten- und
Laienkultur ist untersagt.
Der
außerschulische Musik- und Kunstunterricht ist bei gleichzeitiger Anwesenheit
einer Lehrperson und einer Musikschülerin oder eines Musikschülers in
Präsenzform zulässig. Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen,
wie Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente, müssen im Freien
stattfinden. Im Freien ist außerschulischer Musik- und Kunstunterricht in
Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Lehrerin
oder einem Lehrer zulässig (§ 14 Abs. 6).
Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten geöffnet (§
15 Abs. 4)
Museen,
Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind unter
Einhaltung von Abstandsgebot und Maskenpflicht für den Publikumsverkehr
geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht.
Verkürzung
der Absonderungsdauer (§ 21)
Einreisende,
die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem
Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen 14 Tage in Quarantäne. Eine
vorzeitige Beendigung der Absonderung ist für diese Gruppe nicht möglich.
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6. ÄndVO Aufnahme Besuchs- und A.PDF | 384.33 KB | 06.03.2021 | ||
17. CoBeLVO.PDF | 604.01 KB | 06.03.2021 |
2. März 2021
Die Landesregierung hat die 1. Änderungsverordnung zur 16. CoBeLVO erlassen, die zum 2. März 2021 in Kraft tritt. Die Änderungen beschränken sich auf § 20 der Verordnung (Ausnahmen von der Einreisequarantäne).
Sie wurden durch die Einstufung des französischen Departement Moselle als Virusvarianten-Gebiet durch die Bundesregierung am vergangenen Sonntag notwendig. § 20 Abs. 2 Nr. 3 CoBeLVO sah bislang entsprechend der Muster-Quarantäneverordnung des Bundes vor, dass für Grenzpendler und Grenzgänger eine Ausnahme von der Absonderungspflicht besteht; dies gilt aber nur, solange es sich bei dem Risikogebiet nicht um ein Virusvariantengebiet handelt.
Die 1. Änderungsverordnung nimmt hier - ebenso wie Baden-Württemberg und Saarland - eine Anpassung dahingehend vor, dass Grenzpendler und Grenzgänger bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte auch im Falle eines Virusvariantengebietes von der Absonderung befreit sind. Die in der Einreiseverordnung des Bundes geregelte Testpflicht besteht unverändert fort. Selbiges gilt für die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung.
26. Februar 2021
Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat die 16. Corona-Bekämpfungsverordnung erlassen, gültig ab 1. März 2021.
-
"Private Shopping" (§ 5 Abs. 2)
Gewerbliche Einrichtungen dürfen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen ausschließlich Personen, die einem Hausstand angehören, zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Der Zeitraum von fünfzehn Minuten, der zwischen zwei Einzelterminen liegen muss, ist für die Vornahme von Hygienemaßnahmen, insbesondere eine gründliche Lüftung des Ladenlokals zu nutzen. Verkaufsstellen für Schnittblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck (§ 5 Abs. 3 Nr. 10)
sind nunmehr zulässig- Verkauf auf Außenbereichen von Gärtnereien,
Gartenbaubetrieben, Gartenbaumärkten und ähnlichen Einrichtungen (§ 5 Abs. 3
Nr. 11)
ist nunmehr zulässig, soweit der Verkauf sich auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot beschränkt
Dienstleistungen, die hygienischen Gründen dienen (§ 6 Abs. 3)
Neben den bereits bestehenden Zugangsmöglichkeiten zu notwendigen medizinischen Behandlungen sollen nunmehr auch notwendige Hygienebehandlungen möglich sein, zu denen auch Maßnahmen der Nagel- und Fußpflege zählen können. Sofern die Art der Dienstleistung es zulässt, gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Kosmetische Dienstleistungen oder Wellnessbehandlungen dienen hingegen nicht medizinischen oder körperhygienischen Gründen in diesem Sinne.Friseure (§ 6 Abs. 3)
Die Öffnung der Friseure fällt zwar unter die nunmehr erlaube Gruppe der "Dienstleistungen, die hygienischen Gründen dienen", werden aber explizit genannt und nochmals konkretisiert. Es dürfen nur solche Dienstleistungen des Friseurhandwerks erbracht werden, bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist. Friseure haben den Zutritt durch vorherige Terminvereinbarung zu steuern.Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten etc. (§ 11 Abs. 2)
"Die Außenbereiche von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der Einrichtungen nach Satz 1 befinden dürfen, ist vorab von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu genehmigen. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Die Innenbereiche der Einrichtungen nach Satz 1 sind geschlossen."Schulen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2)
Für Schulen wird die Erweiterung des Präsenzunterrichts ab dem 8. März angekündigt. Hier soll es eine gesonderte Bekanntmachung des Bildungsministeriums geben.Fahrschulen (§ 14 Abs. 4)
Die (a) Angebote von Fahrschulen und Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation sowie des Gefahrguts und die (b) Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer oder deren Auditierung sind nunmehr auch in Präsenzform zulässig.
Ergänzend hat die Landesregierung eine FAQ-Übersicht zur Verfügung gestellt: https://corona.rlp.de/de/service/faqs/
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Auslegungshilfe_Corona-Fruehjahr_260221.pdf | 506.43 KB | 28.02.2021 | ||
1. ÄndVO 16. CoBeLVO Begründung.pdf | 469.81 KB | 02.03.2021 | ||
1. ÄndVO 16. CoBeLVO.PDF | 444.04 KB | 02.03.2021 | ||
16. CoBeLVO.PDF | 594.74 KB | 02.03.2021 | ||
16. CoBeLVO_konsolidierte Fassung.pdf | 408.31 KB | 02.03.2021 | ||
16._CoBeLVO_Begruendung.pdf | 385.39 KB | 02.03.2021 |
Hygienekonzepte
https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte
- Hygienekonzept für Badegewässer
- Hygienekonzept für Bildungseinrichtungen
- Hygienekonzept für Busreisen
- Hygienekonzept für Fitnessstudios
- Hygienekonzept für Flusskreuzfahrten
- Hygienekonzept für Freibäder u. Badeseen
- Hygienekonzept für Freizeitparks
- Hygienekonzept im Gastgewerbe
- Hygienekonzept für Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
- Hygienekonzept für Hallenbäder
- Hygienekonzept für Musikbereich
- Hygienekonzept für Sauna und Wellness
- Hygienekonzept für sexuelle Dienstleistungen, Prostitutionsvermittlung und den Betrieb von Prostitutionsstätten
- Hygienekonzept für Spezialmärkte
- Hygienekonzept für Spielbanken
- Hygienekonzept für Spielhallen
- Hygienekonzept für Sport im Außenbereich
- Hygienekonzept für Sport im Innenbereich
- Hygienekonzept für Theater, Kino u. Konzerthallen
- Hygienekonzept für Veranstaltungen nicht gewerblicher Art
- Hygienekonzept für Veranstaltungen im Außenbereich
- Hygienekonzept für Veranstaltungen im Innenbereich
- Hygienekonzept für Wald- u. Wildpädagogische Angebote
- Hygienekonzept für Wettvermittlungsstellen
- Hygienekonzept für Zirkusse
- Hygienekonzept für Zoos
Weitere Rechtsgrundlagen (auch ein Archiv) finden Sie auf den Seiten der Landesregierung: