Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat die 16. Corona-Bekämpfungsverordnung erlassen, gültig ab 1. März 2021.
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"Private Shopping" (§ 5 Abs. 2)
Gewerbliche Einrichtungen dürfen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen ausschließlich Personen, die einem Hausstand angehören, zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Der Zeitraum von fünfzehn Minuten, der zwischen zwei Einzelterminen liegen muss, ist für die Vornahme von Hygienemaßnahmen, insbesondere eine gründliche Lüftung des Ladenlokals zu nutzen. Verkaufsstellen für Schnittblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck (§ 5 Abs. 3 Nr. 10)
sind nunmehr zulässig- Verkauf auf Außenbereichen von Gärtnereien,
Gartenbaubetrieben, Gartenbaumärkten und ähnlichen Einrichtungen (§ 5 Abs. 3
Nr. 11)
ist nunmehr zulässig, soweit der Verkauf sich auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot beschränkt
Dienstleistungen, die hygienischen Gründen dienen (§ 6 Abs. 3)
Neben den bereits bestehenden Zugangsmöglichkeiten zu notwendigen medizinischen Behandlungen sollen nunmehr auch notwendige Hygienebehandlungen möglich sein, zu denen auch Maßnahmen der Nagel- und Fußpflege zählen können. Sofern die Art der Dienstleistung es zulässt, gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Kosmetische Dienstleistungen oder Wellnessbehandlungen dienen hingegen nicht medizinischen oder körperhygienischen Gründen in diesem Sinne.Friseure (§ 6 Abs. 3)
Die Öffnung der Friseure fällt zwar unter die nunmehr erlaube Gruppe der "Dienstleistungen, die hygienischen Gründen dienen", werden aber explizit genannt und nochmals konkretisiert. Es dürfen nur solche Dienstleistungen des Friseurhandwerks erbracht werden, bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist. Friseure haben den Zutritt durch vorherige Terminvereinbarung zu steuern.Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten etc. (§ 11 Abs. 2)
"Die Außenbereiche von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der Einrichtungen nach Satz 1 befinden dürfen, ist vorab von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu genehmigen. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Die Innenbereiche der Einrichtungen nach Satz 1 sind geschlossen."Schulen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2)
Für Schulen wird die Erweiterung des Präsenzunterrichts ab dem 8. März angekündigt. Hier soll es eine gesonderte Bekanntmachung des Bildungsministeriums geben.Fahrschulen (§ 14 Abs. 4)
Die (a) Angebote von Fahrschulen und Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation sowie des Gefahrguts und die (b) Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer oder deren Auditierung sind nunmehr auch in Präsenzform zulässig.
Ergänzend hat die Landesregierung eine FAQ-Übersicht zur Verfügung gestellt: https://corona.rlp.de/de/service/faqs/
Filename | Size | Date | ||
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16. CoBeLVO.PDF | 594.74 KB | 28.02.2021 | ||
16._CoBeLVO_Begruendung.pdf | 385.39 KB | 28.02.2021 | ||
Auslegungshilfe_Corona-Fruehjahr_260221.pdf | 506.43 KB | 28.02.2021 |
Hygienekonzepte
https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte
- Hygienekonzept für Badegewässer
- Hygienekonzept für Bildungseinrichtungen
- Hygienekonzept für Busreisen
- Hygienekonzept für Fitnessstudios
- Hygienekonzept für Flusskreuzfahrten
- Hygienekonzept für Freibäder u. Badeseen
- Hygienekonzept für Freizeitparks
- Hygienekonzept im Gastgewerbe
- Hygienekonzept für Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
- Hygienekonzept für Hallenbäder
- Hygienekonzept für Musikbereich
- Hygienekonzept für Sauna und Wellness
- Hygienekonzept für sexuelle Dienstleistungen, Prostitutionsvermittlung und den Betrieb von Prostitutionsstätten
- Hygienekonzept für Spezialmärkte
- Hygienekonzept für Spielbanken
- Hygienekonzept für Spielhallen
- Hygienekonzept für Sport im Außenbereich
- Hygienekonzept für Sport im Innenbereich
- Hygienekonzept für Theater, Kino u. Konzerthallen
- Hygienekonzept für Veranstaltungen nicht gewerblicher Art
- Hygienekonzept für Veranstaltungen im Außenbereich
- Hygienekonzept für Veranstaltungen im Innenbereich
- Hygienekonzept für Wald- u. Wildpädagogische Angebote
- Hygienekonzept für Wettvermittlungsstellen
- Hygienekonzept für Zirkusse
- Hygienekonzept für Zoos
Weitere Rechtsgrundlagen (auch ein Archiv) finden Sie auf den Seiten der Landesregierung: