nem Innenraum über einen längeren Zeitraum aufgehalten haben.
Für diese Personen gilt eine Pflicht zur Absonderung.
Die Pflicht zur Absonderung von Kontaktpersonen besteht nicht für:
1. Dreimal Geimpfte (Vollständig geimpft + Boosterimpfung)
2. Mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson Geimpfte, die zusätzlich 2 Mal geimpft sind
3. Vollständig Geimpfte innerhalb der ersten 3 Monate nach der 2. Impfung
4. Genesene innerhalb der ersten 3 Monate nach Erkrankung (ausgehend vom Datum der Abnahme des Tests)
5. Genesene mit mindesten einer zusätzlichen Impfung
Sobald bei dem o.g. Personenkreis dennoch typische Symptome auftreten, besteht eine Absonderungspflicht bis zur Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Alle anderen Personen müssen sich sofort in Absonderung begeben und das Gesundheitsamt kontaktieren.
Das Gesundheitsamt bittet um Kenntnisnahme und Beachtung.