Information von Kontaktpersonen

Seit Freitag, 14.1.2022, gilt die neue Absonderungsverordnung des Landes (Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen).

Hiernach gilt für positiv getestete Personen, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Absonderung zu begeben (Keine Ausnahme für Geimpfte, genesene, etc.) und unverzüglich alle diejenigen Personen zu unterrichten, zu denen sie in den letzten zwei Tagen vor der Testung, bzw. vor Beginn der typischen Symptome, engen Kontakt hatten. Dies sind Personen, mit denen sie für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 m ohne das beiderseitige Tragen einer FFP2-Maske Kontakt hatten oder mit denen sie sich gleichzeitig in ei-

nem Innenraum über einen längeren Zeitraum aufgehalten haben.

Für diese Personen gilt eine Pflicht zur Absonderung.

Die Pflicht zur Absonderung von Kontaktpersonen besteht nicht für:
1. Dreimal Geimpfte (Vollständig geimpft + Boosterimpfung)
2. Mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson Geimpfte, die zusätzlich 2 Mal geimpft sind
3. Vollständig Geimpfte innerhalb der ersten 3 Monate nach der 2. Impfung
4. Genesene innerhalb der ersten 3 Monate nach Erkrankung (ausgehend vom Datum der Abnahme des Tests)
5. Genesene mit mindesten einer zusätzlichen Impfung


Sobald bei dem o.g. Personenkreis dennoch typische Symptome auftreten, besteht eine Absonderungspflicht bis zur Vorlage eines negativen PCR-Tests.

Alle anderen Personen müssen sich sofort in Absonderung begeben und das Gesundheitsamt kontaktieren.

Das Gesundheitsamt bittet um Kenntnisnahme und Beachtung.

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