Ablaufanpassung wegen Omikron

Das Gesundheitsamt muss aufgrund der hohen täglichen Neuinfektionen die Abläufe anpassen. Nicht alle Infizierten und Kontaktpersonen können angerufen oder informiert werden.

Die aktuelle Entwicklung hat sich bereits in der letzten Woche abgezeichnet: Die Omikron-Welle hat auch den Rhein-Lahn-Kreis erreicht. Mehrere hundert positive Fälle pro Tag bringen das Gesundheitsamt an die Kapazitätsgrenze und machen eine Anpassung der Verfahrensabläufe nötig.

Das Gesundheitsamt sendet den infizierten Personen, deren PCR-Befunde dem Gesundheitsamt übermittelt wurden, ein Informationsschreiben zu. Nach der Absonderungsverordnung gilt für positiv getestete Personen, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Absonderung zu begeben (Keine Ausnahme für Geimpfte, Genesene, etc.) und unverzüglich alle diejenigen Personen zu unterrichten, zu denen sie in den letzten zwei Tagen vor der Testung, bzw. vor Beginn der typischen Symptome, engen Kontakt hatten.

Dies sind Personen, mit denen sie für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 m ohne das beiderseitige durchgängige und korrekte Tragen einer FFP2-Maske oder eines Mund-Nasen-Schutzes Kontakt hatten oder mit denen sie sich gleichzeitig in einem Innenraum für länger als zehn Minuten aufgehalten haben, unabhängig vom Abstand oder Tragen einer Maske.

Für diese Personen gilt nach vorgegebenen Regeln eine Pflicht zur Absonderung.

Die Pflicht zur Absonderung von Kontaktpersonen besteht nicht für:
1. Dreimal Geimpfte (Vollständig geimpft + Boosterimpfung)
2. Mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson Geimpfte, die zusätzlich 2 Mal geimpft sind
3. Vollständig Geimpfte innerhalb der ersten 3 Monate nach der 2. Impfung
4. Genesene innerhalb der ersten 3 Monate nach Erkrankung (ausgehend vom Datum der Abnahme des Tests)
5. Genesene mit mindesten einer zusätzlichen Impfung
Sobald bei dem o.g. Personenkreis dennoch typische Symptome auftreten, besteht eine Absonderungspflicht bis zur Vorlage eines negativen PCR-Tests.

Alle anderen Personen müssen sich sofort in Absonderung begeben und das Gesundheitsamt kontaktieren.

Die Informationen, wer zum Beispiel als Kontaktperson gilt, wie lange eine Quarantäne läuft oder aber wie diese vorzeitig beendet werden kann, ist anschaulich und einfach verständlich auf www.corona.rlp.de zusammengefasst. Auch auf der Homepage des Rhein-Lahn-Kreises (www.rhein-lahn-kreis.de) sind Informationen rund um Corona einsehbar.

Damit auch die Kontaktpersonen im Sinne der Absonderungsverordnung ihre entsprechenden Isolationsbescheinigungen anfordern können, sind die Infizierten gemäß der geltenden Regeln verpflichtet, die Kontaktpersonen per E-Mail an zu melden. Ein Kontaktpersonenformular dazu finden Sie unter:
https://www.rhein-lahn-kreis.de/aktuelles/corona/covid-19-hotlines-kontaktpersonenliste/
Die Meldung muss Vorname, Name, Anschrift, Geburtsdatum und möglichst Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie das Datum des letzten Kontaktes enthalten. Unvollständige Meldungen können leider nicht bearbeitet werden. Den Kontaktpersonen werden dann durch das Gesundheitsamt unaufgefordert die Bescheinigungen über die Isolation zugesandt.

Den Genesenen-Nachweis erhalten Infizierte ebenso auf Anforderung nach Ende ihrer zehntägigen Quarantäne. Dieser gilt im Zeitraum von 28 Tagen nach dem Abstrich bis 90 Tage nach dem Abstrich.

Für Rückfragen gilt:
Bei individuellen medizinischen Fragen sollen sich Betroffene an ihren Hausarzt wenden.
Bei allgemeinen Fragen wird darum gebeten, sich vor einer Kontaktaufnahme über die geltenden Regelungen unter www.corona.rlp.de oder www.rhein-lahn-kreis.de zu informieren. Sollten darüber hinaus Fragen entstehen, besteht die Möglichkeit, diese per E-Mail an zu stellen. Aufgrund des aktuell hohen Aufkommens kann die Bearbeitung mehrere Tage in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen
Corona-Hotline: 02603/972-555, Mo. - Do. 8 bis 16 Uhr, Fr. 8 bis 12 Uhr, Sa. und So. 10 bis 12 Uhr

[PLEASE FIX!] Please choose your cookie preferences: